Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Anfechtung der Willenserklärung

Schadensersatzanspruch des Anfechtungsgegners (§ 122 BGB)

Schema: Schadensersatzanspruch des Anfechtungsgegners (§ 122 BGB)

19. Januar 2026

17 Kommentare

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Wie prüfst Du einen Schadensersatzanspruch des Anfechtungsgegners (§ 122 BGB)?

  1. Anspruchsvoraussetzungen

    1. Wirksame Anfechtung (§§ 119, 120, 143 BGB)

      1. Zulässigkeit der Anfechtung

      2. Anfechtungsgrund (§§ 119, 120 BGB)

        Bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB) besteht keine Schadensersatzpflicht. Du kannst zuerst den Anfechtungsgrund und dann die Anfechtungserklärung prüfen. Du kannst Dich aber auch für die umgedrehte Reihenfolge entscheiden. Folge im Zweifel dem Aufbau, den Deine Prüfungsperson empfiehlt oder entscheide es klausurtaktisch.

      3. Anfechtungserklärung (§ 143 BGB)

        Du kannst zuerst den Anfechtungsgrund und dann die Anfechtungserklärung prüfen. Du kannst Dich aber auch für die umgedrehte Reihenfolge entscheiden. Folge im Zweifel dem Aufbau, den Deine Prüfungsperson empfiehlt oder entscheide es klausurtaktisch.

      4. Anfechtungsfrist (§ 121 BGB)

        Im ersten Examen solltest Du den Anfechtungsgrund und die Anfechtungserklärung vor der Anfechtungsfrist prüfen. Im zweiten Examen kannst Du – je nach Klausurtyp – direkt auf die Erklärung und die dazugehörige Frist springen, sofern diese nicht eingehalten sein sollte.

      5. Kein Ausschluss der Anfechtung (§ 144 BGB)

        In einem Gutachten im ersten Examen prüfst Du die Ausschlussgründe i.d.R. am Ende. So schneidest Du Dir keine Prüfungspunkte ab, wenn ein Ausschlussgrund gegeben ist. Je nach Klausurtyp kommst Du im zweiten Examen direkt auf das Vorliegen des Ausschlussgrundes zu sprechen (z.B. in der Urteilsklausur).

    2. Vertrauen des Anfechtungsgegners auf die Gültigkeit der angefochtenen Willenserklärung

      Das Vertrauen des Anfechtungsgegners ist nicht geschützt, wenn er den Anfechtungsgrund kannte oder kennen musste (§ 122 Abs. 2 BGB).

  2. Rechtsfolge: Ersatz des Vertrauensschadens (negatives Interesse)

    Der Geschädigte ist beim Ersatz des negativen Interesses so zu stellen, als hätte er von dem ungültigen Rechtsgeschäft niemals gehört. Erfasst ist somit nicht nur der Ersatz von Aufwendungen, die er wegen der vermeintlichen Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts getätigt hat. Vielmehr kann der Ersatzberechtigte auch den Ersatz von entgangenen Vorteilen aus Geschäften verlangen, die er wegen der vermeintlichen Wirksamkeit nicht vorgenommen hat. Der Ersatzanspruch wird insgesamt aber durch das Erfüllungsinteresse (= positives Interesse) nach oben begrenzt.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jack180

Jack180

30.6.2024, 21:53:12

Wieso wird unter 1. Wirksame Anfechtung der § 143 zitiert und nicht § 142?

JCF

JCF

23.7.2024, 19:43:41

In §

143 BGB

ist die Anfechtungserklärung geregelt. Eine (zugegangene) Anfechtungserklärung ist Voraussetzung für eine wirksame Anfechtung. In § 142

BGB

ist die Wirkung der Anfechtung geregelt. § 142

BGB

regelt also nur die Rechtsfolge und hat mit der "Wirksamkeit der Anfechtung" eigentlich nichts zu tun.

Dengis

Dengis

2.9.2024, 08:03:19

Moin liebes JF Team, dafür stünde der Schadensersatzberechtigte doch sicherlich in der Beweispflicht, in wie fern würde also ein Beweis da aussehen? Etwas wie, dass bspw. eine schriftliche Angebotsanfrage für die gleiche Dienstleistung und für den gleichen Zeitpunkt erhalten hat, dass er ebenfalls schriftlich abgesagt hat, weil er gerade schon einen anderen Kunden hat? Bzw. ein anderer Kunde die Dienstleistung gerade schon wahrgenommen hat?

BEN

benjaminmeister

11.11.2024, 12:51:40

Genau, so wie du das vorschlägst ist es richtig. Fürs erste Examen wird das im Sachverhalt aber einfach als gegebene und wahre Tatsache feststehen, um die Beweisführung musst du dir da noch keine Gedanken machen.

Sassun

Sassun

26.11.2024, 13:22:28

Fehlt im Schema nicht "1. Kaufvertrag" bzw. "1. Angebot /

Annahme

", an irgendetwas muss die Anfechtung knüpfen, nach § 119 I können schließlich nur

Willenserklärung

en angefochten werden. In einem Fallbuch wurde sogar der Kaufvertrag noch geprüft: I. WE nach § 119... nichtig 1. KV 2. Anfechtung § 142 II. Kein Ausschluss § 12 II III. Rechtsfolge: Schadensersatz

VI

Viooola

30.11.2024, 17:16:21

Ist die Reihenfolge von Anfechtungsgrund und Anfechtungserklärung verbindlich oder kann man beides auch tauschen?

Christine

Christine

2.12.2024, 22:52:42

Also die meisten Schematas die ich kenne, prüfen tatsächlich zuerst den Anfechtungsgrund. Es gibt aber auch ein paar (wenige), welche zuerst die Erklärung prüfen. Der Kuglin bei Alpmann prüft zB zuerst die Erklärung und dann den Grund, im Internet (Lecturio, Jura Individuell) findet man am häufigsten zuerst Grund, dann Erklärung. Persönlich prüfe ich immer gerne zuerst die Erklärung, da die in 90% der Fällen unproblematisch ist, wurde mir bislang im Rep (weder Alpmann, noch Kraatz) auch noch nie angekreidet. Denke das ist Geschmacksache? Finde da jetzt auch nichts gegenteiliges zu, das man die Erklärung zwingend nach dem Grund prüfen muss. Hoffe das hilft :)

VI

Viooola

3.12.2024, 13:33:06

Ja super danke! Genauso mach ich es nämlich auch, dass wenn die Erklärung unproblematisch ist, ich diese zuerst prüfe.

Linne Hempel

Linne Hempel

14.4.2025, 15:07:35

Hallo in die Runde, danke für euren Austausch hierzu. Da unsere Schemata inzwischen auch in verschiedenen Reihenfolgen abgefragt werden können, habe ich eure Anregungen in die Aufgabe aufgenommen, sodass ihr euch nun frei entscheiden könnt, welchen Punkt ihr zuerst prüfen möchtet. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs–Team

SM2206

SM2206

10.7.2025, 21:15:06

Dogmatisch sauberer wäre es mE, würde man die Anfechtungserklärung zuerst prüfen. Der Rest ist nämlich eine Wirksamkeitsvoraussetzung des Rechtsgeschäfts "Anfechtung", das eben durch die Anfechtungserklärung zustande kommt. Das ist auch der Grund, warum bei Alpmann zunächst die Anfechtungserklärung geprüft wird. Da aber auch die gegenteilige Reihenfolge sehr verbreitet ist, wird das wohl niemand als Fehler anstreichen, sollte man zuerst den Anfechtungsgrund prüfen.

DO

Doli

3.1.2025, 17:49:56

würde man 164 Abs. 2

BGB

bei

Zulässigkeit der Anfechtung

oder bei Anfechtungsgrund prüfen?

STE

Stella2244

9.1.2025, 17:52:02

Ich glaub ich würde es direkt bei der Zulässigkeit rausfliegen. Denke es wäre aber auch nicht falsch zu sagen, dass kein Anfechtungsgrund vorliegt

Juraddicted

Juraddicted

20.5.2025, 17:19:42

was muss man darunter prüfen? vielen Dank :)

Paulah

Paulah

20.5.2025, 21:34:57

Die Anfechtung ist bei

Willenserklärung

en zulässig.

Juraddicted

Juraddicted

20.5.2025, 21:53:56

Sorry das ich noch einmal Nachfrage: da geht es schlicht um Abgrenzungen zwischen

Willenserklärung

en,

Realakt

en und geschäftsähnlichen Handlungen?

Paulah

Paulah

21.5.2025, 09:42:37

Bei geschäftsähnlichen Handlungen werden die Vorschriften analog angewendet. Aber ich habe nochmal darüber nachgedacht: Es könnte sein, dass hier mit "Zulässigkeit" das gemeint ist, was in meinem Gehirn unter "Anwendbarkeit" gespeichert ist, ob Vorschriften aus dem Gewährleistungs-, Familien- oder Erbrecht vorrangig sind, keine Anwendbarkeit bei Duldungs- und

Anscheinsvollmacht

oder beim dinglichen Rechtsgeschäft usw.

LELEE

Leo Lee

19.6.2025, 11:49:22

Hallo Juraddcited, vielen dank für die sehr gute und wichtige Frage! Wie Paulah bereits angemerkt hat, ist mit Zulässigkeit die unm. bzw. analoge Anwendung gemeint. Anwendbarkeit meint bei Anfechtung hingegen, ob diese gesperrt werden (etwa durch die 434 ff. aufgrund der speziellen - und kürzeren Verjährungsregeln) :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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