Definition: Versuch, fehlgeschlagener (§ 24 StGB)
2. Dezember 2025
9 Kommentare
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Wann ist ein Versuch „fehlgeschlagen“ (§ 24 StGB)?
Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter tatsächlich erkennt oder irrig annimmt, dass der Erfolgseintritt nach der letzten Ausführungshandlung ohne zeitliche Zäsur und mit ihm unmittelbar zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr möglich ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
GS99
19.1.2025, 14:38:49
In einer anderen Aufgabe hieß es, der Versuch sei fehlgeschlagen wenn der Täter glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. Diese Definition wird aber hier weder angezeigt, noch für richtig gehalten.
prefi
27.2.2025, 22:33:52
@[Tim Gottschalk](287974) Könntet ihr die in den Aufgaben verwendete Definition hier eventuell aufnehmen bzw. als Alternative darstellen? Ich habe sie mir genau wie @[GS99](213012) so gemerkt und kann nicht ganz nachvollziehen, weswegen hier eine andere verwendet wird.
Beni
21.5.2025, 21:27:17
Dem kann ich nur zustimmen. Bisschen ärgerlich, wenn man die ewig langen Aufgaben zum
Versuch und Rücktrittmacht und dann die Definition, die man die ganze Zeit liest, wohl nicht richtig sein soll…
forste35
3.6.2025, 12:24:27
push :)
Jura not alone
13.9.2025, 15:04:55
Die von @[GS99](213012) genannte Definition hat bei mir mit der KI soeben funktioniert. ^^
NigeriusVonBayern
24.5.2025, 09:21:24
Könnte mir bitte jemand erläutern, warum in einigen Lehrbüchern beim Prüfungspunkt „fehlgeschlagener Versuch“ der Meinungsstreit zwischen Gesamtlösung und Einzelaktstheorie behandelt wird, während beispielsweise bei JuraFuchs bei fehlgeschlagener Tat eher die Diskussion zwischen der Tatplantheorie und der Lehre vom
Rücktrittshorizont erfolgt? In den o.g. Lehrbüchern wird der Streit zwischen Tatplantheorie und Lehre vom
Rücktrittshorizont hingegen unter dem Thema „beendeter - unbeendeter Versuch“ behandelt. Was ist in einer Klausur die richtige Herangehensweise?
