+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Auf der Website des V können Kunden gegen Entgelt Filme herunterladen. K erwirbt einen Film für €40 und lädt diesen auf den Speicher seines Fernsehers.

Einordnung des Falls

Verfügungsgewalt erlangt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch den Download des Films hat K "etwas erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Genau, so ist das!

„Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jeder vermögenswerte Vorteil. Der Vorteil muss tatsächlich in das Vermögen des Schuldners übergegangen sein. Man kann vier Kategorien unterscheiden: (1) Rechte (z.B. Eigentum), (2) vorteilhafte Rechtsstellungen (z.B. Besitz), (3) Befreiung von Verbindlichkeiten, (4) erlangte Nutzungen. Der Film, den K heruntergeladen hat, ist keine Sache (§ 90 BGB). Ein Eigentums- oder Besitzerwerb daran sind nicht möglich. Allerdings hat K die Verfügungsgewalt und damit die Nutzungsmöglichkeit der geladenen Filmdatei erlangt.

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