Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Anfechtung der Willenserklärung
Schadensersatzanspruch des Anfechtungsgegners (§ 122 BGB)
Schema: Schadensersatzanspruch des Anfechtungsgegners (§ 122 BGB)
3. April 2025
10 Kommentare
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Wie prüfst Du einen Schadensersatzanspruch des Anfechtungsgegners (§ 122 BGB)?
Anspruchsvoraussetzungen
Wirksame Anfechtung (§§ 119, 120, 143 BGB)
Zulässigkeit der Anfechtung
Anfechtungsgrund (§§ 119, 120 BGB)
Bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB) besteht keine Schadensersatzpflicht.
Anfechtungserklärung (§ 143 BGB)
Anfechtungsfrist (§ 121 BGB)
Kein Ausschluss der Anfechtung (§ 144 BGB)
Vertrauen des Anfechtungsgegners auf die Gültigkeit der angefochtenen Willenserklärung
Das Vertrauen des Anfechtungsgegners ist nicht geschützt, wenn er den Anfechtungsgrund kannte oder kennen musste (§ 122 Abs. 2 BGB).
Rechtsfolge: Ersatz des Vertrauensschadens (negatives Interesse)
Der Geschädigte ist beim Ersatz des negativen Interesses so zu stellen, als hätte er von dem ungültigen Rechtsgeschäft niemals gehört. Erfasst ist somit nicht nur der Ersatz von Aufwendungen, die er wegen der vermeintlichen Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts getätigt hat. Vielmehr kann der Ersatzberechtigte auch den Ersatz von entgangenen Vorteilen aus Geschäften verlangen, die er wegen der vermeintlichen Wirksamkeit nicht vorgenommen hat. Der Ersatzanspruch wird insgesamt aber durch das Erfüllungsinteresse (=positives Interesse) nach oben begrenzt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jack180
30.6.2024, 21:53:12
Wieso wird unter 1. Wirksame Anfechtung der § 143 zitiert und nicht § 142?

JCF
23.7.2024, 19:43:41
In § 143 BGB ist die Anfechtungserklärung geregelt. Eine (zugegangene) Anfechtungserklärung ist Voraussetzung für eine wirksame Anfechtung. In
§ 142 BGBist die Wirkung der Anfechtung geregelt.
§ 142 BGBregelt also nur die Rechtsfolge und hat mit der "Wirksamkeit der Anfechtung" eigentlich nichts zu tun.

Dengis
2.9.2024, 08:03:19
Moin liebes JF Team, dafür stünde der
Schadensersatzberechtigte doch sicherlich in der Beweispflicht, in wie fern würde also ein Beweis da aussehen? Etwas wie, dass bspw. eine schriftliche Angebotsanfrage für die gleiche Dienstleistung und für den gleichen Zeitpunkt erhalten hat, dass er ebenfalls schriftlich abgesagt hat, weil er gerade schon einen anderen Kunden hat? Bzw. ein anderer Kunde die Dienstleistung gerade schon wahrgenommen hat?
benjaminmeister
11.11.2024, 12:51:40
Genau, so wie du das vorschlägst ist es richtig. Fürs erste Examen wird das im Sachverhalt aber einfach als gegebene und wahre Tatsache feststehen, um die Beweisführung musst du dir da noch keine Gedanken machen.

Sassun
26.11.2024, 13:22:28
Fehlt im Schema nicht "1. Kaufvertrag" bzw. "1. Angebot / Annahme", an irgendetwas muss die Anfechtung knüpfen, nach § 119 I können schließlich nur Willenserklärungen angefochten werden. In einem Fallbuch wurde sogar der Kaufvertrag noch geprüft: I. WE nach § 119... nichtig 1. KV 2. Anfechtung § 142 II. Kein Ausschluss § 12 II III. Rechtsfolge:
Schadensersatz
Viooola
30.11.2024, 17:16:21
Ist die Reihenfolge von Anfechtungsgrund und Anfechtungserklärung verbindlich oder kann man beides auch tauschen?

Christine
2.12.2024, 22:52:42
Also die meisten Schematas die ich kenne, prüfen tatsächlich zuerst den Anfechtungsgrund. Es gibt aber auch ein paar (wenige), welche zuerst die Erklärung prüfen. Der Kuglin bei Alpmann prüft zB zuerst die Erklärung und dann den Grund, im Internet (Lecturio, Jura Individuell) findet man am häufigsten zuerst Grund, dann Erklärung. Persönlich prüfe ich immer gerne zuerst die Erklärung, da die in 90% der Fällen unproblematisch ist, wurde mir bislang im Rep (weder Alpmann, noch Kraatz) auch noch nie angekreidet. Denke das ist Geschmacksache? Finde da jetzt auch nichts gegenteiliges zu, das man die Erklärung zwingend nach dem Grund prüfen muss. Hoffe das hilft :)
Viooola
3.12.2024, 13:33:06
Ja super danke! Genauso mach ich es nämlich auch, dass wenn die Erklärung unproblematisch ist, ich diese zuerst prüfe.
Doli
3.1.2025, 17:49:56
würde man 164 Abs. 2 BGB bei Zulässigkeit der Anfechtung oder bei Anfechtungsgrund prüfen?
Stella2244
9.1.2025, 17:52:02
Ich glaub ich würde es direkt bei der Zulässigkeit rausfliegen. Denke es wäre aber auch nicht falsch zu sagen, dass kein Anfechtungsgrund vorliegt