Verfügungsgewalt erlangt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Auf der Website des V können Kunden gegen Entgelt Filme herunterladen. K erwirbt einen Film für €40 und lädt diesen auf den Speicher seines Fernsehers.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verfügungsgewalt erlangt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch den Download des Films hat K "etwas erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
CR7
8.5.2023, 19:22:39
Kann man hier nicht auch von einem erlangten Recht sprechen (Lizenz)? :D
Stella2244
17.6.2024, 16:39:19
Dem würde ich zusprechen
Blotgrim
24.5.2024, 08:23:14
Ist für eine Sache nicht erforderlich, dass sie räumlich abgrenzbar und beherrschbar ist? Wenn ja wie genau ist ein heruntergeladener Film hierunter zu subsumieren. Ich meine ja irgendwo gibt es eine physische Version des Films (CD o.ä) aber die würde hier ja nicht erlangt, sondern nur eine Datei
Leo Lee
27.5.2024, 07:20:08
Hallo Blotgrim, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat ist ein heruntergeladen/gestreamter Film keine Sache. Beachte allerdings, dass deshalb im Erklärungstext die
Verfügungsgewaltals Anknüpfungspunkt genommen wird! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Schwab § 812 Rn. 19 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo