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Definition: Versuch, fehlgeschlagener (§ 24 StGB)

1. Juni 2026
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Definition

Wann ist ein Versuch „fehlgeschlagen“ (§ 24 StGB)?

Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen.

Ob der Versuch fehlgeschlagen ist, ist mithin rein subjektiv aus Sicht des Täters zu bestimmen. Nach der h.M. kommt es auf die Sicht des Täters nach der letzten Ausführungshandlung an. Nach der Mindermeinung ist stattdessen auf jeden Einzelakt, der zur Tatverwirklichung führen kann, abzustellen. Beispiel: T schießt ein Mal auf O und verfehlt ihn. T erkennt aber, dass er noch weitere Patronen im Magazin hat und O in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang noch töten könnte. Nach der Mindermeinung ist der Versuch bereits nach dem ersten Schuss fehlgeschlagen. Nach der h.M. liegt kein Fehlschlag vor.

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