Öffentliches Recht

Grundrechte

Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)

Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts: Vollstreckung einer versammlungsrechtlichen Maßnahme

Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts: Vollstreckung einer versammlungsrechtlichen Maßnahme

8. Dezember 2025

45 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bei einer Sitzblockade in der niedersächsischen Stadt B wird Demonstrantin D von Polizist P rechtmäßig aufgefordert, die Straße zu räumen. D weigert sich, sodass P sie zwangsweise von der Fahrbahn entfernt. D meint, für das zwangsweise Entfernen bestehe keine Rechtsgrundlage.

Diesen Fall lösen 79,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts: Vollstreckung einer versammlungsrechtlichen Maßnahme

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Anordnung des P, die Straße zu räumen, beruht auf § 10 Abs. 2 S. 1 NVersG.

Ja!

Danach kann die zuständige Behörde u.a. Maßnahmen treffen, die zur Abwehr erheblicher Störungen der Ordnung der Versammlung durch teilnehmende Personen erforderlich sind (§ 10 Abs. 2 S. 1 NVersG). Die Anordnung durch P erfolgte rechtsfehlerfrei. Mit dieser Ermächtigungsgrundlage hat der niedersächsische Gesetzgeber die Möglichkeit zum Erlass von Anordnungen geschaffen, die sich nicht gegen die Versammlung als Ganzes, sondern gegen einzelne Versammlungsteilnehmer richten.
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2. Grundsätzlich gilt die „Polizeifestigkeit“ von Versammlungen, d.h. Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen Versammlungen richten sich in erster Linie nach dem einschlägigen Versammlungsgesetz.

Genau, so ist das!

Im Anwendungsbereich der Versammlungsgesetze ist den zuständigen Behörden ein Rückgriff auf das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht verwehrt, soweit das anwendbare Versammlungsgesetz eigene Regelungen enthält (sog. Polizeifestigkeit der Versammlungsfreiheit). Grund: Als Ausprägung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) enthält das Versammlungsrecht im Vergleich zum allgemeinen Polizeirecht besondere Voraussetzungen für beschränkende Maßnahmen. Diese dürfen unter Rückgriff auf das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht nicht umgangen werden.

3. Maßnahmen der Gefahrenabwehr bei Versammlungen können sich ausnahmsweise auch nach den Bestimmungen des Polizei- und Ordnungsrechts richten.

Ja, in der Tat!

BVerwG: Polizeifestigkeit bedeute nicht, dass in die Versammlungsfreiheit nur auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes eingegriffen werden könne. Das Versammlungsgesetz enthalte keine abschließende Regelung für alle Gefahren, die im Zusammenhang mit Versammlungen auftreten können. Ob versammlungsrechtliche Verfügungen nach den Bestimmungen des allgemeinen Polizeirechts beurteilt werden dürfen, sei von Inhalt und Reichweite der einschlägigen versammlungsrechtlichen Vorschriften abhängig (RdNr. 6, 8).

4. Das niedersächsische Versammlungsgesetz enthält - wie das Bundesversammlungsgesetz - eigene Regelungen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs, sodass P die Maßnahme nicht auf entsprechende polizeirechtliche Regelungen stützen kann.

Nein!

Weder das NVersG noch das BVersG treffen Regelungen zur zwangsweisen Durchsetzung versammlungsrechtlicher Verfügungen. Deshalb kommt für die zwangsweise Durchsetzung der Anordnung vorliegend nur die entsprechende polizeirechtliche Regelung zur Anwendung unmittelbaren Zwangs (hier: § 69 Abs. 1 NPOG) als Ermächtigungsgrundlage in Betracht.

5. Die zwangsweise Durchsetzung der Anordnung durfte trotz der Polizeifestigkeit der Versammlungsfreiheit auf § 69 Abs. 1 NPOG gestützt werden.

Genau, so ist das!

BVerwG: Nur weil das NVersG nicht die zwangsweise Durchsetzung versammlungsspezifischer Anordnungen regelt, bedeute das nicht, dass der Gesetzgeber die zwangsweise Durchsetzung gänzlich ausschließen wollte. Da das NVersG insoweit lückenhaft sei, könne es keine Sperrwirkung entfalten. Ein Rückgriff auf das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht (hier: NPOG) sei deshalb möglich. Art. 8 Abs. 1 GG stehe einem solchen Rückgriff nicht entgegen (RdNr. 8f.). Somit war das Vorgehen des P rechtmäßig.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CPAC

Christophh Pacyna

4.11.2020, 20:38:21

Inwiefern regelt paragraf 32 nr 7 sachsversg den unmittelbaren zwang, der paragraf regelt doch nur die sachliche Zuständigkeit für Maßnahmen nach dem

Polizei

gesetz Also wir haben gelernt, dass der Rückgriff auf das

Polizei

gesetz in zwei Fällen möglich ist Als sog.

Minusmaßnahme

(15 III SachsVersG iVm

polizei

rechtlich Ermächtigung) als weniger einschneidendes Mittel als die Auflösung oder nach Auflösung der Versammlung bzw. Ausschluss einzelne ( Durchsetzung des Entfernensgebotes gem. 13 II/10 II

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.4.2021, 17:12:02

Hallo Cp222820, du hast absolut Recht, dass es sich bei § 32 SächsversG um eine Zuständigkeitsnorm und nicht eine

Ermächtigungsgrundlage

für Eingriffe der

Polizei

handelt. Mit dem Hinweis auf diese Norm sollte vielmehr verdeutlicht werden, dass im Sächsischen Versammlungsgesetz explizit geregelt ist, dass neben den versammlungsrechtlichen Eingriffsbefugnissen auch noch Standardmaßnahmen des allgemeinen

Polizei

rechts in Betracht kommen. Dies aber aufgrund des hohen Schutzes der Versammlungsfreiheit nur dann, wenn - wie Du richtig ausgeführt hast - die Versammlung noch nicht begonnen hat bzw. schon beendet wurde oder die Maßnahme eine

Minusmaßnahme

zur Auflösung darstellt (§ 15 III SachsVersG bzw. ebenso § 15 III BVersG). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Anastasia

Anastasia

25.4.2021, 08:38:50

Demonstrantin D wird ja niemals glauben, dass die Richter ihre Entscheidungen aufgrund des Gesetzes treffen, wenn alles sich so „mit Lücken“ rechtfertigen lässt

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.4.2021, 17:37:55

Hallo Anastasia, zur Verteidigung des Bundesverwaltungsgerichts muss man an dieser Stelle vielleicht hinzufügen, dass es vorliegend um eine Nichtzulassungsbeschwerde ging, die grundsätzlich immer etwas knapper begründet sind. Es dürfte aber durchaus dem Willen des Gesetzgebers entsprochen haben, dass das Versammlungsgesetz hier keine Sperrwirkung entfaltet. Andernfalls wäre die Anordnungsbefugnis in § 10 Nied.VersG ein gänzlich zahnloser Tiger. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Ira

Ira

9.8.2021, 14:19:57

unverständlich, weshalb hier allein auf ein Landesrecht Bezug genommen wird, obwohl nicht alle User aus dem Bundesland stammen. Hier könnten andere BLer in Klammern erwähnt werden - das wäre das Mindeste!

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

4.1.2022, 18:23:39

Hallo Ira, danke für deinen Kommentar. Allerdings sehen wir das in der Sache etwas anders: Wir veröffentlichen aktuelle examensrelevante Gerichtsentscheidungen, die typischerweise für alle Bundesländer relevant sind. Dabei wählen wir ganz überwiegend Entscheidungen aus, die von den anwendbaren Normen her für alle Bundesländer gleich zu lösen sind. Wir lassen wir uns aber primär von der Examensrelevanz und der

Geeignetheit

einer Entscheidung für eine Umsetzung in einem Examensfall leiten - und da kann es auch vorkommen, dass der Fall nicht in deinem Bundesland spielt. Soweit möglich geben wir auch die Parallelnormen aus anderen Bundesländern an, aber das ist nicht immer möglich oder zielführend. Sei dir bitte bewusst, dass in deiner Examensklausur auch mal unbekannte Normen - bisweilen sogar aus anderen Bundesländern - abgedruckt sein können, dann musst du mit den Normen auch arbeiten. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

KEANU

Keanu

5.10.2021, 01:34:35

Wieso werden hier Details des niedersächsischen Rechts abgefragt? Woher soll ich denn wissen, wie dass niedersächsische Versammlungsgesetz ausgestaltet ist?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.10.2021, 09:57:11

Hallo Keanu, wir haben die vierte Aufgabe noch einmal überarbeitet, sodass es auch ohne Kenntnisse des niedersäschsichen Rechts möglich ist, die Frage zu beantworten. Insgesamt bemühen wir uns auf Wunsch vieler Nutzer:innen nun auch verstärkt Landestexte einzubinden. Dabei gilt aber grundsätzlich der Maßstab, dass durch die Verlinkung/Paraphrasierung der entsprechenden Landesnormen die Lösung des Falles möglich sein muss. Dass das hier nicht ganz gelungen ist, bitte ich zu ent

schuld

igen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

juramen

juramen

25.7.2022, 18:55:39

Wäre es möglich für sehr landesrechtsspezifische Aufgaben diese Blöcke in der Übersicht als solche zu markieren? Kommt man aus einem anderen Bundesland sind die Aufgaben hin und wieder doch sehr irritierend.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.8.2022, 12:58:12

Danke für den Hinweis, juramen. Wir schauen einmal, wie wir das noch besser kennzeichnen. Auch wenn Du aus einem anderen Bundesland kommst, können die Aufgaben für Dich allerdings relevant sein. Viele landesrechtliche Regelungen sind weitgehend inhaltsgleich in anderen Ländern geregelt und stehen nur an anderer Stelle. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

29.5.2023, 10:54:46

Das hinterlegte Gesetz aus Niedersachsen hat einen error. Ohne Bezug zu Niedersachsen sind die Fragen teilweise nicht zu beantworten

Nora Mommsen

Nora Mommsen

31.5.2023, 12:08:41

Hallo Merida, herzlich willkommen im Jurafuchs-Forum! Danke für deine Rückmeldung. Wir haben die Verlinkung aktualisiert, sodass wieder alle erforderlichen Normen abrufbar sind. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

9.11.2023, 13:22:46

Der error ist leider immernoch oder schon wieder da

CR7

CR7

6.5.2024, 10:07:38

@[Nora Mommsen](178057) leider sind die Normen wieder oder immer noch falsch verlinkt, zumindest erscheint ein error. Grüße

LILA

LiLa_

25.6.2024, 11:03:56

Bei erstmaligen Zugriff erscheint bei mir auch immer der Error, im zweiten Versuch funktioniert es aber immer ganz normal.

Stella

Stella

14.3.2025, 16:16:57

@[Nora Mommsen](178057) die Verlinkungen funktioniert immer noch nicht!

cSchmitt

cSchmitt

13.8.2025, 16:05:04

Das Problem besteht weiterhin. Weder NVersG noch NPOG sind aufrufbar. Jedes mal sagt Lexsoft, dass der Server nicht erreichbar ist (Mac mit Safari). Kann es sein, dass es allgemein an Lexsoft liegt? Die Verlinkung auf das SächsVersG funktioniert einwandfrei; die läuft aber auch über REVOSax. Bis es behoben wird, sind hier die Verlinkungen zum NVersG und NPOG: NVersG https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/b2eedf28-f410-363a-a4d7-124b4ec792ba NPOG https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/6397c30a-a372-35db-8e92-694ba015c7c9

DerChristoph

DerChristoph

2.8.2023, 12:50:19

Soweit ich das richtig einordne, enthält nicht nur - wie angegeben das sächsische Versammlungsgesetz einen Hinweis auf die Anwendbarkeit von

Polizei

recht, sondern auch § 9 VersG NRW, oder?

LELEE

Leo Lee

2.8.2023, 13:41:26

Hallo DerChristoph, genauso ist es :). In § 9 I VersG NRW heißt es: "Soweit dieses Gesetz die Abwehr von Gefahren gegenüber einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmern nicht regelt, sind Maßnahmen gegen sie nach dem

Polizei

gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) in der jeweils geltenden Fassung zulässig, wenn..."

Dogu

Dogu

17.8.2024, 12:38:08

Es wäre schön, wenn dann die Erläuterung zu dem sächsischen VersG ergänzt werden könnte.

PACTA

pactasuntservanda04

12.8.2025, 01:21:13

In Hessen ist die Konkurrenz auch geregelt in § 10 HVersFG, wäre toll wenn man das dann ergänzen kann

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

12.9.2025, 20:06:45

Hallo @[Dogu](137074), wir haben die Formulierung insofern angepasst, dass es nicht nur in Sachsen so ist. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

Sassun

Sassun

9.10.2024, 16:45:05

Anordnung: § 15 II 1 a.E. HVersFG Zwang: § 47 I / II HSOG

DAV

david1234

12.11.2024, 21:41:16

Danke dir!

PACTA

pactasuntservanda04

12.8.2025, 01:22:11

„Ein entsprechender Hinweis, dass das

Polizei

recht neben dem Versammlungsrecht anwendbar sein kann, findet sich bislang allein in den Zuständigkeitsregelungen des sächsischen Versammlungsgesetzes (§ 32 Abs. 1 Nr. 7 SächsVersG).“ In Hessen ist dies auch geregelt in § 10 HVersFG

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

12.9.2025, 20:06:02

Hallo @[pactasuntservanda04](290691), vielen Dank für den Hinweis. Inzwischen scheinen das allgemein ein paar mehr Bundesländer geregelt zu haben. Wir haben daher jetzt die Formulierung angepasst, werden aber nicht alle Bundesländer in der Aufgabe aufzählen, auch da sich das ja auch wieder ändern kann. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

Esther

Esther

4.9.2025, 10:47:31

Hallo in die Runde, ich dachte irgendwie, dass genau das der Sinn der Sperrwirkung sei: Die zuständige Behörde kann bei Anwendbarkeit des VersG nur Maßnahmen ergreifen, die im VersG geregelt sind (außer bei

Minusmaßnahmen

). Wie kann es sein, dass hier auf das

Polizei

gesetz zurückgegriffen werden darf mit dem Argument, dass die Maßnahme im VersG nicht geregelt sei? Das spricht doch eigentlich eher für das Gegenteil, nämlich, dass die Maßnahme mangels tauglicher

Ermächtigungsgrundlage

nicht hätte stattfinden dürfen? Es handelt sich hier ja auch gerade um eine versammlungsspezifische Maßnahme. Man hätte höchstens den Anwendungsbereich ablehnen können, weil es sich ja um eine Sitzblockade handelt, je nach dem, welchem

Versammlungsbegriff

man folgt, kann man ja vertreten, dass hier kein ausreichender gemeinsamer Zweck vorliegt... Also irgendwie bin ich ganz verwirrt und habe das Gefühl, dass das BVerwG, wenn es um Versammlungen geht, sich gerade mal so entscheidet, wie es ihnen vom Ergebnis her passt.

Foxxy

Foxxy

12.9.2025, 18:46:02

Hi @Threadstarter, Deine Verwirrung ist nachvollziehbar, aber das BVerwG sieht das so: Die „

Polizeifestigkeit

“ des Versammlungsrechts bedeutet zwar, dass Maßnahmen grundsätzlich nach dem Versammlungsgesetz (hier: NVersG) zu treffen sind. Das gilt aber nur, soweit das Versammlungsgesetz eine Regelung enthält. Für die zwangsweise Durchsetzung (also unmittelbarer Zwang) gibt es im NVersG keine Vorschrift. Deshalb entsteht eine „Regelungslücke“. In solchen Fällen darf auf das allgemeine

Polizei

recht (hier: § 69 Abs. 1 NPOG) zurückgegriffen werden. Die Sperrwirkung des Versammlungsgesetzes gilt also nur insoweit, wie das Gesetz etwas regelt – fehlt es an einer Regelung (wie hier beim Zwang), ist das

Polizei

recht subsidiär anwendbar. Das ist auch mit dem Schutz der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG vereinbar, solange die Maßnahme auf eine rechtmäßige versammlungsrechtliche Anordnung gestützt ist. Ob es sich bei einer Sitzblockade um eine Versammlung handelt, hängt tatsächlich vom

Versammlungsbegriff

ab – das ist aber ein anderes Problem. Wenn du dazu noch Fragen hast, gerne nachhaken!

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

12.9.2025, 18:49:54

Hallo @[Esther](220189), du hast im Grundsatz Recht, dass die Sperrwirkung des Versammlungsrechts auch solche Fälle umfasst, in denen das Versammlungsrecht keine Regelung enthält. Auch dann ist grundsätzlich das allgemeine

Polizei

recht gesperrt. Eine Ausnahme ist hier nur ausnahmsweise zu machen, weil nach dem BVerwG - wie Foxxy richtig sagt - eine echte Regelungslücke vorliegt, dass Versammlungsrecht also hinsichtlich der zwangsweisen Durchsetzung der Anordnungen gerade nicht abschließend sein soll. Das bedeutet nicht, dass das in allen Fällen so gilt, wenn das Versammlungsrecht eine bestimmte Maßnahme nicht zur Verfügung stellt. Sondern nur dann, wenn erkennbar ist, dass das Versammlungsrecht in dieser Hinsicht nicht seine gewöhnliche abschließende Wirkung haben soll. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team


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