Definition: Halter (§ 7 Abs. 1 StVG)
Wer ist der „Halter“ eines Kraftfahrzeuges (§ 7 Abs. 1 StVG)?
Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung (nicht nur ganz vorübergehend) gebraucht und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, also über Anlass, Zeit und Zeitpunkt der Fahrten bestimmt.
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