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Definition: Versammlungsbegriff, eng (Art. 8 Abs. 1 GG)

11. Mai 2026

4 Kommentare


Der sachliche Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG setzt eine Versammlung voraus. Für die Bestimmung des Vorliegens einer Versammlung ist nach dem BVerfG der enge Versammlungsbegriff maßgeblich. Was besagt dieser?

Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

STA

stayfunny

5.12.2025, 13:24:45

Die Definition wurde nahezu wörtlich übernommen (Unterschied: "mindestens 2 Personen").

SF_9

SF_9

23.4.2026, 22:30:52

Im VersG NRW ist der

Versammlungsbegriff

legaldefiniert. In § 2 Abs. 3 VersG NRW heißt es: Versammlung im Sinne des Gesetzes ist „eine örtliche Zusammenkunft von mindestens drei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung“. Außerdem definiert § 2 Abs. 4 VersG NRW, wann eine Versammlung öffentlich ist.