Jede rechtswidrige Tat kann Vortat sein
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der 13-Jährige S entwendet eine Flasche Cola aus dem Supermarkt. Als die Polizei - alarmiert vom Ladendetektiv - bei S' Eltern klingelt will S' großer Bruder T (17) ihm helfen. Schnell versteckt er die Flasche in der Gartenlaube.
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Einordnung des Falls
Jede rechtswidrige Tat kann Vortat sein
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S hat sich wegen Diebstahls strafbar gemacht, indem er die Flasche Cola aus dem Supermarkt entwendete (§ 242 Abs. 1 StGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Wortlaut des § 261 StGB erfasst als taugliche Vortaten nur Taten, die auch bestraft werden können.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. T hat die Flasche Cola verborgen (§ 261 Abs. 1 Nr. 1 StGB), indem er sie in der Gartenlaube versteckte.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.