Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz, bedingter - Ernstnahmetheorie (§ 15 StGB)
Definition: Vorsatz, bedingter - Ernstnahmetheorie (§ 15 StGB)
Wann liegt nach der Ernstnahmetheorie der hL „bedingter Vorsatz“ des Täters vor?
Der Täter hat bedingten Vorsatz, wenn er den Erfolg ernsthaft für möglich hält und sich mit ihm abfindet.
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