Definition: Halter (§ 7 Abs. 1 StVG)

1. Juni 2025

3 Kommentare

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Wer ist der „Halter“ eines Kraftfahrzeuges (§ 7 Abs. 1 StVG)?

Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung (nicht nur ganz vorübergehend) gebraucht und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, also über Anlass, Zeit und Zeitpunkt der Fahrten bestimmt.

Der Begriff des Halters darf nicht mit der Rechtsstellung des Eigentümers gleichgesetzt werden. So sind zB Leasingnehmer die Halter eines Fahrzeugs. Das Eigentum verbleibt dagegen beim Leasinggeber. Auch bei der Sicherungsübereignung oder dem Kauf unter Eigentumsvorbehalt fallen Halter und Eigentümer auseinander.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MCHA

mcharlotte

19.9.2023, 11:02:38

Hallo! Was heißt "für eigene Rechnung" eigentlich genau? Viele Grüße!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

20.9.2023, 18:06:36

Hallo mcharlotte, super Nachfrage! Dadurch soll vor allem zum Ausdruck kommen, dass die Begriffe Halter und Eigentümer nicht identisch sein müssen. Das Merkmal der Kostentragung umfasst die fixen Kosten für Versicherung und Kfz-Steuer ebenso wie die variablen Unterhaltungskosten für Kraftstoff, Reparaturen, Winterreifen, Garage etc. (BeckOGK/Walter, 1.1.2022, StVG § 7 Rn. 74). Gerade bei Leasingverträgen fallen insoweit Eigentümer (=Leasinggeber) und Halter (=Leasingnehmer) auseinander, da der Leasingnehmer das

Fahrzeug

auf eigene Rechnung betreibt und die

Verfügungsgewalt

innehat. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

susiphia

susiphia

26.5.2025, 16:06:58

Was soll denn bitte mit „nicht nur ganz vorübergehend“ gemeint sein? Steh ich auf dem Schlauch, oder ist das „ganz“ in der Klammer zu viel?


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