Definition: Halter (§ 7 Abs. 1 StVG)
1. Juni 2025
3 Kommentare
4,9 ★ (2.992 mal geöffnet in Jurafuchs)
Wer ist der „Halter“ eines Kraftfahrzeuges (§ 7 Abs. 1 StVG)?
Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung (nicht nur ganz vorübergehend) gebraucht und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, also über Anlass, Zeit und Zeitpunkt der Fahrten bestimmt.
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
mcharlotte
19.9.2023, 11:02:38
Hallo! Was heißt "für eigene Rechnung" eigentlich genau? Viele Grüße!

Lukas_Mengestu
20.9.2023, 18:06:36
Hallo mcharlotte, super Nachfrage! Dadurch soll vor allem zum Ausdruck kommen, dass die Begriffe Halter und Eigentümer nicht identisch sein müssen. Das Merkmal der Kostentragung umfasst die fixen Kosten für Versicherung und Kfz-Steuer ebenso wie die variablen Unterhaltungskosten für Kraftstoff, Reparaturen, Winterreifen, Garage etc. (BeckOGK/Walter, 1.1.2022, StVG § 7 Rn. 74). Gerade bei Leasingverträgen fallen insoweit Eigentümer (=Leasinggeber) und Halter (=Leasingnehmer) auseinander, da der Leasingnehmer das
Fahrzeugauf eigene Rechnung betreibt und die
Verfügungsgewaltinnehat. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

susiphia
26.5.2025, 16:06:58
Was soll denn bitte mit „nicht nur ganz vorübergehend“ gemeint sein? Steh ich auf dem Schlauch, oder ist das „ganz“ in der Klammer zu viel?