Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 823 Abs. 1 BGB

Erfolgsunrecht (§ 823 Abs. 1)

Definition: Erfolgsunrecht (§ 823 Abs. 1)

27. April 2025

4 Kommentare

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Was besagt die Lehre vom Erfolgsunrecht?

Die Lehre vom Erfolgsunrecht besagt, dass die Rechtswidrigkeit einer Handlung durch den Verletzungserfolg indiziert wird. Widerlegt werden kann diese Vermutung durch das Geltendmachen von Rechtfertigungsgründen.

Die Formulierung „Die Tatbestandlichkeit indiziert die Rechtswidrigkeit“ solltest du ausschließlich in zivilrechtlichen Klausuren verwenden niemals im Strafrecht!
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