Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
Waffe (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Definition: Waffe (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Definiere den Begriff der „Waffe“ (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB):
Eine Waffe ist ein Gegenstand, der nach seiner Art dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen von Menschen zu verursachen.
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