Definition: Eindringen (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

13. April 2025

3 Kommentare

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Definiere den Begriff „eindringen“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB):

Eindringen setzt voraus, dass der Körper des Täters mindestens zum Teil in den Raum gebracht wird, und zwar gegen den erkennbaren oder zu vermutenden Willen des Hausrechtsinhabers.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Philipp

Philipp

21.7.2022, 21:41:09

Ist nicht auch ein Werkzeug oder ein falscher Schlüssel nötig?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

22.7.2022, 17:23:33

Hallo Philipp, hier geht es zunächst nur um die Definition des Begriffes

eindringen

. Bei § 243 StGB muss der Täter zur Verwirklichung des Regelbeispiels in der Tat unter Überwindung eines Schlosses mittels eines falschen Schlüssels oder Werkzeug "

eindringen

" (vgl. Gesetzeswortlaut). Bei § 1

23 StGB

bedarf es dieser zusätzlichen Voraussetzungen dagegen nicht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

FO

forste35

5.2.2025, 08:55:14

Hey liebes Jurafuchs-Team, Mir wird hier: Betreten gegen oder ohne den erkennbaren Willen des Berechtigten als falsch markiert. Dabei ist doch das Betreten gerade von der Definition erfasst, oder? Vielleicht kann das hier abgeändert werden :) Danke und LGs


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