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Auf der Website des V können Kunden gegen Entgelt Filme herunterladen. K erwirbt einen Film für €40 und lädt diesen auf den Speicher seines Fernsehers.

Einordnung des Falls

Verfügungsgewalt erlangt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch den Download des Films hat K "etwas erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Genau, so ist das!

„Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jeder vermögenswerte Vorteil. Der Vorteil muss tatsächlich in das Vermögen des Schuldners übergegangen sein. Man kann vier Kategorien unterscheiden: (1) Rechte (z.B. Eigentum), (2) vorteilhafte Rechtsstellungen (z.B. Besitz), (3) Befreiung von Verbindlichkeiten, (4) erlangte Nutzungen. Der Film, den K heruntergeladen hat, ist keine Sache (§ 90 BGB). Ein Eigentums- oder Besitzerwerb daran sind nicht möglich. Allerdings hat K die Verfügungsgewalt und damit die Nutzungsmöglichkeit der geladenen Filmdatei erlangt.

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CR7

CR7

8.5.2023, 19:22:39

Kann man hier nicht auch von einem erlangten Recht sprechen (Lizenz)? :D

STE

Stella2244

17.6.2024, 16:39:19

Dem würde ich zusprechen

BL

Blotgrim

24.5.2024, 08:23:14

Ist für eine Sache nicht erforderlich, dass sie räumlich abgrenzbar und beherrschbar ist? Wenn ja wie genau ist ein heruntergeladener Film hierunter zu subsumieren. Ich meine ja irgendwo gibt es eine physische Version des Films (CD o.ä) aber die würde hier ja nicht erlangt, sondern nur eine Datei

LELEE

Leo Lee

27.5.2024, 07:20:08

Hallo Blotgrim, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat ist ein heruntergeladen/gestreamter Film keine Sache. Beachte allerdings, dass deshalb im Erklärungstext die

Verfügungsgewalt

als Anknüpfungspunkt genommen wird! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Schwab § 812 Rn. 19 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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