Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
Eindringen (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Definition: Eindringen (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
13. April 2025
3 Kommentare
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Definiere den Begriff „eindringen“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB):
Eindringen setzt voraus, dass der Körper des Täters mindestens zum Teil in den Raum gebracht wird, und zwar gegen den erkennbaren oder zu vermutenden Willen des Hausrechtsinhabers.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Philipp
21.7.2022, 21:41:09
Ist nicht auch ein Werkzeug oder ein falscher Schlüssel nötig?

Lukas_Mengestu
22.7.2022, 17:23:33
Hallo Philipp, hier geht es zunächst nur um die Definition des Begriffes
eindringen. Bei § 243 StGB muss der Täter zur Verwirklichung des Regelbeispiels in der Tat unter Überwindung eines Schlosses mittels eines falschen Schlüssels oder Werkzeug "
eindringen" (vgl. Gesetzeswortlaut). Bei § 1
23 StGBbedarf es dieser zusätzlichen Voraussetzungen dagegen nicht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
forste35
5.2.2025, 08:55:14
Hey liebes Jurafuchs-Team, Mir wird hier: Betreten gegen oder ohne den erkennbaren Willen des Berechtigten als falsch markiert. Dabei ist doch das Betreten gerade von der Definition erfasst, oder? Vielleicht kann das hier abgeändert werden :) Danke und LGs