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Definition: Leichtfertig (vor § 15 StGB)

7. Mai 2026

9 Kommentare


Wann handelt der Täter „leichtfertig“?

Leichtfertig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in schwerwiegender Weise verletzt.

Der Begriff der Leichtfertigkeit ist vergleichbar mit der „groben Fahrlässigkeit“ des Zivilrechts.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PAUL1

paul1ne

15.2.2025, 18:54:58

Wo verwendet man diese

Definition

?

CI

Cillar

21.2.2025, 13:31:51

Beim

Raub mit Todesfolge

, § 251 StGB "wenigstens

leichtfertig

verursacht" steht es explizit im Normtext.

MO

Moritz

16.6.2025, 10:41:16

§§ 138 Abs. 3, 251, 306c StGB

BEN

Beni

28.5.2025, 16:03:41

Bei der Fahrlässigkeit im strafrechtlichen Sinne stellt ihr nicht auf die zivilrechtliche

Definition

ab, für meine Begriffe zurecht. Aber im Rahmen der

Leichtfertigkeit

wird dann auf die grobe außer Achtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt abgestellt, also praktisch der zivilrechtlichen

Definition

von grober Fahrlässigkeit. ist das nicht widersprüchlich/inkonsequent?

MajorTom(as)

MajorTom(as)

15.7.2025, 18:08:00

Ohne das direkt zu beantworten, füge ich hier mal eine Original-

Definition

des BGH ein, mit der man vielleicht auf der "sichereren Seite" dahingehend ist, dass man sich nicht der Kritik aussetzt, einfach das Zivilrecht zu verwenden, habe nämlich auch "leichte Bauchschmerzen":

Leichtfertig

handelt, "wer die sich ihm aufdrängende Möglichkeit (des Erfolgseintritts/ konkreten Verlaufs) aus besonderem Leichtsinn oder aus besonderer Gleichgültigkeit außer Acht lä(ss)t." (BGH: 2 StR 257/84 )

BEN

Beni

4.2.2026, 20:58:04

@[Foxxy](180364) wie sieht’s aus ?

Foxxy

Foxxy

4.2.2026, 20:58:33

@[Beni](271478) Kurz: nicht widersprüchlich.

Leichtfertigkeit

ist strafrechtlich ein eigenständiger, qualifizierter Fahrlässigkeitsvorwurf:

leichtfertig

handelt, wer

die im Verkehr erforderliche Sorgfalt

in schwerwiegender Weise verletzt. Das ist inhaltlich der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht ähnlich, aber kein Import des zivilrechtlichen Maßstabs. Zur Einordnung: einfache Fahrlässigkeit = „normale“

Sorgfaltspflichtverletzung

;

Leichtfertigkeit

= besonders gravierende Pflichtwidrigkeit, etwa das Außerachtlassen einer sich aufdrängenden Gefahr aus besonderer Gleichgültigkeit/Leichtsinn. Das deckt sich mit der von @[MajorTom(as)](258980) zitierten BGH-Formel und markiert die Schwelle zwischen einfacher Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz.