Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
Abwandlung - Verloren gegangener Schlüssel als falscher Schlüssel i.S.v. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB
Abwandlung - Verloren gegangener Schlüssel als falscher Schlüssel i.S.v. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der schusselige S verliert den Schlüssel zu dem Keller seiner Mietwohnung, in dem seine Modelleisenbahn steht. Bevor dieser den Verlust bemerkt, findet seine Modellbaukonkurrentin M den Schlüssel und verschafft sich damit Zugang zu dem Keller. Dort entwendet sie eine Modelllok des S.
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Einordnung des Falls
Abwandlung - Verloren gegangener Schlüssel als falscher Schlüssel i.S.v. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M ist in einen umschlossenen Raum eingedrungen (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. M hat dafür einen "falschen Schlüssel" verwendet.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
MariHa
3.7.2022, 21:14:28
Also Strafbarkeit nur nach einfachem Diebstahl?
Nora Mommsen
8.7.2022, 13:24:52
Hallo MariHa, genau. Mangels Entwidmung des Schlüssels ist es nur ein Missbrauch eines richtigen Schlüssels und kein Fall des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB. Daneben steht ein Hausfriedensbruch. Neben § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB tritt er nach überwiegender Auffassung im Wege der
Konsumtionzurück. Da letzterer aber nicht erfüllt ist, könnte man den daneben stehen lassen. Insbesondere ist Gewahrsamsinhaber und Hausrechtsinhaber nicht zwingend dieselbe Person, sodass er nicht notwendigerweise mitverwirklicht ist. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
nullumcrimen
29.5.2024, 11:26:32
Hier wird ja von einer
konkludenten Entwidmung gesprochen; ist dies jedoch nicht erst der Fall, wenn T weiss, dass O den Verlust mitbekommen hat? Kommt es hier auf die Vorstellung des T oder die tatsächlichen Umstände an?
BigLebowski
16.6.2024, 16:09:53
Hi! Ich habe das so verstanden, dass es auf den Willen des Berechtigten ankommt, der die
Verfügungsgewalt(über das Gebäude/den Geschäftsraum/den umschlossenen Raum) hat. Der Schlüssel darf zur Tatzeit vom Berechtigten (sprich: nur vom Berechtigten) nicht, nicht mehr oder noch nicht zum Öffnen bestimmt sein. Hier im Beispiel kommt es darauf an, dass O den Verlust des Schlüssels bemerkt, erst dann wird eine
konkludente ("einseitige") Entwidmung des Schlüssels durch den Berechtigten, hier O, angenommen. Davon, dass O den Verlust bemerkt, muss T nichts mitbekommen. Würde dies eine Entwidmung und damit die Falschheit des Schlüssels entfallen lassen, wäre das eine recht seltsame Privilegierung des T.