Strafrecht

BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB

Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung (§ 113 Abs. 3 StGB)

Definition: Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung (§ 113 Abs. 3 StGB)


Wann ist eine Vollstreckungshandlung „rechtmäßig“ (§ 113 Abs. 3 StGB)?

Die Vollstreckungshandlung ist rechtmäßig, wenn (1) der Vollstreckungsbeamte sachlich und örtlich zuständig ist, (2) die wesentlichen Förmlichkeiten, d.h. vor allem die Formvorschriften, die dem Schutz des Betroffenen dienen gewahrt sind und (3) die tatsächlichen Eingriffsvoraussetzungen (ggf. pflichtgemäße Ermessensausübung) pflichtgemäß gewürdigt wurden.

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