Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB
Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung (§ 113 Abs. 3 StGB)
Definition: Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung (§ 113 Abs. 3 StGB)
3. März 2026
8 Kommentare
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Wann ist eine Vollstreckungshandlung „rechtmäßig“ (§ 113 Abs. 3 StGB)?
Die Vollstreckungshandlung ist rechtmäßig, wenn (1) der Vollstreckungsbeamte sachlich und örtlich zuständig ist, (2) die wesentlichen Förmlichkeiten, d.h. vor allem die Formvorschriften, die dem Schutz des Betroffenen dienen, gewahrt sind und (3) die tatsächlichen Eingriffsvoraussetzungen (ggf. pflichtgemäße Ermessensausübung) pflichtgemäß gewürdigt wurden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Cosmonaut
24.1.2024, 13:11:39
Für die Neugierigen, die sich gefragt haben, was „wesentliche Förmlichkeiten“ sind: Ausschließlich innerdienstliche Formvorschriften (i.e.: Tragen von Amtskleidung) werden in Ermangelung schutzwürdiger Individualinteressen (insb. Justizgrundrechte) i.d.R. bedeutungslos sein. Wesentlich sind hingegen regelmäßig Belehrungs-, Eröffnungs- und Hinweispflichten, die eine effektive Wahrnehmung entgegenstehender Rechte, aber auch eine autonome Entscheidung zur freiwilligen Befolgung des Verwaltungsbefehls ermöglichen (vgl. etwa §§ 114b, 134 Abs. 2 StPO, §§ 285 Abs. 2, 288 AO); bei Identifizierungsmaßnahmen muss ferner der Ver
dachtsgrund mitgeteilt werden (§§ 81a, 163b Abs. 1 StPO). Unmittelbarer Zwang ist – soweit möglich (!) – vorher anzudrohen (Stufung der Zwangsmittel). Tolle Entscheidungsbesprechung findet ihr hier: https://www.hlb-schumacher-hallermann.de/wp-content/uploads/2023/12/Entscheidung-des-Monats-November-2023.pdf (S. 12, Fn).
Sebastian Schmitt
25.11.2024, 14:28:45
MajorTom(as)
28.1.2025, 12:55:19
Hey liebes Jurafuchs-Team, für die Vertiefung wäre es mE hilfreich zu sehen, was genau hier umstritten ist. Wenn ich es richtig sehe, ist der KI hier der
strafrechtliche Vollstreckungsbegriff zugrundegelegt. Dem steht der vollstreckungsrechtliche entgegen, nach dem die Handlung "ganz normal nach Verwaltungsrecht" geprüft werden müsste, oder?
Danke im Voraus!
iPhone von Jannik
20.11.2025, 17:45:58
-> eA (materieller Rechtmäßigkeitsbegriff): Abzustellen ist auf die materielle RW des (der
Vollstreckungshandlungzugrundeliegenden) Verwaltungsakts -> aA (Vollstreckungsrechtlicher Rechtmäßigkeitsbegriff): Abzustellen auf die vollstreckungsrechtliche RM, demnach ist die RW des zu vollstreckenden VA`s für die RM der Vollstreckung unerheblich -> Rspr (
strafrechtl. Rechtmäßigkeitsbegriff): Es genügt wenn der handelnde Beamte örtlich und sachlich zuständig ist, er die vorgeschriebenen wesentlichen Förmlichkeiten einhält und ihm bei der Beurteilung der sachlichen Vss. seines Handelns keine wesentlichen Sorgfaltsmängel unterlaufen; auf Anordnungen
darf der Beamte grds. vertrauen
MajorTom(as)
21.11.2025, 08:29:58
