Definition: Leichtfertig (vor § 15 StGB)
Wann handelt der Täter „leichtfertig“?
Leichtfertig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in schwerwiegender Weise verletzt.
Der Begriff der Leichtfertigkeit ist vergleichbar mit der „groben Fahrlässigkeit“ des Zivilrechts.
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