Jede rechtswidrige Tat kann Vortat sein

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der 13-Jährige S entwendet eine Flasche Cola aus dem Supermarkt. Als die Polizei - alarmiert vom Ladendetektiv - bei S' Eltern klingelt will S' großer Bruder T (17) ihm helfen. Schnell versteckt er die Flasche in der Gartenlaube.

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Einordnung des Falls

Jede rechtswidrige Tat kann Vortat sein

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S hat sich wegen Diebstahls strafbar gemacht, indem er die Flasche Cola aus dem Supermarkt entwendete (§ 242 Abs. 1 StGB).

Nein!

Dafür müsste S eine fremde bewegliche Sache vorsätzlich und mit der Absicht rechtswidriger Zueignung weggenommen haben. Zudem müsste er rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben.S hat die Flasche Cola weggenommen in der Absicht, sie sich rechtswidrig zuzueignen. Er handelte dabei auch rechtswidrig. S ist jedoch jünger als 14 Jahre. Er ist damit nach § 19 StGB schuldunfähig und hat sich nicht strafbar gemacht.
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2. Der Wortlaut des § 261 StGB erfasst als taugliche Vortaten nur Taten, die auch bestraft werden können.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Wortlaut des § 261 StGB verlangt lediglich eine „rechtswidrige Tat”. Das schuldhafte Begehen oder eine tatsächliche Bestrafung des Vortäters sind nicht nötig.Den Tatbestand des Diebstahls hat S rechtswidrig verwirklicht, sodass es sich dabei um eine taugliche Vortat handelt.

3. T hat die Flasche Cola verborgen (§ 261 Abs. 1 Nr. 1 StGB), indem er sie in der Gartenlaube versteckte.

Ja, in der Tat!

Verbergen verlangt eine manipulative Handlung, durch die der Zugang zum Gegenstand mit der konkreten Gefahr des Nichtauffindens tatsächlich erschwert wird. Der Täter behält dabei die Verfügungsgewalt über den Gegenstand.T hat es durch das Verstecken in der Gartenlaube erschwert, dass die Flasche Cola gefunden wird.
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