Nachzensur
3. April 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A äußert sich gegenüber B in einer die Ehre der B grob verletzenden, beleidigenden Weise. Daraufhin erwirkt B ein zivilrechtliches Urteil gegen A, solche Äußerungen künftig zu unterlassen.
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Einordnung des Falls
Nachzensur
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eingriffe in die Meinungsfreiheit können durch allgemeine Gesetze gerechtfertigt werden.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Handelt es sich um eine unzulässige Zensur i.S.d. Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
21.1.2025, 19:16:08
Es ist eher eine zivilrechtliche Frage, aber warum wird das Urteil hier auf § 1004 Abs. 1 BGB gestützt? Die Norm schützt jedenfalls nach ihrem Wortlaut lediglich das Eigentum und nicht die Ehre.

feat.lmb
15.2.2025, 14:39:22
Der §
1004 BGBfindet regelmäßig auch auf andere absolute Rechte Anwendung, entweder kraft Gesetzes oder infolge analoger Anwendung, wenn eine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Letzteres ist in diesem Kontext der Fall. Die Ansprüche aus §
1004 BGBwerden entsprechend dann iVm § 823 Abs. 1 BGB analog angewandt; Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch ehrverletzende Äußerungen zählen hier dann zu den „sonstigen Rechten“.