Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB
Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung (§ 113 Abs. 3 StGB)
Definition: Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung (§ 113 Abs. 3 StGB)
Wann ist eine Vollstreckungshandlung „rechtmäßig“ (§ 113 Abs. 3 StGB)?
Die Vollstreckungshandlung ist rechtmäßig, wenn (1) der Vollstreckungsbeamte sachlich und örtlich zuständig ist, (2) die wesentlichen Förmlichkeiten, d.h. vor allem die Formvorschriften, die dem Schutz des Betroffenen dienen gewahrt sind und (3) die tatsächlichen Eingriffsvoraussetzungen (ggf. pflichtgemäße Ermessensausübung) pflichtgemäß gewürdigt wurden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Cosmonaut
24.1.2024, 13:11:39
Für die Neugierigen, die sich gefragt haben, was „wesentliche Förmlichkeiten“ sind: Ausschließlich innerdienstliche Formvorschriften (i.e.: Tragen von Amtskleidung) werden in Ermangelung schutzwürdiger Individualinteressen (insb.
Justizgrundrechte) i.d.R. bedeutungslos sein. Wesentlich sind hingegen regelmäßig Belehrungs-, Eröffnungs- und Hinweispflichten, die eine effektive Wahrnehmung entgegenstehender Rechte, aber auch eine autonome Entscheidung zur freiwilligen Befolgung des Verwaltungsbefehls ermöglichen (vgl. etwa §§ 114b, 134 Abs. 2 StPO, §§ 285 Abs. 2, 288 AO); bei Identifizierungsmaßnahmen muss ferner der Verdachtsgrund mitgeteilt werden (§§ 81a, 163b Abs. 1 StPO). Unmittelbarer Zwang ist – soweit möglich (!) – vorher anzudrohen (Stufung der
Zwangsmittel). Tolle Entscheidungsbesprechung findet ihr hier: https://www.hlb-schumacher-hallermann.de/wp-content/uploads/2023/12/Entscheidung-des-Monats-November-2023.pdf (S. 12, Fn).
Sebastian Schmitt
25.11.2024, 14:28:45
Hallo @[Cosmonaut](188718), vielen Dank für Deine Mühe und den ergänzenden Hinweis! Wer es mal ganz genau wissen möchte, findet dazu auch in jedem ordentlichen StGB-Kommentar Näheres (zB MüKoStGB/Bosch, 4. Aufl 2021, § 113 Rn 41 ff). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team