Definition: Versuch, fehlgeschlagener (§ 24 StGB)

19. Juli 2025

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Wann ist ein Versuch „fehlgeschlagen“ (§ 24 StGB)?

Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter tatsächlich erkennt oder irrig annimmt, dass der Erfolgseintritt nach der letzten Ausführungshandlung ohne zeitliche Zäsur und mit ihm unmittelbar zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr möglich ist.

Ob der Versuch fehlgeschlagen ist, ist mithin rein subjektiv aus Sicht des Täters zu bestimmen. Bei mehraktigen Geschehen ist bezüglich des Zeitpunkts zu differenzieren: Bilden die Einzelakte ein durch die subjektive Zielsetzung des Täters verbundenes, örtlich und zeitlich einheitliches Geschehen, ist nach h.M. auf das Gesamtgeschehen abzustellen. Ansonsten ist das Vorstellungsbild des Täters nach jedem Einzelakt maßgeblich.
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