Öffentliches Recht
Grundrechte
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)
Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts: Vollstreckung einer versammlungsrechtlichen Maßnahme
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Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts: Vollstreckung einer versammlungsrechtlichen Maßnahme
9. März 2026
48 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bei einer Sitzblockade in der niedersächsischen Stadt B wird Demonstrantin D von Polizist P rechtmäßig aufgefordert, die Straße zu räumen. D weigert sich, sodass P sie zwangsweise von der Fahrbahn entfernt. D meint, für das zwangsweise Entfernen bestehe keine Rechtsgrundlage.
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Einordnung des Falls
Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts: Vollstreckung einer versammlungsrechtlichen Maßnahme
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
1. Die Anordnung des P, die Straße zu räumen, beruht auf § 10 Abs. 2 S. 1 NVersG.
Ja!
2. Grundsätzlich gilt die „Polizeifestigkeit“ von Versammlungen, d.h. Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen Versammlungen richten sich in erster Linie nach dem einschlägigen Versammlungsgesetz.
Genau, so ist das!
3. Maßnahmen der Gefahrenabwehr bei Versammlungen können sich ausnahmsweise auch nach den Bestimmungen des Polizei- und Ordnungsrechts richten.
Ja, in der Tat!
4. Das niedersächsische Versammlungsgesetz enthält - wie das Bundesversammlungsgesetz - eigene Regelungen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs, sodass P die Maßnahme nicht auf entsprechende polizeirechtliche Regelungen stützen kann.
Nein!
5. Die zwangsweise Durchsetzung der Anordnung durfte trotz der Polizeifestigkeit der Versammlungsfreiheit auf § 69 Abs. 1 NPOG gestützt werden.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Christophh Pacyna
4.11.2020, 20:38:21
Inwiefern regelt paragraf 32 nr 7 sachsversg den unmittelbaren zwang, der paragraf regelt doch nur die sachliche Zuständigkeit für Maßnahmen nach dem Polizeigesetz Also wir haben gelernt,
dass der Rückgriff auf
das Polizeigesetz in zwei Fällen möglich ist Als sog.
Minusmaßnahme(15 III SachsVersG iVm polizeirechtlich Ermächtigung) als weniger einschneidendes Mittel als die Auflösung oder nach Auflösung der Versammlung bzw. Ausschluss einzelne ( Durchsetzung des Entfernensgebotes gem. 13 II/10 II
Lukas_Mengestu
26.4.2021, 17:12:02
Hallo Cp222820, du hast absolut Recht,
dass es sich bei § 32 SächsversG um eine Zuständigkeitsnorm und nicht eine
Ermächtigungsgrundlagefür Eingriffe der Polizei handelt. Mit dem Hinweis auf diese Norm sollte vielmehr verdeutlicht werden,
dass im Sächsischen Versammlungsgesetz explizit geregelt ist,
dass neben den versammlungsrechtlichen Eingriffsbefugnissen auch noch Stan
dardmaßnahmen des allgemeinen Polizeirechts in Betracht kommen. Dies aber aufgrund des hohen Schutzes der Versammlungsfreiheit nur
dann, wenn - wie Du richtig ausgeführt hast - die Versammlung noch nicht begonnen hat bzw. schon beendet wurde oder die Maßnahme eine
Minusmaßnahmezur Auflösung
darstellt (§ 15 III SachsVersG bzw. ebenso § 15 III BVersG). Beste Grüße, Lukas - für
das Jurafuchs-Team
Anastasia
25.4.2021, 08:38:50
Demonstrantin D wird
janiemals glauben,
dass die Richter ihre Entscheidungen aufgrund des Gesetzes treffen, wenn alles sich so „mit Lücken“ rechtfertigen lässt
Lukas_Mengestu
26.4.2021, 17:37:55
Hallo Anastasia, zur Verteidigung des Bundesverwaltungsgerichts muss man an dieser Stelle vielleicht hinzufügen,
dass es vorliegend um eine Nichtzulassungsbeschwerde ging, die grundsätzlich immer etwas knapper begründet sind. Es dürfte aber durchaus dem Willen des Gesetzgebers entsprochen haben,
dass
das Versammlungsgesetz hier keine
Sperrwirkungentfaltet. Andernfalls wäre die Anordnungsbefugnis in § 10 Nied.VersG ein gänzlich zahnloser Tiger. Beste Grüße, Lukas - für
das Jurafuchs-Team
HazySly
14.2.2026, 03:15:18
Im Versammlungsgesetz ist nicht geregelt, wie es durchgesetzt wird - weder für die Behördenmaßnahmen zum Schutz einer Versammlung noch für Einschränkungen. Beispielsweise nutzt die Polizei, wenn sie zum Schutz einer Versammlung den Autoverkehr umlenkt,
dabei Zeichen und Weisungen nach StVO. Im Aufgabenfall regeln die Versammlungsgesetze,
dass, ob und wann Demonstrantin D von der Polizei aus der Demo ausgeschlossen werden kann (nur
dann wenn eine unmittelbare Gefahr bzw. gröbliche Störung etc. von D ausgeht). Dementsprechend gibt es eine
Sperrwirkunggegen alle möglichen sonstigen Maßnahmen, die D aus anderen Gründen an ihrer Demoteilnahme hindern würden. Aber weil im VersG der Ausschluss aus einer Versammlung ausdrücklich als Möglichkeit vorgesehen ist und nichts
dazu steht wie
das durchgesetzt werden kann, gilt für die zulässigen Durchsetzungsmittel
das Polizeigesetz. PS: Falls ich
das falsch verstanden hab, korrigiert
das gerne.
Ira
9.8.2021, 14:19:57
unverständlich, weshalb hier allein auf ein Landesrecht Bezug genommen wird, obwohl nicht alle User aus dem Bundesland stammen. Hier könnten andere BLer in Klammern erwähnt werden -
das wäre
das Mindeste!
Wendelin Neubert
4.1.2022, 18:23:39
Hallo Ira,
danke für deinen Kommentar. Allerdings sehen wir
das in der Sache etwas anders: Wir veröffentlichen aktuelle examensrelevante Gerichtsentscheidungen, die typischerweise für alle Bundesländer relevant sind.
Dabei wählen wir ganz überwiegend Entscheidungen aus, die von den anwendbaren Normen her für alle Bundesländer gleich zu lösen sind. Wir lassen wir uns aber primär von der Examensrelevanz und der
Geeignetheiteiner Entscheidung für eine Umsetzung in einem Examensfall leiten - und
dakann es auch vorkommen,
dass der Fall nicht in deinem Bundesland spielt. Soweit möglich geben wir auch die Parallelnormen aus anderen Bundesländern an, aber
das ist nicht immer möglich oder zielführend. Sei dir bitte bewusst,
dass in deiner Examensklausur auch mal unbekannte Normen - bisweilen sogar aus anderen Bundesländern - abgedruckt sein können,
dann musst du mit den Normen auch arbeiten. Hoffe
das hilft! Beste Grüße - Wendelin für
das Jurafuchs-Team
Keanu
5.10.2021, 01:34:35
Wieso werden hier Details des niedersächsischen Rechts abgefragt? Woher soll ich denn wissen, wie
dass niedersächsische Versammlungsgesetz ausgestaltet ist?
Lukas_Mengestu
6.10.2021, 09:57:11
Hallo Keanu, wir haben die vierte Aufgabe noch einmal überarbeitet, so
dass es auch ohne Kenntnisse des niedersäschsichen Rechts möglich ist, die Frage zu beantworten. Insgesamt bemühen wir uns auf Wunsch vieler Nutzer:innen nun auch verstärkt Landestexte einzubinden.
Dabei gilt aber grundsätzlich der Maßstab,
dass durch die Ver
linkung/Paraphrasierung der entsprechenden Landesnormen die Lösung des Falles möglich sein muss.
Dass
das hier nicht ganz gelungen ist, bitte ich zu ent
schuldigen. Beste Grüße, Lukas - für
das Jurafuchs-Team
juramen
25.7.2022, 18:55:39
Wäre es möglich für sehr landesrechtsspezifische Aufgaben diese Blöcke in der Übersicht als solche zu markieren? Kommt man aus einem anderen Bundesland sind die Aufgaben hin und wieder doch sehr irritierend.
Lukas_Mengestu
3.8.2022, 12:58:12
nke für den Hinweis, juramen. Wir schauen einmal, wie wir
das noch besser kennzeichnen. Auch wenn Du aus einem anderen Bundesland kommst, können die Aufgaben für Dich allerdings relevant sein. Viele landesrechtliche
Regelungen sind weitgehend inhaltsgleich in anderen Ländern geregelt und stehen nur an anderer Stelle. Beste Grüße, Lukas - für
das Jurafuchs-Team
ehemalige:r Nutzer:in
29.5.2023, 10:54:46
s hinterlegte Gesetz aus Niedersachsen hat einen error. Ohne Bezug zu Niedersachsen sind die Fragen teilweise nicht zu beantworten
ehemalige:r Nutzer:in
9.11.2023, 13:22:46
CR7
6.5.2024, 10:07:38
@[
Nora Mommsen](178057) leider sind die Normen wieder oder immer noch falsch ver
linkt, zumindest erscheint ein error. Grüße
LiLa_
25.6.2024, 11:03:56
Bei erstmaligen Zugriff erscheint bei mir auch immer der Error, im zweiten Versuch funktioniert es aber immer ganz normal.
Stella
14.3.2025, 16:16:57
cSchmitt
13.8.2025, 16:05:04
s Problem besteht weiterhin. Weder NVersG noch NPOG sind aufrufbar. Jedes mal sagt Lexsoft,
dass der Server nicht erreichbar ist (Mac mit Safari). Kann es sein,
dass es allgemein an Lexsoft liegt? Die Ver
linkung auf
das SächsVersG funktioniert einwandfrei; die läuft aber auch über REVOSax. Bis es behoben wird, sind hier die Ver
linkungen zum NVersG und NPOG: NVersG https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/b2eedf28-f410-363a-a4d7-124b4ec792ba NPOG https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/6397c30a-a372-35db-8e92-694ba015c7c9
DerChristoph
2.8.2023, 12:50:19
Soweit ich
das richtig einordne, enthält nicht nur - wie angegeben
das sächsische Versammlungsgesetz einen Hinweis auf die Anwendbarkeit von Polizeirecht, sondern auch § 9 VersG NRW, oder?
Leo Lee
2.8.2023, 13:41:26
Hallo DerChristoph, genauso ist es :). In § 9 I VersG NRW heißt es: "Soweit dieses Gesetz die Abwehr von Gefahren gegenüber einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmern nicht regelt, sind Maßnahmen gegen sie nach dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) in der jeweils geltenden Fassung zulässig, wenn..."
Dogu
17.8.2024, 12:38:08
Sassun
9.10.2024, 16:45:05
Anordnung: § 15 II 1 a.E. HVersFG Zwang: § 47 I / II HSOG
david1234
12.11.2024, 21:41:16
nke dir!
pactasuntservanda04
12.8.2025, 01:22:11
„Ein entsprechender Hinweis,
dass
das Polizeirecht neben dem Versammlungsrecht anwendbar sein kann, findet sich bislang allein in den Zuständigkeits
regelungen des sächsischen Versammlungsgesetzes (§ 32 Abs. 1 Nr. 7 SächsVersG).“ In Hessen ist dies auch geregelt in § 10 HVersFG
Tim Gottschalk
12.9.2025, 20:06:02
Hallo @[pactasuntservan
da04](290691), vielen
Dank für den Hinweis. Inzwischen scheinen
das allgemein ein paar mehr Bundesländer geregelt zu haben. Wir haben
daher
jetztdie Formulierung angepasst, werden aber nicht alle Bundesländer in der Aufgabe aufzählen, auch
dasich
das
jaauch wieder ändern kann. Liebe Grüße Tim - für
das Jurafuchs-Team
Esther
4.9.2025, 10:47:31
Hallo in die Runde, ich
dachte irgendwie,
dass genau
das der Sinn der
Sperrwirkungsei: Die zuständige Behörde kann bei Anwendbarkeit des VersG nur Maßnahmen ergreifen, die im VersG geregelt sind (außer bei
Minusmaßnahmen). Wie kann es sein,
dass hier auf
das Polizeigesetz zurückgegriffen werden
darf mit dem Argument,
dass die Maßnahme im VersG nicht geregelt sei?
Das spricht doch eigentlich eher für
das Gegenteil, nämlich,
dass die Maßnahme mangels tauglicher
Ermächtigungsgrundlagenicht hätte stattfinden dürfen? Es handelt sich hier
jaauch gerade um eine versammlungsspezifische Maßnahme. Man hätte höchstens den Anwendungsbereich ablehnen können, weil es sich
jaum eine Sitzblockade handelt, je nach dem, welchem
Versammlungsbegriffman folgt, kann man
javertreten,
dass hier kein ausreichender gemeinsamer Zweck vorliegt... Also irgendwie bin ich ganz verwirrt und habe
das Gefühl,
dass
das BVerwG, wenn es um Versammlungen geht, sich gerade mal so entscheidet, wie es ihnen vom Ergebnis her passt.
Foxxy
12.9.2025, 18:46:02
Hi @Threadstarter, Deine Verwirrung ist nachvollziehbar, aber
das BVerwG sieht
das so: Die „
Polizeifestigkeit“ des Versammlungsrechts bedeutet zwar,
dass Maßnahmen grundsätzlich nach dem Versammlungsgesetz (hier: NVersG) zu treffen sind.
Das gilt aber nur, soweit
das Versammlungsgesetz eine
Regelungenthält. Für die zwangsweise Durchsetzung (also unmittelbarer Zwang) gibt es im NVersG keine Vorschrift. Deshalb entsteht eine „
Regelungslücke“. In solchen Fällen
darf auf
das allgemeine Polizeirecht (hier: § 69 Abs. 1 NPOG) zurückgegriffen werden. Die
Sperrwirkungdes Versammlungsgesetzes gilt also nur insoweit, wie
das Gesetz etwas regelt – fehlt es an einer
Regelung(wie hier beim Zwang), ist
das Polizeirecht subsidiär anwendbar.
Das ist auch mit dem Schutz der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG vereinbar, solange die Maßnahme auf eine rechtmäßige versammlungsrechtliche Anordnung gestützt ist. Ob es sich bei einer Sitzblockade um eine Versammlung handelt, hängt tatsächlich vom
Versammlungsbegriffab –
das ist aber ein anderes Problem. Wenn du
dazu noch Fragen hast, gerne nachhaken!
Tim Gottschalk
12.9.2025, 18:49:54
Hallo @[Esther](220189), du hast im Grundsatz Recht,
dass die
Sperrwirkungdes Versammlungsrechts auch solche Fälle umfasst, in denen
das Versammlungsrecht keine
Regelungenthält. Auch
dann ist grundsätzlich
das allgemeine Polizeirecht gesperrt. Eine Ausnahme ist hier nur ausnahmsweise zu machen, weil nach dem BVerwG - wie Foxxy richtig sagt - eine echte
Regelungslücke vorliegt,
dass Versammlungsrecht also hinsichtlich der zwangsweisen Durchsetzung der Anordnungen gerade nicht abschließend sein soll.
Das bedeutet nicht,
dass
das in allen Fällen so gilt, wenn
das Versammlungsrecht eine bestimmte Maßnahme nicht zur Verfügung stellt. Sondern nur
dann, wenn erkennbar ist,
dass
das Versammlungsrecht in dieser Hinsicht nicht seine gewöhnliche abschließende Wirkung haben soll. Liebe Grüße Tim - für
das Jurafuchs-Team
Tatbestandsmäßig daneben
17.12.2025, 11:30:33
@Esther als zusätzliche Anmerkung: Bei der Frage, ob im Falle einer Sitzblockade überhaupt eine Versammlung vorliegt, sollte zwischen einer reinen
Verhinderungsblockadeund einer demonstrativen Blockade unterschieden werden (So macht es zumindest
das BVerwG: BVerwG 6 C 1.22, Urteil vom 27. März 2024, Rn.12).
Verhinderungsblockaden dienen ausschließlich dem Zweck eine andere Veranstaltung, oder ein anderes Vorhaben zu be- oder verhindern, während bei einer demonstrativen Blockade weiterhin
das gemeinsame Kundtun einer Meinung im Vordergrund steht. Bei den demonstrativen Blockaden ist die Behinderung Dritter bloße Nebenfolge. "Für die Abgrenzung einer demonstrativen Blockade von einer
Verhinderungsblockadekomme es maßgeblich
darauf an, ob die jeweilige Personengruppe sich nach dem anhand der objektiven Umstände zu ermittelnden Gesamtgepräge im Kern kommunikativer Mittel bediene und nicht ausschließlich bezwecke, die Veranstaltung, gegen die sie sich richte, mit physischen Mitteln zu verhindern" (BVerwG 6 C 1.22, Urteil vom 27. März 2024, Rn.12) Im Falle von Sitzblockade bspw. der Letzten Generation, wird ein solcher kommunikativer Zweck in der Regel anzunehmen sein. Häufig steht
dabei
das Aufmerksammachen hinsichtlich der Klimakrise im Vordergrund und die Blockade ist
dann nur die Nebenfolge.
SM2206
22.1.2026, 19:16:39
Die
Polizeifestigkeit des Versammlungsrechtsist deshalb auf den ersten Blick verwirrend, weil man im ersten Zugriff annimmt,
das sei irgendeine feste Regel, die ausnahmslos und immer gelte. Letztlich benutzt man diesen Begriff, ebenso wie den "Vorrang der Leistungsbeziehung" im
Zivilrecht, aber nur, um
das regelmäßige Ergebnis eines Auslegungsvorgangs zu beschreiben. Von der
Polizeifestigkeit der Versammlungsteht
jaauch nichts im Gesetz. Es ist einfach in der Regel so,
dass die Versammlungsgesetze Vorrang be
anspruchen, aber nicht immer, und diese Frage ist bezüglich jeder möglichen Kollision jeweils separat zu klären.
