Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
Gefährliches Werkzeug (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
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Definition: Gefährliches Werkzeug (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
15. Mai 2026
16 Kommentare
Definiere den Begriff „Gefährliches Werkzeug“ (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB):
Ein gefährliches Werkzeug ist jeder körperliche, bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jose
26.7.2021, 19:55:36
Gibt es bzgl. der Beweglichkeit eines Werkzeugs nicht einen Streit?
Lukas_Mengestu
16.12.2021, 14:05:36
Hallo Jose, den gibt es tatsächlich. Die h.M. verlangt indes die Beweglichkeit. Schau Dir zu dem Streit gerne folgenden Fall an: https://applink.jurafuchs.de/aPaUHT8d2lb Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Ennext 741
5.3.2025, 00:21:46
Hallo, ich habe in meiner Hausarbeit gerade einen Fall, bei dem heißes Wasser aus einer Flasche über den Nacken einer anderen Person geschüttet wird. Ich denke mal, man fliegt da schon bei dem Punkt Werkzeug raus (da
jaFlüssigkeit außer z.B. aus einem Hochdruckreiniger kein solches sein kann. Oder?) aber wie verhält es sich denn da mit der Erheblichkeit der Verletzung. Sind Verbrühungen schon erheblich? LG
Paul Hendewerk
13.3.2025, 14:21:48
Dann ist die Hausarbeit wahrscheinlich an die folgende Entscheidung des OLG Dresden angelehnt: OLG Dresden B. v. 29.06.2009 – 2 Ss 288/09 – NStZ-RR 2009, 337. Die h. M. nimmt an, Flüssigkeiten ließen sich schon begrifflich nicht als Werkzeuge im Sinne des § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB ansehen, da Werkzeuge körperliche Gegenstände darstellten. Zwar mögen auch Flüssigkeiten im einzelnen Falle geeignet sein, erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit/Gesundheit des Betroffenen herbeizuführen. Aufgrund des in Art. 103 II GG geregelten strikten Analogieverbotes ist der Wortlaut im Strafrecht jedoch die Grenze der Auslegung, so dass diese teleologischen Gesichtspunkte schon von Verfassungs wegen außer Betracht zu bleiben haben. In einer ähnlichen Entscheidung (BGH, Beschluss vom 08.10.2024 – 5 StR 382/24 – NJW 2024, 3735), in der es um die Verabreichung von K.O. Tropfen ging, hat der BGH diese Sichtweise im Übrigen bestätigt. An deiner Flasche würde ich dann noch auf die Flasche als gefährliches Werkzeug eingehen. Mit Blick auf die Flasche ist indes das Kriterium "mittels" nach § 224 I Nr. 2 StGB nicht erfüllt, da mit der Flasche nicht unmittelbar auf den Körper des Opfer eingewirkt wurde. Es zeigt aber Überblick auch auf die Flasche einzugehen, dies hat auch der BGH in der oben angegebenen Entscheidung getan.
Tim Gottschalk
17.4.2025, 20:00:59
Hallo @[Ennext 741](278596) und @[Paul Hendewerk](274540), den von @[Paul Hendewerk](274540) erwähnten Fall haben wir hier aufgearbeitet: https://applink.jurafuchs.de/dYkJYh17DSb Die Frage nach der Erheblichkeit ist dort im Fall erörtert. Den Ausführungen von Paul habe ich auch sonst nicht viel hinzuzufügen. Hinsichtlich der Frage, ob die Flasche als gefährliches Werkzeug in Frage kommt, verweise ich auf meine Ausführungen in folgendem Thread: https://applink.jurafuchs.de/AY3EapO7DSb Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
nmew
15.4.2025, 21:51:26
Es kann sich auch um Gase oder andere Aggregatzustände handeln, s. Examensrep BT v. Jäger
Tim Gottschalk
17.4.2025, 19:50:42
Hallo @[nmew](254580), das sieht der BGH anders. Schau dir diesbezüglich gerne mal meinen Kommentar hier an: https://applink.jurafuchs.de/AY3EapO7DSb Dort ist auch eine Quelle des BGH zitiert. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
DeliktusMaximus
5.4.2026, 21:55:12
Jeder Gegenstand ist körperlich.
Tim Gottschalk
7.4.2026, 09:17:42
Hallo @[DeliktusMaximus](178154), das ist so auch nicht ganz richtig, etwa Rechte sind auch Gegenstände im Sinne des Rechts, ohne jedoch körperlich zu sein. Und auch Gase, Strom und Licht beispielsweise sind keine körperlichen Gegenstände, aber trotzdem Gegenstände. Liebe Grüße Tim Gottschalk - für das Jurafuchs-Team
Nils
6.5.2026, 17:36:22
Ergänzend dazu: § 453 I 1 Alt. 2 BGB und § 248c StGB.
GS99
15.7.2025, 11:01:04
Die angegebenen Definitionen kommen mir seltsam vor, da eine Waffe geeignet sein muss einen Menschen zu verletzen, wobei ein gefährliches Werkzeug geeignet sein muss einen Menschen *erheblich* zu verletzen. Damit muss ein gefährliches Werkzeug gefährlicher sein als eine richtige Waffe. Habe ich es so richtig verstanden? Warum ist das der Fall? Ist der Begriff des gefährlichen Werkzeugs dann nicht zu sehr eingeschränkt? Ich würde vermuten, dass ein Werkzeug, dass im
Einzelfallso gefährlich ist wie eine Waffe ein gefährliches Werkzeug sein müsste aber das scheint nicht der Fall zu sein.
Moritz
11.3.2026, 00:45:45
@[GS99](213012) Eine Waffe ist einfach nur ein Sonderfall eines gefährlichen Werkzeugs, welcher sich durch seine anfängliche Verletzungswidmung von den "anderen" gefährlichen Werkzeugen unterscheidet, dh eine Waffe ist einfach nur ein gefährliches Werkzeug, welches bereits nach seiner Herstellung dazu bestimmt ist, Menschen zu verletzen. Das gefährliche Werkzeug ist insofern der Oberbegriff (gleiches gilt bei Nr. 1, wo das Gift einen Sonderfall eines gesundheitsschädlichen Stoffs darstellt, welcher sich nur durch seine chemisch oder phsyikalische Wirkung von den anderen gesundheitsschädlichen Stoffen unterscheidet). Ansonsten muss eine Waffe aber auch die Voraussetzungen eines gefährlichen Werkzeugs erfüllen, dh die Waffe muss nach ihrer objektiven
Beschaffenheitund konkreten Art der Verwendung geeignet sein, beim Opfer "erhebliche" Verletzungen hervorzurufen. Dies ist bei einer Waffe jedoch idR unproblematisch, wenn der Täter sie bestimmungsmäßig gebraucht, weil sie
jagerade dazu geschaffen wurde, um Menschen erheblich zu verletzen. Es gelten also für § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 ("Waffe") und Alt. 2 ("anderes gefährliches Werkzeug") die gleichen Voraussetzungen - nur das die Waffe zusätzlich gerade dazu bestimmt sein muss, Menschen zu verletzen.
