Zivilrecht

Sachenrecht

Erwerb und Verlust von Grundstücksrechten

falsa demonstratio beim Grundstückserwerb

falsa demonstratio beim Grundstückserwerb

4. April 2025

20 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V ist Eigentümer zweier Grundstücke (Flurnummern 13 und 31). V möchte K das Grundstück mit der Flurnummer 13 verkaufen. Im Kaufvertrag und der Auflassungsurkunde steht fälschlicherweise "Flurnummer Nr. 31". K wird als Eigentümer des Grundstücks Nr. 31 im Grundbuch eingetragen.

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Einordnung des Falls

falsa demonstratio beim Grundstückserwerb

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer Schleswig-Holstein 2024

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Erklärungen von V und K sind auf die Auflassung am Grundstück Nr. 31 gerichtet.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die dingliche Einigung (Auflassung) kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Angebot und Annahme sind dem wahren Willen und dem objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrssitte und Treu und Glauben auszulegen (§§ 133, 157 BGB).Dem Wortlaut zufolge wollte V Grundstück Nr. 31 verkaufen. Sein wahrer Wille bezog sich jedoch auf Grundstück Nr. 13. Auch ein objektiver Empfänger in der Position des K musste davon ausgehen, dass V das für K interessante Grundstück Nr. 13 meinte. Die Falschbezeichnung schadet nicht (falsa demonstratio non nocet). Dasselbe gilt für die Annahme des K: Der wahre Wille des K war hier auf den Kauf des Grundstücks Nr. 13 gerichtet. Dies war auch für den objektiven Erklärungsempfänger in der Position des V wegen des Interesses des K an Nr. 13 ersichtlich. Die falsche Bezeichnung schadet auch hier nicht (falsa demonstratio non nocet).
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2. Die Erklärungen von V und K sind auf die Auflassung am Grundstück Nr. 13 gerichtet.

Ja, in der Tat!

Die dingliche Einigung (Auflassung) kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Angebot und Annahme sind dem wahren Willen und dem objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrssitte und Treu und Glauben auszulegen (§§ 133, 157 BGB).Dem Wortlaut zufolge wollte V Grundstück Nr. 31 verkaufen. Sein wahrer Wille bezog sich jedoch auf Grundstück Nr. 13. Auch ein objektiver Empfänger in der Position des K musste davon ausgehen, dass V das für K interessante Grundstück Nr. 13 meinte. Die Falschbezeichnung schadet nicht (falsa demonstratio non nocet). Dasselbe gilt für die Annahme des K: Der wahre Wille des K war hier auf den Kauf des Grundstücks Nr. 13 gerichtet. Dies war auch für den objektiven Erklärungsempfänger in der Position des V wegen des Interesses des K an Nr. 13 ersichtlich. Die falsche Bezeichnung schadet auch hier nicht (falsa demonstratio non nocet).

3. K hat einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Grundstücks mit der Flurnummer 13 (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja!

Ein Anspruch aus § 433 Abs. 1 S. 1BGB setzt voraus, dass der Grundstückskaufvertrag formwirksam ist (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB).Die notarielle Beurkundung liegt hier jedoch nur für Grundstücknr. 31 vor, nicht für Grundstücknr. 13. Nach allgemeiner Ansicht, der auch der BGH folgt, ist dies bei einer gemeinschaftlichen Falschbezeichnung jedoch unschädlich: Es genügt, wenn das objektiv Erklärte (Grundstücknr. 31) die Form des § 311b BGB erfüllt. Dies ist hier der Fall. Die Schutzzwecke des §311b BGB (Warn-, Schutzfunktion) werden auch in diesem Fall erfüllt. Bedenken bestehen nur im Hinblick auf die Beweissicherungsfunktion. In den Fällen der falsa demonstratio ist dies nach Ansicht des BGH jedoch hinzunehmen, da dem Urkundeninhalt bei der Auslegung ohnehin nur Indizfunktion zukomme.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jasmin

Jasmin

20.11.2020, 21:23:55

Wie spielt denn hier die

Andeutungstheorie

rein? Ich dachte, das wäre hier ein Fall, bei dem das eigentlich Gewollte zumindest eine Andeutung im notariell be

urkunde

ten Vetrag gefunden haben muss?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.4.2021, 17:24:24

Hallo Jasmin, die Fälle der "

falsa demonstratio non nocet

" stellen einen Ausnahmefall der

Andeutungstheorie

dar. Hier benötigt es insofern keines Anhaltspunktes in der notariellen

Urkunde

. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Vulpes

Vulpes

5.1.2021, 13:37:02

Ist es wirklich richtig zu sagen, dass V und K die Auflassung am Grundstück Nr. 13 erklärt haben? Eigebtlich haben sie dir Auflassung des Grundstücks Nr. 31 erklärt. Nachdem Grundsatz falsa demontratio non nocet ist diese trozdem auf einen Anspruch zum Eigentumserwerb an der Nr. 13 gerichtet. Dir Behauptung, dass sir das auch erklärt haben finde ich irre führend. Mir war klar, dass die Auflassung auf Nr. 13 gerichtet wird weil dieses Grundstück gemeint war, aber ich bin nicht der Meinung, dass das beide auch objektiv erklärt hätten.

M0NAC0

M0NAC0

27.10.2021, 13:46:32

Meiner Ansicht nach ist die erste Frage dahingehend auch nicht eindeutig gestellt und verwirrt diesbezüglich.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

19.11.2021, 11:43:44

Hallo ihr beiden, ihr habt recht, dass die Besonderheit der

falsa demonstratio non nocet

gerade darin liegt, dass obwohl objektiv etwas anderes erklärt wird (Nr. 31), der subjektive Wille der Parteien maßgeblich ist, da dieser übereinstimmt. Wir haben die Frage insoweit etwas umformuliert, um Missverständnisse zu vermeiden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Daniil

Daniil

1.7.2021, 11:57:45

Mir ist klar, dass die Sachverhalte bewusst kurz gehalten werden müssen, aber kann man hier wirklich bereits von einer falsa demonstratio ausgehen oder wäre das bei dieser Darstellung Sachverhaltsquetsche? Schließlich wird nirgends der tatsächliche Wille des K dargestellt. Dem Bearbeiter ist nicht bekannt, ob V sich nicht bereits bei der dinglichen Einigung oder im Rahmen der Vorverhandlungen versprochen hat.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

2.7.2021, 17:21:53

Vielen Dank für Deine Rückfrage, Daniil. Bei unseren Fällen gibt es - anders als bei den "echten" Klausuren - die Besonderheit, dass wir neben den Angaben im Text in der Regel zu jedem Fall eine Zeichnung haben (bzw. erstellen werden). Dabei ist zu beachten, dass auch die sich aus der Zeichnung ergebenden Informationen Teil des Sachverhaltes sind. Aus dem Bild ergibt sich hier, dass beide Parteien den Willen haben, einen Kaufvertrag bzgl. des Grundstücks mit der Nummer 13 schließen zu wollen. Deshalb kann man hier die falsa demonstratio unproblematisch bejahen. In einem Klausursachverhalt müsste diese Information natürlich in Textform wiedergegeben sein, da die heutigen Klausuren noch auf grafische Darstellungen verzichten :-D. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

NO

notwesanderson

13.12.2021, 18:00:25

Wieso werden eigentlich überwiegend männliche Personen dargestellt? 👎🏼

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

13.12.2021, 18:16:00

Liebe Kelly, vielen Dank für den Hinweis. Bei dem Fall muss ich Dich um ein wenig Nachsicht bitten. Der Fall (und die zugrundeliegende Illustration) stammen noch aus den Anfangstagen von Jurafuchs. In der Tat haben wir vor drei Jahren den Fehler gemacht, den viele Lehr- und Fallbücher heute noch machen, nämlich die juristische Welt deutlich zu einseitig (insb. männlich) darzustellen. Heute sind wir zum Glück um 3 Jahre an Erfahrung reicher. Wir bemühen uns insoweit täglich, dieses anfängliche Ungleichgewicht durch eine Vielzahl von diverseren Fallgestaltungen wieder wettzumachen, sodass wir die Vielfalt der Gesellschaft letztlich auch in Gänze in unseren Fällen wiederspiegeln. Um euch gleichzeitig aber ein möglichst umfangreiches Angebote zu bieten, haben wir uns letztlich dagegen entschieden, bereits erstellte Fälle zu löschen. Viel Spaß weiterhin und beste Grüße Lukas - für das Jurafuchs-Team

erikxxx

erikxxx

1.3.2024, 17:11:02

Kann K auch die Eintragung als Eigentümer des Grundstücks Nr. 13 verlangen, wenn er bereits als Eigentümer des Grundstückes Nr. 31 eingetragen ist? Denn hätte K beide Grundstücke im Eigentum und der Verkäufer keins mehr und lediglich einmal den Kaufpreis erhalten. Und was wäre, wenn K das Grundstückes Nr. 31 bereits verkauft hat.

LELEE

Leo Lee

4.3.2024, 13:11:55

Hallo erikxxx, vielen Dank für die sehr gute Frage! Wenn K als Eigentümer von Nr. 31 eingetragen wird, ist er zwar bereichert, allerdings ist Nr. 31 nicht der Inhalt der Leistung/des Vertrags gewesen (

falsa demonstratio non nocet

!). D.h., Inhalt des Vertrags (433, 311b I 1) war – unbeschadet der Bezeichnung als Nr. 31 – die Übereignung bzw. Eintragung der Nr. 13. D.h., wenn K noch nicht Eigentümer der Nr. 13 geworden ist (was ihm jedoch aufgrund des Vertrags zusteht), kann er sehr wohl noch die Übereignung von Nr. 13 verlangen. Dass er bereits Nr. 31 hat, ist insofern egal (war nicht Gegenstand des Vertrags)! Wenn K das Grundstück bereits verkauft hat, der V seine Nr. 31 zurück möchte, dann ist die Leistung (z.B. aus

Bereicherung

srecht) unmöglich. Dann gibt es immer die Möglichkeit, dass der K immer noch

Wertersatz

(818 II) leisten muss bzw. über 816 I, II seinen Ertrag (i.Ü. ggf. sogar den Gewinn) herausgeben muss! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Beck-OK BGB, Möslein § 133 Rn. 33 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

erikxxx

erikxxx

4.3.2024, 14:53:40

Hallo @[Leo Lee](213375) leider ist es nicht der Beck-OK, sondern der BeckOGK und dort wird die Parzellenverwechslung in der Rn. 36.1 direkt angesprochen. Danke für den Hinweis! Ich habe noch eine weiterführende Frage. Bei dem Fall, dass K über die Übereignung der Parzelle 31 fordert, welche Einreden würden dann V zustehen, bzw. hätte dieser Einreden aus der vorherigen Übertragung von Parzelle 31 welche? §

275 BGB

wäre eigentlich ausgeschlossen, da die Übereignung der Parzelle 12 weiterhin möglich ist. Weiterhin habe ich § 313 II BGB gedacht, da kann der Vertrag also angepasst werden und in Absatz 2 wird explizit nach ein Irrtum erwähnt. Kurzgesagt, kann V irgendwie verhindern, dass er die Parzelle 13 an K übertragen muss?

Marie

Marie

27.11.2024, 19:20:34

V könnte doch seine Willenserklärung im Rahmen des Kaufvertrages anfechten. Dann fiele der Rechtsgrund Ex tunc weg. Es gibt keine Grundlage für § 29 GBO mehr.

DAHE92

DaHe92

11.4.2024, 17:10:01

Ich frage mich ob es in irgendeiner Weise eine Verjährungsfrist in einem Fall von "

falsa demonstratio non nocet

" gibt und mit der Berichtigung des Fehlers im Grundbuch. Falls der Fehler der Verwechslung erst nach über 30 Jahren oder mehr auffällt? Es kann angehen, dass die beiden Grundstücke nach vielen einen unterschiedlichen Wert haben und jemand hieraus nun Profit ziehen könnte?

LR

LR

30.6.2024, 14:15:40

Inwiefern stellt die Übereignung der falschen Parzelle möglicherweise eine mangelhafte Übereignung der richtigen Parzelle dar? wenn der Käufer zB die falsche Parzelle als Erfüllung angenommen hat

Juraddicted

Juraddicted

10.1.2025, 16:30:38

zitiert man bei Grundstückskaufverträgen den

433 BGB

immer mit? vielen dank :)

LUC1502

luc1502

10.1.2025, 17:39:49

Hi @[Juraddicted](96780) Bei jedem Kaufvertrag ist §

433 BGB

zu zitieren, denn es geht ja um einen Kaufvertrag, der in §§433ff. geregelt ist. Bzgl. der jew. Ansprüche ist dann nochmals genauer zu zitieren (z.B beim

Eigentumsverschaffung

sanspruch §433 I 1 BGB) §311b I 1 BGB normiert lediglich das Erfordernis der notariellen Beurkundung. LG

MAG

Magnum

11.2.2025, 17:18:06

Mir leuchtet nicht ein, warum hier nur auf die schuldrechtliche Ebene eingegangen wird. Dasselbe Problem müsste man ja bei der Auflassung gem. § 925 besprechen. Außerdem würde der Grundsatz

falsa demonstratio non nocet

zumindest an der Richtigkeit der Grundbuchs seine Grenzen finden, oder? Also dass die Eintragung des falschen Grundstücks dazu führt, dass der Käufer doch nicht wirksam Eingentum erwerben kann.


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