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Definition: Rechtsbindungswille (vor § 104 BGB)

22. März 2026

5 Kommentare


Was versteht man unter „Rechtsbindungswille“ im objektiven Tatbestand einer Willenserklärung?

Ein Rechtsbindungswille im Rahmen des objektiven Tatbestands einer Willenserklärung liegt vor, wenn der Erklärende sich aus Sicht eines Dritten in irgendeiner Weise rechtlich erheblich erklären will.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Praetor

Praetor

10.1.2022, 21:59:08

Ist

da

s nicht nur die hM, oder ist der Streit über den tatsächlichen Willen als alternatives Kriterium offiziell obsolet?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.1.2022, 12:35:35

Hallo Praetor, bei empfangsbedürftigen

Willenserklärung

en entspricht es im Grundsatz der ganz herrschenden Meinung,

da

ss diese so ausgelegt werden, wie sie ein Erklärungs

empfänger

nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der

Verkehrssitte

verstehen musste. Ansonsten liefen letztlich die Anfechtugnsregeln leer. Ein "Streit" ist hier insoweit nicht zu führen. Auf den tatsächlichen Willen kommt es nur bei "nicht-empfangsbedürtigen"

Willenserklärung

en (zB Testament) an bzw. in Ausnahmefällen wie den Fällen der "falsa demonstratio non nocet". Beste Grüße, Lukas - für

da

s Jurafuchs-Team

__

__

15.2.2026, 21:24:53

Warum heiß es eigentlich "

Rechtsbindungswille

n", wenn sich der Erklärende nicht rechtlich binden will? Wo ist der Unterschied zwischen "sich rechtlich erklären wollen" und "sich rechtlich binden wollen"? Die KI hat mir

da

s in der Definition als Fehler angestrichen, aber ich verstehe es nicht ganz.

SI

silent058

18.2.2026, 08:56:07

Liegt

Rechtsbindungswille

vor, wenn der Erklärungs

empfänger

erkannt hat,

da

ss sich der Erklärende nicht binden wollte?

Foxxy

Foxxy

18.2.2026, 08:56:29

Rechtsbindungswille

im objektiven Tatbestand liegt vor, wenn die Erklärung aus Sicht eines verständigen Dritten auf eine rechtlich erhebliche Bindung gerichtet ist. Hast du als

Empfänger

erkannt,

da

ss der Erklärende sich nicht binden wollte, fehlt dieser

Rechtsbindungswille

; die Äußerung ist keine

Willenserklärung

und bleibt rechtlich unbeachtlich.


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