Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Anfechtung der Willenserklärung

Schadensersatzanspruch des Anfechtungsgegners (§ 122 BGB)

Schema: Schadensersatzanspruch des Anfechtungsgegners (§ 122 BGB)


Wie prüfst Du einen Schadensersatzanspruch des Anfechtungsgegners (§ 122 BGB)?

  1. Anspruchsvoraussetzungen

    1. Wirksame Anfechtung (§§ 119, 120, 143 BGB)

      1. Zulässigkeit der Anfechtung

      2. Anfechtungsgrund (§§ 119, 120 BGB)

        Bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB) besteht keine Schadensersatzpflicht.

      3. Anfechtungserklärung (§ 143 BGB)

      4. Anfechtungsfrist (§ 121 BGB)

      5. Kein Ausschluss der Anfechtung (§ 144 BGB)

    2. Vertrauen des Anfechtungsgegners auf die Gültigkeit der angefochtenen Willenserklärung

      Das Vertrauen des Anfechtungsgegners ist nicht geschützt, wenn er den Anfechtungsgrund kannte oder kennen musste (§ 122 Abs. 2 BGB).

  2. Rechtsfolge: Ersatz des Vertrauensschadens (negatives Interesse)

    Der Geschädigte ist beim Ersatz des negativen Interesses so zu stellen, als hätte er von dem ungültigen Rechtsgeschäft niemals gehört. Erfasst ist somit nicht nur der Ersatz von Aufwendungen, die er wegen der vermeintlichen Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts getätigt hat. Vielmehr kann der Ersatzberechtigte auch den Ersatz von entgangenen Vorteilen aus Geschäften verlangen, die er wegen der vermeintlichen Wirksamkeit nicht vorgenommen hat. Der Ersatzanspruch wird insgesamt aber durch das Erfüllungsinteresse (=positives Interesse) nach oben begrenzt.

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