Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Anfechtung der Willenserklärung

Negatives Interesse (§ 122 Abs. 1 BGB)

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Definition: Negatives Interesse (§ 122 Abs. 1 BGB)

7. April 2026

6 Kommentare


Definiere den Begriff „negatives Interesse“ (§ 122 Abs. 1 BGB):

Das negative Interesse umfasst alle Schäden, die der Ersatzberechtigte dadurch erleidet, dass er auf die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts vertraut.

Der Geschädigte ist beim Ersatz des negativen Interesses so zu stellen, als hätte er von dem ungültigen Rechtsgeschäft niemals gehört. Erfasst ist somit nicht nur der Ersatz von Aufwendungen, die er wegen der vermeintlichen Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts getätigt hat. Vielmehr kann der Ersatzberechtigte auch den Ersatz von entgangenen Vorteilen aus Geschäften verlangen, die er wegen der vermeintlichen Wirksamkeit nicht vorgenommen hat. Der Ersatzanspruch wird insgesamt aber durch das Erfüllungsinteresse (=positives Interesse) nach oben begrenzt.Als Merkhilfe kann man den Spruch heranziehen: Positiv = Pflicht erfüllt; Negativ = Nie gehört!

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Skra8

Skra8

4.6.2025, 09:57:27

Hi Zusammen, Foxxy hat mich gerade angemahnt, dass das

negative Interesse

nicht das Interesse ist, was dadurch entsteht, dass der Erklärungsempfänger auf die "Gültigkeit der Erklärung" vertraut hat bzw. vertrauen durfte, und verweist darauf, dass es um das Vertrauen in die "Gültigkeit des

Rechtsgeschäft

s" geht. Dies entspricht allerdings nicht dem Wortlaut des § 122 Abs. 1 BGB. Entsprechend meine ich, dass die hinterlegte Definition in der Aufgabe an dieser Stelle fehlerhaft ist, oder übersehe ich einen Streitstand? Viele Grüße

Paulah

Paulah

4.6.2025, 10:22:56

Ich halte beides für richtig, auch wenn der Wortlaut von "Gültigkeit der Erklärung" spricht. Wenn die Erklärung ungültig ist, ist auch das

Rechtsgeschäft

nicht mehr gültig. Gleichwohl müsste Foxxy das beigebracht werden.

Skra8

Skra8

4.6.2025, 11:06:22

Ich verstehe Deinen Punkt und stimme Dir zu, dass in der Praxis die Anfechtung einer

Willenserklärung

regelmäßig zur Nichtigkeit des gesamten

Rechtsgeschäft

s führt. Insofern ist es für mich mehr als nachvollziehbar, dass Du sagst, die „Gültigkeit der Erklärung“ und die „Gültigkeit des

Rechtsgeschäft

s“ seien im Ergebnis austauschbar. Aber ich bin mir nicht sicher, ob die kleine Änderung im Terminus keine Auswirkungen in Grenzfällen haben könnte, wie etwa bei Teilanfechtungen oder bei noch nicht zustande gekommenen Verträgen. Hast Du da kein Störgefühl? Zumal es

ja

auch insoweit konsequent wäre, weil gerade auch §§ 119, 120,

123 BGB

dem Wortlaut nach von „Erklärung“ sprechen. Deshalb

glaube

ich:

Ja

, das sollte man Foxxy so beibringen im Sinne eines präzisen Verständnisses, aber zumindest so, dass Foxxy den Terminus „Gültige Erklärung“ anerkennt.

Paulah

Paulah

4.6.2025, 19:31:39

Ich kann mir keine Konstellation vorstellen, wo der Unterschied wichtig wäre, aber grundsätzlich gebe ich dir Recht, dass im Gesetzestext eindeutig "Erklärung" steht und diese Definition richtig wäre. Tatsächlich wird in den Kommentaren zu

§ 122 BGB

auch immer von "Erklärung" gesprochen. Für eine allgemeine Definition des "negativen Interesses" wäre meiner Meinung nach auch die "Gültigkeit des

Rechtsgeschäft

s" richtig. Aber hier wird explizit nach dem "negativen Interesse" in Bezug auf

§ 122 BGB

gefragt.