Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 823 Abs. 1 BGB

Erfolgsunrecht (§ 823 Abs. 1)

Definition: Erfolgsunrecht (§ 823 Abs. 1)

7. Juli 2025

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Was besagt die Lehre vom Erfolgsunrecht?

Die Lehre vom Erfolgsunrecht besagt, dass die Rechtswidrigkeit einer Handlung grundsätzlich durch den Verletzungserfolg indiziert wird. Widerlegt werden kann diese Vermutung durch das Geltendmachen von Rechtfertigungsgründen.

Der Grundsatz, dass die Tatbestandlichkeit die Rechtswidrigkeit indiziert, gilt nicht bei sog. offenen Tatbeständen, also v.a. wenn die Rechtsgutsverletzung in Form eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht gegeben ist. Hier bedarf es einer gesonderten Wertung im Sinne einer Interessen- und Güterabwägung. Auch in Fällen, in denen die Verletzungshandlung ein Unterlassen darstellt, wird die Rechtswidrigkeit nicht indiziert. Hier muss gesondert festgestellt werden, dass der Schädiger gegen eine Rechtspflicht zum Handeln (meist: Verkehrssicherungspflichten) verstoßen hat.
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