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Definition: Negatives Interesse (§ 122 Abs. 1 BGB)
7. April 2026
6 Kommentare
Definiere den Begriff „negatives Interesse“ (§ 122 Abs. 1 BGB):
Das negative Interesse umfasst alle Schäden, die der Ersatzberechtigte dadurch erleidet, dass er auf die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts vertraut.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Skra8
4.6.2025, 09:57:27
Hi Zusammen, Foxxy hat mich gerade angemahnt, dass das
negative Interessenicht das Interesse ist, was dadurch entsteht, dass der Erklärungsempfänger auf die "Gültigkeit der Erklärung" vertraut hat bzw. vertrauen durfte, und verweist darauf, dass es um das Vertrauen in die "Gültigkeit des
Rechtsgeschäfts" geht. Dies entspricht allerdings nicht dem Wortlaut des § 122 Abs. 1 BGB. Entsprechend meine ich, dass die hinterlegte Definition in der Aufgabe an dieser Stelle fehlerhaft ist, oder übersehe ich einen Streitstand? Viele Grüße
Paulah
4.6.2025, 10:22:56
Ich halte beides für richtig, auch wenn der Wortlaut von "Gültigkeit der Erklärung" spricht. Wenn die Erklärung ungültig ist, ist auch das
Rechtsgeschäftnicht mehr gültig. Gleichwohl müsste Foxxy das beigebracht werden.
Skra8
4.6.2025, 11:06:22
Ich verstehe Deinen Punkt und stimme Dir zu, dass in der Praxis die Anfechtung einer
Willenserklärungregelmäßig zur Nichtigkeit des gesamten
Rechtsgeschäfts führt. Insofern ist es für mich mehr als nachvollziehbar, dass Du sagst, die „Gültigkeit der Erklärung“ und die „Gültigkeit des
Rechtsgeschäfts“ seien im Ergebnis austauschbar. Aber ich bin mir nicht sicher, ob die kleine Änderung im Terminus keine Auswirkungen in Grenzfällen haben könnte, wie etwa bei Teilanfechtungen oder bei noch nicht zustande gekommenen Verträgen. Hast Du da kein Störgefühl? Zumal es
jaauch insoweit konsequent wäre, weil gerade auch §§ 119, 120,
123 BGBdem Wortlaut nach von „Erklärung“ sprechen. Deshalb
glaubeich:
Ja, das sollte man Foxxy so beibringen im Sinne eines präzisen Verständnisses, aber zumindest so, dass Foxxy den Terminus „Gültige Erklärung“ anerkennt.
Paulah
4.6.2025, 19:31:39
Ich kann mir keine Konstellation vorstellen, wo der Unterschied wichtig wäre, aber grundsätzlich gebe ich dir Recht, dass im Gesetzestext eindeutig "Erklärung" steht und diese Definition richtig wäre. Tatsächlich wird in den Kommentaren zu
§ 122 BGBauch immer von "Erklärung" gesprochen. Für eine allgemeine Definition des "negativen Interesses" wäre meiner Meinung nach auch die "Gültigkeit des
Rechtsgeschäfts" richtig. Aber hier wird explizit nach dem "negativen Interesse" in Bezug auf
§ 122 BGBgefragt.
