Öffentliches Recht
Grundrechte
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)
Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts: Vollstreckung einer versammlungsrechtlichen Maßnahme
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Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts: Vollstreckung einer versammlungsrechtlichen Maßnahme
23. April 2026
52 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bei einer Sitzblockade in der niedersächsischen Stadt B wird Demonstrantin D von Polizist P rechtmäßig aufgefordert, die Straße zu räumen. D weigert sich, sodass P sie zwangsweise von der Fahrbahn entfernt. D meint, für das zwangsweise Entfernen bestehe keine Rechtsgrundlage.
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Einordnung des Falls
Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts: Vollstreckung einer versammlungsrechtlichen Maßnahme
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
1. Die Anordnung des P, die Straße zu räumen, beruht auf § 10 Abs. 2 S. 1 NVersG.
Ja!
2. Grundsätzlich gilt die „Polizeifestigkeit“ von Versammlungen, d.h. Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen Versammlungen richten sich in erster Linie nach dem einschlägigen Versammlungsgesetz.
Genau, so ist das!
3. Maßnahmen der Gefahrenabwehr bei Versammlungen können sich ausnahmsweise auch nach den Bestimmungen des Polizei- und Ordnungsrechts richten.
Ja, in der Tat!
4. Das niedersächsische Versammlungsgesetz enthält - wie das Bundesversammlungsgesetz - eigene Regelungen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs, sodass P die Maßnahme nicht auf entsprechende polizeirechtliche Regelungen stützen kann.
Nein!
5. Die zwangsweise Durchsetzung der Anordnung durfte trotz der Polizeifestigkeit der Versammlungsfreiheit auf § 69 Abs. 1 NPOG gestützt werden.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Christophh Pacyna
4.11.2020, 20:38:21
Inwiefern regelt paragraf 32 nr 7 sachsversg den unmittelbaren zwang, der paragraf regelt doch nur die sachliche Zuständigkeit für Maßnahmen nach dem Polizeigesetz Also wir haben gelernt, dass der Rückgriff auf das Polizeigesetz in zwei Fällen möglich ist Als sog.
Minusmaßnahme(15 III SachsVersG iVm polizeirechtlich Ermächtigung) als weniger einschneidendes Mittel als die Auflösung oder nach Auflösung der Versammlung bzw. Ausschluss einzelne ( Durchsetzung des Entfernensgebotes gem. 13 II/10 II
Lukas_Mengestu
26.4.2021, 17:12:02
Hallo Cp222820, du hast absolut Recht, dass es sich bei § 32 SächsversG um eine Zuständigkeitsnorm und nicht eine
Ermächtigungsgrundlagefür Eingriffe der Polizei handelt. Mit dem Hinweis auf diese Norm sollte vielmehr verdeutlicht werden, dass im Sächsischen Versammlungsgesetz explizit geregelt ist, dass neben den versammlungsrechtlichen Eingriffsbefugnissen auch noch
Standardmaßnahmendes allgemeinen Polizeirechts in Betracht kommen. Dies aber aufgrund des hohen Schutzes der Versammlungsfreiheit nur dann, wenn - wie Du richtig ausgeführt hast - die Versammlung noch nicht begonnen hat bzw. schon beendet wurde oder die Maßnahme eine
Minusmaßnahmezur Auflösung darstellt (§ 15 III SachsVersG bzw. ebenso § 15 III BVersG). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Anastasia
25.4.2021, 08:38:50
Demonstrantin D wird
janiemals
glauben, dass die Richter ihre Entscheidungen aufgrund des Gesetzes treffen, wenn alles sich so „mit Lücken“ rechtfertigen lässt
Lukas_Mengestu
26.4.2021, 17:37:55
Hallo Anastasia, zur Verteidigung des Bundesverwaltungsgerichts muss man an dieser Stelle vielleicht hinzufügen, dass es vorliegend um eine Nichtzulassungsbeschwerde ging, die grundsätzlich immer etwas knapper begründet sind. Es dürfte aber durchaus dem Willen des Gesetzgebers entsprochen haben, dass das Versammlungsgesetz hier keine
Sperrwirkungentfaltet. Andernfalls wäre die Anordnungsbefugnis in § 10 Nied.VersG ein gänzlich zahnloser Tiger. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
HazySly
14.2.2026, 03:15:18
Im Versammlungsgesetz ist nicht geregelt, wie es durchgesetzt wird - weder für die Behördenmaßnahmen zum Schutz einer Versammlung noch für Einschränkungen. Beispielsweise nutzt die Polizei, wenn sie zum Schutz einer Versammlung den Autoverkehr umlenkt, dabei Zeichen und Weisungen nach StVO. Im Aufgabenfall regeln die Versammlungsgesetze, dass, ob und wann Demonstrantin D von der Polizei aus der Demo ausgeschlossen werden kann (nur dann wenn eine unmittelbare Gefahr bzw. gröbliche Störung etc. von D ausgeht). Dementsprechend gibt es eine
Sperrwirkunggegen alle möglichen sonstigen Maßnahmen, die D aus anderen Gründen an ihrer Demoteilnahme hindern würden. Aber weil im VersG der Ausschluss aus einer Versammlung ausdrücklich als Möglichkeit vorgesehen ist und nichts dazu steht wie das durchgesetzt werden kann, gilt für die zulässigen Durchsetzungsmittel das Polizeigesetz. PS: Falls ich das falsch verstanden hab, korrigiert das gerne.
Nils
11.4.2026, 19:06:19
Man muss sich doch nur mal die Folgen vor Augen führen, die es hätte, wenn man bei einer Versammlung ausschließlich die Versammlungsgesetze anwenden dürfte. Wäre dem so, wären der Polizei bei all denjenigen Sachverhalten, die dort eben nicht speziell geregelt sind, im Bereich der Gefahrenabwehr mangels
Ermächtigungsgrundlagedie Hände gebunden. Fährt also jemand mit seinem Auto in die Versammlung oder gibt es eine andere Gefahr (z.B. psychisch kranke Person, die plötzlich mit einem Messer auf Teilnehmer einsticht usw.), so wäre der Handlungsspielraum der Polizei auf die drei Dutzend Normen der Versammlungsgesetze reduziert. Das kann doch schon denklogisch nicht richtig sein.
HazySly
12.4.2026, 11:53:21
Das zwangsweise Entfernen von der Straße richtet sich gegen eine Person, die dort mit anderen friedlich demonstriert. Die Polizeimaßnahme soll verhindern, dass die Person ihren Protest in der gewählten Form weiter ausübt. Der Handlungsspielraum der Polizei ist dazu bewusst auf die drei Dutzend Normen reduziert. Um eine Antwort darauf zu finden, ob und welche Maßnahmen aus dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht hier nichtsdestotrotz zusätzlich zulässig sein könnten, hilft der Vergleich mit einem Terrorangriff denklogisch nicht. @[Nils](40945): Ich finde diese Beispiele eher irreführend, denn im Gegenteil darf nicht jede (Terrorabwehr-)maßnahme genauso zur Verhinderung einer Versammlung angewendet werden.
Ira
9.8.2021, 14:19:57
unverständlich, weshalb hier allein auf ein Landesrecht Bezug genommen wird, obwohl nicht alle User aus dem Bundesland stammen. Hier könnten andere BLer in Klammern erwähnt werden - das wäre das Mindeste!
Wendelin Neubert
4.1.2022, 18:23:39
Hallo Ira, danke für deinen Kommentar. Allerdings sehen wir das in der Sache etwas anders: Wir veröffentlichen aktuelle examensrelevante Gerichtsentscheidungen, die typischerweise für alle Bundesländer relevant sind. Dabei wählen wir ganz überwiegend Entscheidungen aus, die von den anwendbaren Normen her für alle Bundesländer gleich zu lösen sind. Wir lassen wir uns aber primär von der Examensrelevanz und der
Geeignetheiteiner Entscheidung für eine Umsetzung in einem Examensfall leiten - und da kann es auch vorkommen, dass der Fall nicht in deinem Bundesland spielt. Soweit möglich geben wir auch die Parallelnormen aus anderen Bundesländern an, aber das ist nicht immer möglich oder zielführend. Sei dir bitte bewusst, dass in deiner Examensklausur auch mal unbekannte Normen - bisweilen sogar aus anderen Bundesländern - abgedruckt sein können, dann musst du mit den Normen auch arbeiten. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
Keanu
5.10.2021, 01:34:35
Wieso werden hier Details des niedersächsischen Rechts abgefragt? Woher soll ich denn wissen, wie dass niedersächsische Versammlungsgesetz ausgestaltet ist?
Lukas_Mengestu
6.10.2021, 09:57:11
Hallo Keanu, wir haben die vierte Aufgabe noch einmal überarbeitet, sodass es auch ohne Kenntnisse des niedersäschsichen Rechts möglich ist, die Frage zu beantworten. Insgesamt bemühen wir uns auf Wunsch vieler Nutzer:innen nun auch verstärkt Landestexte einzubinden. Dabei gilt aber grundsätzlich der Maßstab, dass durch die Verlinkung/Paraphrasierung der entsprechenden Landesnormen die Lösung des Falles möglich sein muss. Dass das hier nicht ganz gelungen ist, bitte ich zu ent
schuldigen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
juramen
25.7.2022, 18:55:39
Wäre es möglich für sehr landesrechtsspezifische Aufgaben diese Blöcke in der Übersicht als solche zu markieren? Kommt man aus einem anderen Bundesland sind die Aufgaben hin und wieder doch sehr irritierend.
Lukas_Mengestu
3.8.2022, 12:58:12
Danke für den Hinweis, juramen. Wir schauen einmal, wie wir das noch besser kennzeichnen. Auch wenn Du aus einem anderen Bundesland kommst, können die Aufgaben für Dich allerdings relevant sein. Viele landesrechtliche Regelungen sind weitgehend inhaltsgleich in anderen Ländern geregelt und stehen nur an anderer Stelle. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
ehemalige:r Nutzer:in
29.5.2023, 10:54:46
Das hinterlegte Gesetz aus Niedersachsen hat einen error. Ohne Bezug zu Niedersachsen sind die Fragen teilweise nicht zu beantworten
Nora Mommsen
31.5.2023, 12:08:41
Hallo Merida, herzlich willkommen im Jurafuchs-Forum! Danke für deine Rückmeldung. Wir haben die Verlinkung aktualisiert, sodass wieder alle erforderlichen Normen abrufbar sind. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
ehemalige:r Nutzer:in
9.11.2023, 13:22:46
Der error ist leider immernoch oder schon wieder da
CR7
6.5.2024, 10:07:38
@[
Nora Mommsen](178057) leider sind die Normen wieder oder immer noch falsch verlinkt, zumindest erscheint ein error. Grüße
LiLa_
25.6.2024, 11:03:56
Bei erstmaligen Zugriff erscheint bei mir auch immer der Error, im zweiten Versuch funktioniert es aber immer ganz normal.
Stella
14.3.2025, 16:16:57
cSchmitt
13.8.2025, 16:05:04
Das Problem besteht weiterhin. Weder NVersG noch NPOG sind aufrufbar. Jedes mal sagt Lexsoft, dass der Server nicht erreichbar ist (Mac mit Safari). Kann es sein, dass es allgemein an Lexsoft liegt? Die Verlinkung auf das SächsVersG funktioniert einwandfrei; die läuft aber auch über REVOSax. Bis es behoben wird, sind hier die Verlinkungen zum NVersG und NPOG: NVersG https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/b2eedf28-f410-363a-a4d7-124b4ec792ba NPOG https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/6397c30a-a372-35db-8e92-694ba015c7c9
bird02
17.4.2026, 23:09:01
Ich sehe allgemein wenig Sinn darin hier konkretes Landesrecht abzuprüfen. Man hätte die Fragen
jaauch einfach abstrakt gestalten können, wenn schon die Links nicht funktionieren
DerChristoph
2.8.2023, 12:50:19
Soweit ich das richtig einordne, enthält nicht nur - wie angegeben das sächsische Versammlungsgesetz einen Hinweis auf die Anwendbarkeit von Polizeirecht, sondern auch § 9 VersG NRW, oder?
Leo Lee
2.8.2023, 13:41:26
Hallo DerChristoph, genauso ist es :). In § 9 I VersG NRW heißt es: "Soweit dieses Gesetz die Abwehr von Gefahren gegenüber einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmern nicht regelt, sind Maßnahmen gegen sie nach dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) in der jeweils geltenden Fassung zulässig, wenn..."
Dogu
17.8.2024, 12:38:08
Es wäre schön, wenn dann die Erläuterung zu dem sächsischen VersG ergänzt werden könnte.
pactasuntservanda04
12.8.2025, 01:21:13
In Hessen ist die Konkurrenz auch geregelt in § 10 HVersFG, wäre toll wenn man das dann ergänzen kann
Tim Gottschalk
12.9.2025, 20:06:45
Hallo @[Dogu](137074), wir haben die Formulierung insofern angepasst, dass es nicht nur in Sachsen so ist. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
Sassun
9.10.2024, 16:45:05
Anordnung: § 15 II 1 a.E. HVersFG Zwang: § 47 I / II HSOG
david1234
12.11.2024, 21:41:16
Danke dir!
pactasuntservanda04
12.8.2025, 01:22:11
„Ein entsprechender Hinweis, dass das Polizeirecht neben dem Versammlungsrecht anwendbar sein kann, findet sich bislang allein in den Zuständigkeitsregelungen des sächsischen Versammlungsgesetzes (§ 32 Abs. 1 Nr. 7 SächsVersG).“ In Hessen ist dies auch geregelt in § 10 HVersFG
Tim Gottschalk
12.9.2025, 20:06:02
Hallo @[pactasuntservanda04](290691), vielen Dank für den Hinweis. Inzwischen scheinen das allgemein ein paar mehr Bundesländer geregelt zu haben. Wir haben daher jetzt die Formulierung angepasst, werden aber nicht alle Bundesländer in der Aufgabe aufzählen, auch da sich das
jaauch wieder ändern kann. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
Esther
4.9.2025, 10:47:31
Hallo in die Runde, ich dachte irgendwie, dass genau das der Sinn der
Sperrwirkungsei: Die zuständige Behörde kann bei Anwendbarkeit des VersG nur Maßnahmen ergreifen, die im VersG geregelt sind (außer bei
Minusmaßnahmen). Wie kann es sein, dass hier auf das Polizeigesetz zurückgegriffen werden darf mit dem Argument, dass die Maßnahme im VersG nicht geregelt sei? Das spricht doch eigentlich eher für das Gegenteil, nämlich, dass die Maßnahme mangels tauglicher
Ermächtigungsgrundlagenicht hätte stattfinden dürfen? Es handelt sich hier
jaauch gerade um eine versammlungsspezifische Maßnahme. Man hätte höchstens den Anwendungsbereich ablehnen können, weil es sich
jaum eine Sitzblockade handelt, je nach dem, welchem
Versammlungsbegriffman folgt, kann man
javertreten, dass hier kein ausreichender gemeinsamer Zweck vorliegt... Also irgendwie bin ich ganz verwirrt und habe das Gefühl, dass das BVerwG, wenn es um Versammlungen geht, sich gerade mal so entscheidet, wie es ihnen vom Ergebnis her passt.
Foxxy
12.9.2025, 18:46:02
Hi @Threadstarter, Deine Verwirrung ist nachvollziehbar, aber das BVerwG sieht das so: Die „
Polizeifestigkeit“ des Versammlungsrechts bedeutet zwar, dass Maßnahmen grundsätzlich nach dem Versammlungsgesetz (hier: NVersG) zu treffen sind. Das gilt aber nur, soweit das Versammlungsgesetz eine Regelung enthält. Für die zwangsweise Durchsetzung (also unmittelbarer Zwang) gibt es im NVersG keine Vorschrift. Deshalb entsteht eine „Regelungslücke“. In solchen Fällen darf auf das allgemeine Polizeirecht (hier: § 69 Abs. 1 NPOG) zurückgegriffen werden. Die
Sperrwirkungdes Versammlungsgesetzes gilt also nur insoweit, wie das Gesetz etwas regelt – fehlt es an einer Regelung (wie hier beim Zwang), ist das Polizeirecht subsidiär anwendbar. Das ist auch mit dem Schutz der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG vereinbar, solange die Maßnahme auf eine rechtmäßige versammlungsrechtliche Anordnung gestützt ist. Ob es sich bei einer Sitzblockade um eine Versammlung handelt, hängt tatsächlich vom
Versammlungsbegriffab – das ist aber ein anderes Problem. Wenn du dazu noch Fragen hast, gerne nachhaken!
Tim Gottschalk
12.9.2025, 18:49:54
Hallo @[Esther](220189), du hast im Grundsatz Recht, dass die
Sperrwirkungdes Versammlungsrechts auch solche Fälle umfasst, in denen das Versammlungsrecht keine Regelung enthält. Auch dann ist grundsätzlich das allgemeine Polizeirecht gesperrt. Eine Ausnahme ist hier nur ausnahmsweise zu machen, weil nach dem BVerwG - wie Foxxy richtig sagt - eine echte Regelungslücke vorliegt, dass Versammlungsrecht also hinsichtlich der zwangsweisen Durchsetzung der Anordnungen gerade nicht abschließend sein soll. Das bedeutet nicht, dass das in allen Fällen so gilt, wenn das Versammlungsrecht eine bestimmte Maßnahme nicht zur Verfügung stellt. Sondern nur dann, wenn erkennbar ist, dass das Versammlungsrecht in dieser Hinsicht nicht seine gewöhnliche abschließende Wirkung haben soll. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
Tatbestandsmäßig daneben
17.12.2025, 11:30:33
@Esther als zusätzliche Anmerkung: Bei der Frage, ob im Falle einer Sitzblockade überhaupt eine Versammlung vorliegt, sollte zwischen einer reinen
Verhinderungsblockadeund einer demonstrativen Blockade unterschieden werden (So macht es zumindest das BVerwG: BVerwG 6 C 1.22, Urteil vom 27. März 2024, Rn.12).
Verhinderungsblockaden dienen ausschließlich dem Zweck eine andere Veranstaltung, oder ein anderes Vorhaben zu be- oder verhindern, während bei einer demonstrativen Blockade weiterhin das gemeinsame Kundtun einer Meinung im Vordergrund steht. Bei den demonstrativen Blockaden ist die Behinderung Dritter bloße Nebenfolge. "Für die Abgrenzung einer demonstrativen Blockade von einer
Verhinderungsblockadekomme es maßgeblich darauf an, ob die jeweilige Personengruppe sich nach dem anhand der objektiven Umstände zu ermittelnden Gesamtgepräge im Kern kommunikativer Mittel bediene und nicht ausschließlich bezwecke, die Veranstaltung, gegen die sie sich richte, mit physischen Mitteln zu verhindern" (BVerwG 6 C 1.22, Urteil vom 27. März 2024, Rn.12) Im Falle von Sitzblockade bspw. der Letzten Generation, wird ein solcher kommunikativer Zweck in der Regel anzunehmen sein. Häufig steht dabei das Aufmerksammachen hinsichtlich der Klimakrise im Vordergrund und die Blockade ist dann nur die Nebenfolge.
SM2206
22.1.2026, 19:16:39
Die
Polizeifestigkeit des Versammlungsrechtsist deshalb auf den ersten Blick verwirrend, weil man im ersten Zugriff annimmt, das sei irgendeine feste Regel, die ausnahmslos und immer gelte. Letztlich benutzt man diesen Begriff, ebenso wie den "Vorrang der Leistungsbeziehung" im Zivilrecht, aber nur, um das regelmäßige Ergebnis eines Auslegungsvorgangs zu beschreiben. Von der
Polizeifestigkeit der Versammlungsteht
jaauch nichts im Gesetz. Es ist einfach in der Regel so, dass die Versammlungsgesetze Vorrang beanspruchen, aber nicht immer, und diese Frage ist bezüglich jeder möglichen Kollision jeweils separat zu klären.
Imanlli
12.3.2026, 14:45:47
Ich habe das ganze besser verstehen können, als ich diesen Fall mit dem Fall zum Einkesseln verglichen habe. Beim Fall zum Einkesseln wurde geprüft, ob man aufgrund mangelnder EGL im VersG auf das PolG zugreifen kann. Und das wurde verneint, weil das VersG bereits Regelungen zum Auflösen einer Versammlung bereitstellt. Und das ganze soll abschließend wirken, sodass man nicht auf das PolG zugreifen kann, nur weil diese eine spezifische EGL fehlt. Im vorliegenden Fall geht es um unmittelbaren Zwang und dazu führt das VersG GAR keine Regelungen auf. Es besteht also eine Regelungslücke, und greift demnach auf das PolG zurück. Gerne korrigieren, falls ich falsch liege :)
