Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen

Die ZVR-Klausur

Wiederholung / Definitionen

Vollstreckungsabwehrklage: Rechtsschutzbedürfnis (§ 767 ZPO)

Definition: Vollstreckungsabwehrklage: Rechtsschutzbedürfnis (§ 767 ZPO)

1. Mai 2025

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Damit eine Vollstreckungsabwehrklage767 ZPO) zulässig ist, muss unter anderen ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegen. Wann ist dies der Fall?

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage besteht, wenn die Zwangsvollstreckung droht oder schon begonnen hat und noch nicht beendet ist. Ferner darf es auch keinen einfacheren und billigeren Weg geben, um die Zwangsvollstreckung zu verhindern.

Die Zwangsvollstreckung droht ab Erlass des Titels und ist beendet, wenn der Gläubiger vollständig befriedigt und dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung ausgehändigt wurde. Die einzelnen Kriterien dieser Definition findest Du im Thomas/Putzo, ZPO, 45.A. 2024, § 767 RdNr. 14-16. Um in der Klausur keine Zeit zu verlieren, solltest Du die hier gewählte Formulierung jedoch am besten auswendig lernen.
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