Öffentliches Recht

Grundrechte

Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)

Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts: Vollstreckung einer versammlungsrechtlichen Maßnahme

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Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts: Vollstreckung einer versammlungsrechtlichen Maßnahme

9. März 2026

48 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bei einer Sitzblockade in der niedersächsischen Stadt B wird Demonstrantin D von Polizist P rechtmäßig aufgefordert, die Straße zu räumen. D weigert sich, sodass P sie zwangsweise von der Fahrbahn entfernt. D meint, für das zwangsweise Entfernen bestehe keine Rechtsgrundlage.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts: Vollstreckung einer versammlungsrechtlichen Maßnahme

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab

Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Anordnung des P, die Straße zu räumen, beruht auf § 10 Abs. 2 S. 1 NVersG.

Ja!

Danach kann die zuständige Behörde u.a. Maßnahmen treffen, die zur Abwehr erheblicher Störungen der Ordnung der Versammlung durch teilnehmende Personen erforderlich sind (§ 10 Abs. 2 S. 1 NVersG). Die Anordnung durch P erfolgte rechtsfehlerfrei. Mit dieser Ermächtigungsgrundlage hat der niedersächsische Gesetzgeber die Möglichkeit zum Erlass von Anordnungen geschaffen, die sich nicht gegen die Versammlung als Ganzes, sondern gegen einzelne Versammlungsteilnehmer richten.
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2. Grundsätzlich gilt die „Polizeifestigkeit“ von Versammlungen, d.h. Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen Versammlungen richten sich in erster Linie nach dem einschlägigen Versammlungsgesetz.

Genau, so ist das!

Im Anwendungsbereich der Versammlungsgesetze ist den zuständigen Behörden ein Rückgriff auf das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht verwehrt, soweit das anwendbare Versammlungsgesetz eigene Regelungen enthält (sog. Polizeifestigkeit der Versammlungsfreiheit). Grund: Als Ausprägung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) enthält das Versammlungsrecht im Vergleich zum allgemeinen Polizeirecht besondere Voraussetzungen für beschränkende Maßnahmen. Diese dürfen unter Rückgriff auf das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht nicht umgangen werden.
3. Maßnahmen der Gefahrenabwehr bei Versammlungen können sich ausnahmsweise auch nach den Bestimmungen des Polizei- und Ordnungsrechts richten.

Ja, in der Tat!

BVerwG: Polizeifestigkeit bedeute nicht, dass in die Versammlungsfreiheit nur auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes eingegriffen werden könne. Das Versammlungsgesetz enthalte keine abschließende Regelung für alle Gefahren, die im Zusammenhang mit Versammlungen auftreten können. Ob versammlungsrechtliche Verfügungen nach den Bestimmungen des allgemeinen Polizeirechts beurteilt werden dürfen, sei von Inhalt und Reichweite der einschlägigen versammlungsrechtlichen Vorschriften abhängig (RdNr. 6, 8).
4. Das niedersächsische Versammlungsgesetz enthält - wie das Bundesversammlungsgesetz - eigene Regelungen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs, sodass P die Maßnahme nicht auf entsprechende polizeirechtliche Regelungen stützen kann.

Nein!

Weder das NVersG noch das BVersG treffen Regelungen zur zwangsweisen Durchsetzung versammlungsrechtlicher Verfügungen. Deshalb kommt für die zwangsweise Durchsetzung der Anordnung vorliegend nur die entsprechende polizeirechtliche Regelung zur Anwendung unmittelbaren Zwangs (hier: § 69 Abs. 1 NPOG) als Ermächtigungsgrundlage in Betracht.
5. Die zwangsweise Durchsetzung der Anordnung durfte trotz der Polizeifestigkeit der Versammlungsfreiheit auf § 69 Abs. 1 NPOG gestützt werden.

Genau, so ist das!

BVerwG: Nur weil das NVersG nicht die zwangsweise Durchsetzung versammlungsspezifischer Anordnungen regelt, bedeute das nicht, dass der Gesetzgeber die zwangsweise Durchsetzung gänzlich ausschließen wollte. Da das NVersG insoweit lückenhaft sei, könne es keine Sperrwirkung entfalten. Ein Rückgriff auf das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht (hier: NPOG) sei deshalb möglich. Art. 8 Abs. 1 GG stehe einem solchen Rückgriff nicht entgegen (RdNr. 8f.). Somit war das Vorgehen des P rechtmäßig.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CPAC

Christophh Pacyna

4.11.2020, 20:38:21

Inwiefern regelt paragraf 32 nr 7 sachsversg den unmittelbaren zwang, der paragraf regelt doch nur die sachliche Zuständigkeit für Maßnahmen nach dem Polizeigesetz Also wir haben gelernt,

da

ss der Rückgriff auf

da

s Polizeigesetz in zwei Fällen möglich ist Als sog.

Minusmaßnahme

(15 III SachsVersG iVm polizeirechtlich Ermächtigung) als weniger einschneidendes Mittel als die Auflösung oder nach Auflösung der Versammlung bzw. Ausschluss einzelne ( Durchsetzung des Entfernensgebotes gem. 13 II/10 II

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.4.2021, 17:12:02

Hallo Cp222820, du hast absolut Recht,

da

ss es sich bei § 32 SächsversG um eine Zuständigkeitsnorm und nicht eine

Ermächtigungsgrundlage

für Eingriffe der Polizei handelt. Mit dem Hinweis auf diese Norm sollte vielmehr verdeutlicht werden,

da

ss im Sächsischen Versammlungsgesetz explizit geregelt ist,

da

ss neben den versammlungsrechtlichen Eingriffsbefugnissen auch noch Stan

da

rdmaßnahmen des allgemeinen Polizeirechts in Betracht kommen. Dies aber aufgrund des hohen Schutzes der Versammlungsfreiheit nur

da

nn, wenn - wie Du richtig ausgeführt hast - die Versammlung noch nicht begonnen hat bzw. schon beendet wurde oder die Maßnahme eine

Minusmaßnahme

zur Auflösung

da

rstellt (§ 15 III SachsVersG bzw. ebenso § 15 III BVersG). Beste Grüße, Lukas - für

da

s Jurafuchs-Team

Anastasia

Anastasia

25.4.2021, 08:38:50

Demonstrantin D wird

ja

niemals glauben,

da

ss die Richter ihre Entscheidungen aufgrund des Gesetzes treffen, wenn alles sich so „mit Lücken“ rechtfertigen lässt

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.4.2021, 17:37:55

Hallo Anastasia, zur Verteidigung des Bundesverwaltungsgerichts muss man an dieser Stelle vielleicht hinzufügen,

da

ss es vorliegend um eine Nichtzulassungsbeschwerde ging, die grundsätzlich immer etwas knapper begründet sind. Es dürfte aber durchaus dem Willen des Gesetzgebers entsprochen haben,

da

ss

da

s Versammlungsgesetz hier keine

Sperrwirkung

entfaltet. Andernfalls wäre die Anordnungsbefugnis in § 10 Nied.VersG ein gänzlich zahnloser Tiger. Beste Grüße, Lukas - für

da

s Jurafuchs-Team

HazySly

HazySly

14.2.2026, 03:15:18

Im Versammlungsgesetz ist nicht geregelt, wie es durchgesetzt wird - weder für die Behördenmaßnahmen zum Schutz einer Versammlung noch für Einschränkungen. Beispielsweise nutzt die Polizei, wenn sie zum Schutz einer Versammlung den Autoverkehr umlenkt,

da

bei Zeichen und Weisungen nach StVO. Im Aufgabenfall regeln die Versammlungsgesetze,

da

ss, ob und wann Demonstrantin D von der Polizei aus der Demo ausgeschlossen werden kann (nur

da

nn wenn eine unmittelbare Gefahr bzw. gröbliche Störung etc. von D ausgeht). Dementsprechend gibt es eine

Sperrwirkung

gegen alle möglichen sonstigen Maßnahmen, die D aus anderen Gründen an ihrer Demoteilnahme hindern würden. Aber weil im VersG der Ausschluss aus einer Versammlung ausdrücklich als Möglichkeit vorgesehen ist und nichts

da

zu steht wie

da

s durchgesetzt werden kann, gilt für die zulässigen Durchsetzungsmittel

da

s Polizeigesetz. PS: Falls ich

da

s falsch verstanden hab, korrigiert

da

s gerne.

Ira

Ira

9.8.2021, 14:19:57

unverständlich, weshalb hier allein auf ein Landesrecht Bezug genommen wird, obwohl nicht alle User aus dem Bundesland stammen. Hier könnten andere BLer in Klammern erwähnt werden -

da

s wäre

da

s Mindeste!

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

4.1.2022, 18:23:39

Hallo Ira,

da

nke für deinen Kommentar. Allerdings sehen wir

da

s in der Sache etwas anders: Wir veröffentlichen aktuelle examensrelevante Gerichtsentscheidungen, die typischerweise für alle Bundesländer relevant sind.

Da

bei wählen wir ganz überwiegend Entscheidungen aus, die von den anwendbaren Normen her für alle Bundesländer gleich zu lösen sind. Wir lassen wir uns aber primär von der Examensrelevanz und der

Geeignetheit

einer Entscheidung für eine Umsetzung in einem Examensfall leiten - und

da

kann es auch vorkommen,

da

ss der Fall nicht in deinem Bundesland spielt. Soweit möglich geben wir auch die Parallelnormen aus anderen Bundesländern an, aber

da

s ist nicht immer möglich oder zielführend. Sei dir bitte bewusst,

da

ss in deiner Examensklausur auch mal unbekannte Normen - bisweilen sogar aus anderen Bundesländern - abgedruckt sein können,

da

nn musst du mit den Normen auch arbeiten. Hoffe

da

s hilft! Beste Grüße - Wendelin für

da

s Jurafuchs-Team

KEANU

Keanu

5.10.2021, 01:34:35

Wieso werden hier Details des niedersächsischen Rechts abgefragt? Woher soll ich denn wissen, wie

da

ss niedersächsische Versammlungsgesetz ausgestaltet ist?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.10.2021, 09:57:11

Hallo Keanu, wir haben die vierte Aufgabe noch einmal überarbeitet, so

da

ss es auch ohne Kenntnisse des niedersäschsichen Rechts möglich ist, die Frage zu beantworten. Insgesamt bemühen wir uns auf Wunsch vieler Nutzer:innen nun auch verstärkt Landestexte einzubinden.

Da

bei gilt aber grundsätzlich der Maßstab,

da

ss durch die Ver

link

ung/Paraphrasierung der entsprechenden Landesnormen die Lösung des Falles möglich sein muss.

Da

ss

da

s hier nicht ganz gelungen ist, bitte ich zu ent

schuld

igen. Beste Grüße, Lukas - für

da

s Jurafuchs-Team

juramen

juramen

25.7.2022, 18:55:39

Wäre es möglich für sehr landesrechtsspezifische Aufgaben diese Blöcke in der Übersicht als solche zu markieren? Kommt man aus einem anderen Bundesland sind die Aufgaben hin und wieder doch sehr irritierend.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.8.2022, 12:58:12

Da

nke für den Hinweis, juramen. Wir schauen einmal, wie wir

da

s noch besser kennzeichnen. Auch wenn Du aus einem anderen Bundesland kommst, können die Aufgaben für Dich allerdings relevant sein. Viele landesrechtliche

Regelung

en sind weitgehend inhaltsgleich in anderen Ländern geregelt und stehen nur an anderer Stelle. Beste Grüße, Lukas - für

da

s Jurafuchs-Team

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

29.5.2023, 10:54:46

Da

s hinterlegte Gesetz aus Niedersachsen hat einen error. Ohne Bezug zu Niedersachsen sind die Fragen teilweise nicht zu beantworten

Nora Mommsen

Nora Mommsen

31.5.2023, 12:08:41

Hallo Meri

da

, herzlich willkommen im Jurafuchs-Forum!

Da

nke für deine Rückmeldung. Wir haben die Ver

link

ung aktualisiert, so

da

ss wieder alle erforderlichen Normen abrufbar sind. Beste Grüße, Nora - für

da

s Jurafuchs-Team

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

9.11.2023, 13:22:46

Der error ist leider immernoch oder schon wieder

da

CR7

CR7

6.5.2024, 10:07:38

@[

Nora Mommsen

](178057) leider sind die Normen wieder oder immer noch falsch ver

link

t, zumindest erscheint ein error. Grüße

LILA

LiLa_

25.6.2024, 11:03:56

Bei erstmaligen Zugriff erscheint bei mir auch immer der Error, im zweiten Versuch funktioniert es aber immer ganz normal.

Stella

Stella

14.3.2025, 16:16:57

@[

Nora Mommsen

](178057) die Ver

link

ungen funktioniert immer noch nicht!

cSchmitt

cSchmitt

13.8.2025, 16:05:04

Da

s Problem besteht weiterhin. Weder NVersG noch NPOG sind aufrufbar. Jedes mal sagt Lexsoft,

da

ss der Server nicht erreichbar ist (Mac mit Safari). Kann es sein,

da

ss es allgemein an Lexsoft liegt? Die Ver

link

ung auf

da

s SächsVersG funktioniert einwandfrei; die läuft aber auch über REVOSax. Bis es behoben wird, sind hier die Ver

link

ungen zum NVersG und NPOG: NVersG https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/b2eedf28-f410-363a-a4d7-124b4ec792ba NPOG https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/6397c30a-a372-35db-8e92-694ba015c7c9

DerChristoph

DerChristoph

2.8.2023, 12:50:19

Soweit ich

da

s richtig einordne, enthält nicht nur - wie angegeben

da

s sächsische Versammlungsgesetz einen Hinweis auf die Anwendbarkeit von Polizeirecht, sondern auch § 9 VersG NRW, oder?

LELEE

Leo Lee

2.8.2023, 13:41:26

Hallo DerChristoph, genauso ist es :). In § 9 I VersG NRW heißt es: "Soweit dieses Gesetz die Abwehr von Gefahren gegenüber einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmern nicht regelt, sind Maßnahmen gegen sie nach dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) in der jeweils geltenden Fassung zulässig, wenn..."

Dogu

Dogu

17.8.2024, 12:38:08

Es wäre schön, wenn

da

nn die Erläuterung zu dem sächsischen VersG ergänzt werden könnte.

PACTA

pactasuntservanda04

12.8.2025, 01:21:13

In Hessen ist die Konkurrenz auch geregelt in § 10 HVersFG, wäre toll wenn man

da

s

da

nn ergänzen kann

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

12.9.2025, 20:06:45

Hallo @[Dogu](137074), wir haben die Formulierung insofern angepasst,

da

ss es nicht nur in Sachsen so ist. Liebe Grüße Tim - für

da

s Jurafuchs-Team

Sassun

Sassun

9.10.2024, 16:45:05

Anordnung: § 15 II 1 a.E. HVersFG Zwang: § 47 I / II HSOG

DAV

david1234

12.11.2024, 21:41:16

Da

nke dir!

PACTA

pactasuntservanda04

12.8.2025, 01:22:11

„Ein entsprechender Hinweis,

da

ss

da

s Polizeirecht neben dem Versammlungsrecht anwendbar sein kann, findet sich bislang allein in den Zuständigkeits

regelung

en des sächsischen Versammlungsgesetzes (§ 32 Abs. 1 Nr. 7 SächsVersG).“ In Hessen ist dies auch geregelt in § 10 HVersFG

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

12.9.2025, 20:06:02

Hallo @[pactasuntservan

da

04](290691), vielen

Da

nk für den Hinweis. Inzwischen scheinen

da

s allgemein ein paar mehr Bundesländer geregelt zu haben. Wir haben

da

her

jetzt

die Formulierung angepasst, werden aber nicht alle Bundesländer in der Aufgabe aufzählen, auch

da

sich

da

s

ja

auch wieder ändern kann. Liebe Grüße Tim - für

da

s Jurafuchs-Team

Esther

Esther

4.9.2025, 10:47:31

Hallo in die Runde, ich

da

chte irgendwie,

da

ss genau

da

s der Sinn der

Sperrwirkung

sei: Die zuständige Behörde kann bei Anwendbarkeit des VersG nur Maßnahmen ergreifen, die im VersG geregelt sind (außer bei

Minusmaßnahmen

). Wie kann es sein,

da

ss hier auf

da

s Polizeigesetz zurückgegriffen werden

da

rf mit dem Argument,

da

ss die Maßnahme im VersG nicht geregelt sei?

Da

s spricht doch eigentlich eher für

da

s Gegenteil, nämlich,

da

ss die Maßnahme mangels tauglicher

Ermächtigungsgrundlage

nicht hätte stattfinden dürfen? Es handelt sich hier

ja

auch gerade um eine versammlungsspezifische Maßnahme. Man hätte höchstens den Anwendungsbereich ablehnen können, weil es sich

ja

um eine Sitzblockade handelt, je nach dem, welchem

Versammlungsbegriff

man folgt, kann man

ja

vertreten,

da

ss hier kein ausreichender gemeinsamer Zweck vorliegt... Also irgendwie bin ich ganz verwirrt und habe

da

s Gefühl,

da

ss

da

s BVerwG, wenn es um Versammlungen geht, sich gerade mal so entscheidet, wie es ihnen vom Ergebnis her passt.

Foxxy

Foxxy

12.9.2025, 18:46:02

Hi @Threadstarter, Deine Verwirrung ist nachvollziehbar, aber

da

s BVerwG sieht

da

s so: Die „

Polizeifestigkeit

“ des Versammlungsrechts bedeutet zwar,

da

ss Maßnahmen grundsätzlich nach dem Versammlungsgesetz (hier: NVersG) zu treffen sind.

Da

s gilt aber nur, soweit

da

s Versammlungsgesetz eine

Regelung

enthält. Für die zwangsweise Durchsetzung (also unmittelbarer Zwang) gibt es im NVersG keine Vorschrift. Deshalb entsteht eine „

Regelung

slücke“. In solchen Fällen

da

rf auf

da

s allgemeine Polizeirecht (hier: § 69 Abs. 1 NPOG) zurückgegriffen werden. Die

Sperrwirkung

des Versammlungsgesetzes gilt also nur insoweit, wie

da

s Gesetz etwas regelt – fehlt es an einer

Regelung

(wie hier beim Zwang), ist

da

s Polizeirecht subsidiär anwendbar.

Da

s ist auch mit dem Schutz der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG vereinbar, solange die Maßnahme auf eine rechtmäßige versammlungsrechtliche Anordnung gestützt ist. Ob es sich bei einer Sitzblockade um eine Versammlung handelt, hängt tatsächlich vom

Versammlungsbegriff

ab –

da

s ist aber ein anderes Problem. Wenn du

da

zu noch Fragen hast, gerne nachhaken!

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

12.9.2025, 18:49:54

Hallo @[Esther](220189), du hast im Grundsatz Recht,

da

ss die

Sperrwirkung

des Versammlungsrechts auch solche Fälle umfasst, in denen

da

s Versammlungsrecht keine

Regelung

enthält. Auch

da

nn ist grundsätzlich

da

s allgemeine Polizeirecht gesperrt. Eine Ausnahme ist hier nur ausnahmsweise zu machen, weil nach dem BVerwG - wie Foxxy richtig sagt - eine echte

Regelung

slücke vorliegt,

da

ss Versammlungsrecht also hinsichtlich der zwangsweisen Durchsetzung der Anordnungen gerade nicht abschließend sein soll.

Da

s bedeutet nicht,

da

ss

da

s in allen Fällen so gilt, wenn

da

s Versammlungsrecht eine bestimmte Maßnahme nicht zur Verfügung stellt. Sondern nur

da

nn, wenn erkennbar ist,

da

ss

da

s Versammlungsrecht in dieser Hinsicht nicht seine gewöhnliche abschließende Wirkung haben soll. Liebe Grüße Tim - für

da

s Jurafuchs-Team

Tatbestandsmäßig daneben

Tatbestandsmäßig daneben

17.12.2025, 11:30:33

@Esther als zusätzliche Anmerkung: Bei der Frage, ob im Falle einer Sitzblockade überhaupt eine Versammlung vorliegt, sollte zwischen einer reinen

Verhinderungsblockade

und einer demonstrativen Blockade unterschieden werden (So macht es zumindest

da

s BVerwG: BVerwG 6 C 1.22, Urteil vom 27. März 2024, Rn.12).

Verhinderungsblockade

n dienen ausschließlich dem Zweck eine andere Veranstaltung, oder ein anderes Vorhaben zu be- oder verhindern, während bei einer demonstrativen Blockade weiterhin

da

s gemeinsame Kundtun einer Meinung im Vordergrund steht. Bei den demonstrativen Blockaden ist die Behinderung Dritter bloße Nebenfolge. "Für die Abgrenzung einer demonstrativen Blockade von einer

Verhinderungsblockade

komme es maßgeblich

da

rauf an, ob die jeweilige Personengruppe sich nach dem anhand der objektiven Umstände zu ermittelnden Gesamtgepräge im Kern kommunikativer Mittel bediene und nicht ausschließlich bezwecke, die Veranstaltung, gegen die sie sich richte, mit physischen Mitteln zu verhindern" (BVerwG 6 C 1.22, Urteil vom 27. März 2024, Rn.12) Im Falle von Sitzblockade bspw. der Letzten Generation, wird ein solcher kommunikativer Zweck in der Regel anzunehmen sein. Häufig steht

da

bei

da

s Aufmerksammachen hinsichtlich der Klimakrise im Vordergrund und die Blockade ist

da

nn nur die Nebenfolge.

SM2206

SM2206

22.1.2026, 19:16:39

Die

Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts

ist deshalb auf den ersten Blick verwirrend, weil man im ersten Zugriff annimmt,

da

s sei irgendeine feste Regel, die ausnahmslos und immer gelte. Letztlich benutzt man diesen Begriff, ebenso wie den "Vorrang der Leistungsbeziehung" im

Zivilrecht

, aber nur, um

da

s regelmäßige Ergebnis eines Auslegungsvorgangs zu beschreiben. Von der

Polizeifestigkeit der Versammlung

steht

ja

auch nichts im Gesetz. Es ist einfach in der Regel so,

da

ss die Versammlungsgesetze Vorrang be

anspruch

en, aber nicht immer, und diese Frage ist bezüglich jeder möglichen Kollision jeweils separat zu klären.


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