Definition: Bote (vor § 164 BGB)
22. Februar 2025
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Definiere den Begriff des „Boten“:
Ein Bote übermittelt eine fremde Willenserklärung im Auftrag des Erklärenden an den Empfänger.
Der Erklärungsbote wird dabei tätig, bevor die Willenserklärung den Machtbereich (Zugang einer Willenserklärung) des Empfängers erreicht, der Empfangsbote gehört zum Machtbereich des Empfängers.
In der Klausur musst Du genau abgrenzen zwischen der Erklärung eines Boten und der eines Stellvertreters. Mehr dazu findest du hier.
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