Definition: Rechtsbindungswille (vor § 104 BGB)
3. April 2025
2 Kommentare
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Was versteht man unter „Rechtsbindungswille“ im objektiven Tatbestand einer Willenserklärung?
Ein Rechtsbindungswille im Rahmen des objektiven Tatbestands einer Willenserklärung liegt vor, wenn der Erklärende sich aus Sicht eines Dritten in irgendeiner Weise rechtlich erheblich erklären will.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Praetor
10.1.2022, 21:59:08
Ist das nicht nur die hM, oder ist der Streit über den tatsächlichen Willen als alternatives Kriterium offiziell obsolet?

Lukas_Mengestu
12.1.2022, 12:35:35
Hallo Praetor, bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen entspricht es im Grundsatz der ganz herrschenden Meinung, dass diese so ausgelegt werden, wie sie ein Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der
Verkehrssitteverstehen musste. Ansonsten liefen letztlich die Anfechtugnsregeln leer. Ein "Streit" ist hier insoweit nicht zu führen. Auf den tatsächlichen Willen kommt es nur bei "nicht-empfangsbedürtigen" Willenserklärungen (zB Testament) an bzw. in Ausnahmefällen wie den Fällen der "
falsa demonstratio non nocet". Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team