Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Anfechtung der Willenserklärung
Schadensersatzanspruch des Anfechtungsgegners (§ 122 BGB)
Schema: Schadensersatzanspruch des Anfechtungsgegners (§ 122 BGB)
29. April 2025
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Wie prüfst Du einen Schadensersatzanspruch des Anfechtungsgegners (§ 122 BGB)?
Anspruchsvoraussetzungen
Wirksame Anfechtung (§§ 119, 120, 143 BGB)
Anfechtungsgrund (§§ 119, 120 BGB)
Bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB) besteht keine Schadensersatzpflicht.
Du kannst zuerst den Anfechtungsgrund und dann die Anfechtungserklärung prüfen. Du kannst Dich aber auch für die umgedrehte Reihenfolge entscheiden. Folge im Zweifel dem Aufbau, den Deine Prüfungsperson empfiehlt oder entscheide es klausurtaktisch. Anfechtungserklärung (§ 143 BGB)
Du kannst zuerst den Anfechtungsgrund und dann die Anfechtungserklärung prüfen. Du kannst Dich aber auch für die umgedrehte Reihenfolge entscheiden. Folge im Zweifel dem Aufbau, den Deine Prüfungsperson empfiehlt oder entscheide es klausurtaktisch. Anfechtungsfrist (§ 121 BGB)
Im ersten Examen solltest Du den Anfechtungsgrund und die Anfechtungserklärung vor der Anfechtungsfrist prüfen. Im zweiten Examen kannst Du – je nach Klausurtyp – direkt auf die Erklärung und die dazugehörige Frist springen, sofern diese nicht eingehalten sein sollte. Kein Ausschluss der Anfechtung (§ 144 BGB)
In einem Gutachten im ersten Examen prüfst Du die Ausschlussgründe i.d.R. am Ende. So schneidest Du Dir keine Prüfungspunkte ab, wenn ein Ausschlussgrund gegeben ist. Je nach Klausurtyp kommst Du im zweiten Examen direkt auf das Vorliegen des Ausschlussgrundes zu sprechen (z.B. in der Urteilsklausur).
Vertrauen des Anfechtungsgegners auf die Gültigkeit der angefochtenen Willenserklärung
Das Vertrauen des Anfechtungsgegners ist nicht geschützt, wenn er den Anfechtungsgrund kannte oder kennen musste (§ 122 Abs. 2 BGB).
Rechtsfolge: Ersatz des Vertrauensschadens (negatives Interesse)
Der Geschädigte ist beim Ersatz des negativen Interesses so zu stellen, als hätte er von dem ungültigen Rechtsgeschäft niemals gehört. Erfasst ist somit nicht nur der Ersatz von Aufwendungen, die er wegen der vermeintlichen Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts getätigt hat. Vielmehr kann der Ersatzberechtigte auch den Ersatz von entgangenen Vorteilen aus Geschäften verlangen, die er wegen der vermeintlichen Wirksamkeit nicht vorgenommen hat. Der Ersatzanspruch wird insgesamt aber durch das Erfüllungsinteresse (=positives Interesse) nach oben begrenzt.
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