Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
Eindringen (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Definition: Eindringen (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
5. Februar 2025
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Definiere den Begriff „eindringen“ (§ jurafuchs.de/schema/jqno1ww/diebstahl-im-besonders-schweren-fall-%C2%A7-243-stgb" class="underline">243 Abs. 1 Nr. 1 StGB):
Eindringen setzt voraus, dass der Körper des Täters mindestens zum Teil in den Raum gebracht wird, und zwar gegen den erkennbaren oder zu vermutenden Willen des Hausrechtsinhabers.
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