Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
Waffe (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Definition: Waffe (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Definiere den Begriff der „Waffe“ (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB):
Eine Waffe ist ein Gegenstand, der nach seiner Art dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen von Menschen zu verursachen.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jonas Neubert
13.9.2023, 16:09:22
Bei der Definition „Waffe“ habe ich mich auf Lebewesen s
tatt Menschen bezogen, weil insbesondere Jagdwaffen für die Tötung von Tieren genutzt werden.
Dogu
10.12.2023, 11:22:06
Tiere sind aber für eine Körperverletzung nicht relevant. Es geht hier um einen Waffeneinsatz im Bezug auf Menschen. Ein Waffenbegriff bei Tieren geht meines Erachtens viel zu weit. Eine Ameise kann mit jedem beliebigen Haushaltsgegenstand getötet werden.
Dogu
10.12.2023, 11:22:56
Und eine Fliegenklatsche ist auch ihrer Art nach dazu bestimmt, Tiere zu töten. Damit wäre eine Fliegenklatsche eine Waffe im Sinne der gefährlichen Körperverletzung. Das geht so nicht.
Cosmonaut
20.1.2024, 14:25:40
M.E. trefft ihr beide @[Dogu](137074) @[Jonas Neubert](134156) eine präsente Schwäche der vorgestellten Definition. Wie Jonas denke ich der Zuschnitt auf den Menschen ist zu willkürlich, da „Anti-Tier-Waffen“ - etwa eine Fisch-Harpune - oder aber auch der „Todesstern“ aus StarWars mE dogmatisch korrekt ebenso unter Nr. 2 Alt. 1 zu subsumieren wären. Nach juristischer Methodik ist der Wortlaut die Grenze der Auslegung. Der Wortlaut redet nicht von „Waffen gegen den Menschen“. BGH-style wäre evtl. noch der willkürlich Zusatz „Waffe iSd § 224 ist…“, aber das ist mE dezisionistisches , schlawinerisches Herumlavieren. Mein Ansatz: „Waffe“ ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven
Beschaffenheitdazu bestimmt ist, als Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu dienen und erhebliche Verletzungen zuzufügen. Eine Fliegenklatsche würde vom Wortlaut aufgrund der mangelnden Verletzungstauglichkeit rausfallen.
BrSa
22.7.2024, 12:00:31
@Jurafuchs, könntet ihr hierzu Stellung nehmen? Meiner Erinnerung nach ist das Jagdgewehr eine beliebte Streitfrage, dazu könnte sich auch ein Fall anbieten?
Amelie7
11.11.2024, 17:52:06
Ich fände eine Bearbeitung auch gut!
Magnum
31.10.2024, 11:38:43
Wäre ein Schlag mit einer geladenen Pistole der Einsatz einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs?
Leo Lee
3.11.2024, 08:18:23
Hallo Magnum, vielen Dank für diese sehr gute und wichtige Frage! Zunächst mal: Der physische Schlag mit einer Pistole stellt zunächst aufgrund der Pistole sowohl eine Waffe als auch ein gefährliches Werkzeug dar. Problematischer ist jedoch das TBM "mittels". Denn obwohl die Pistole selbstverständlich eine Waffe ist, kommt die Waffeneigenschaft bei einem physischen Schlag nicht zur Geltung, weil die Verletzung eben nicht durch die typischen Waffenmerkmale (bei Pistole das Schießen) passiert. Deshalb wäre in dem Fall die Verletzung durch ein gef. Werkzeug zu bejahen, da die Pistole von der
Beschaffenheit(hart, weil aus Stahl) geeignet ist, bei entsprechender Verwendung (physischem Zuschlagen) erheblicher Verletzungen herbeizuführen. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Hardtung § 224 Rn. 29 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Magnum
4.11.2024, 16:59:07
Vielen Dank! Das hilft mir enorm weiter :)