Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Vorzensur (Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG)
Definition: Vorzensur (Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG)
Die Vorzensur ist – im Gegensatz zur Nachzensur – nach Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG unzulässig. Aber was versteht man überhaupt unter einer „Vorzensur“?
Als Vorzensur oder auch „Präventivzensur“ werden einschränkende Maßnahmen vor der Herstellung oder Verbreitung eines Geisteswerkes, insbesondere das Abhängigmachen von behördlicher Vorprüfung und Genehmigung seines Inhalts (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) bezeichnet.
Fundstellen
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