Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Vorzensur (Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG)
Definition: Vorzensur (Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG)
13. Februar 2025
2 Kommentare
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Die Vorzensur ist – im Gegensatz zur Nachzensur – nach Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG unzulässig. Aber was versteht man überhaupt unter einer „Vorzensur“?
Als Vorzensur oder auch „Präventivzensur“ werden einschränkende Maßnahmen vor der Herstellung oder Verbreitung eines Geisteswerkes, insbesondere das Abhängigmachen von behördlicher Vorprüfung und Genehmigung seines Inhalts (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) bezeichnet.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jurasöhnchen
18.6.2024, 21:53:04
ich liebe es!

Foxxy
19.7.2024, 15:05:58
Hallo, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team