Nachzensur

10. Februar 2025

1 Kommentar

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A äußert sich gegenüber B in einer die Ehre der B grob verletzenden, beleidigenden Weise. Daraufhin erwirkt B ein zivilrechtliches Urteil gegen A, solche Äußerungen künftig zu unterlassen.

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Einordnung des Falls

Nachzensur

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eingriffe in die Meinungsfreiheit können durch allgemeine Gesetze gerechtfertigt werden.

Ja!

Jeder Grundrechtseingriff bedarf einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet die Meinungsfreiheit ihre Schranke in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Vorliegend wird in As Meinungsfreiheit durch die auf § 1004 Abs. 1 BGB gestützte Verurteilung eingegriffen.
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2. Handelt es sich um eine unzulässige Zensur i.S.d. Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG?

Nein, das ist nicht der Fall!

Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG normiert das Zensurverbot, welches für alle in Art. 5 Abs. 1 GG normierten Grundrechte gilt. Erfasst ist jedoch nur die Vorzensur, also „einschränkende Maßnahmen vor der Herstellung oder Verbreitung eines Geisteswerks“. Die Nachzensur, also Reaktionen nach der Veröffentlichung, stellt nur eine Anwendung des Schrankenvorbehalts nach Art. 5 Abs. 2 GG dar. Der Eingriff ist also nicht schon nach Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG unzulässig. Zu Entscheidung über die Zulässigkeit der Meinungsäußerung ist eine Verhältnismäßigskeitsprüfung und insbesondere eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter vorzunehmen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

21.1.2025, 19:16:08

Es ist eher eine zivilrechtliche Frage, aber warum wird das Urteil hier auf § 1004 Abs. 1 BGB gestützt? Die Norm schützt jedenfalls nach ihrem Wortlaut lediglich das Eigentum und nicht die Ehre.


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