Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Versuch, fehlgeschlagener (§ 24 StGB)

Definition: Versuch, fehlgeschlagener (§ 24 StGB)

2. Dezember 2025

9 Kommentare

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Wann ist ein Versuch „fehlgeschlagen“ (§ 24 StGB)?

Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter tatsächlich erkennt oder irrig annimmt, dass der Erfolgseintritt nach der letzten Ausführungshandlung ohne zeitliche Zäsur und mit ihm unmittelbar zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr möglich ist.

Ob der Versuch fehlgeschlagen ist, ist mithin rein subjektiv aus Sicht des Täters zu bestimmen. Bei mehraktigen Geschehen ist bezüglich des Zeitpunkts zu differenzieren: Bilden die Einzelakte ein durch die subjektive Zielsetzung des Täters verbundenes, örtlich und zeitlich einheitliches Geschehen, ist nach h.M. auf das Gesamtgeschehen abzustellen. Ansonsten ist das Vorstellungsbild des Täters nach jedem Einzelakt maßgeblich.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GS99

GS99

19.1.2025, 14:38:49

In einer anderen Aufgabe hieß es, der Versuch sei fehlgeschlagen wenn der Täter glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. Diese Definition wird aber hier weder angezeigt, noch für richtig gehalten.

prefi

prefi

27.2.2025, 22:33:52

@[Tim Gottschalk](287974) Könntet ihr die in den Aufgaben verwendete Definition hier eventuell aufnehmen bzw. als Alternative darstellen? Ich habe sie mir genau wie @[GS99](213012) so gemerkt und kann nicht ganz nachvollziehen, weswegen hier eine andere verwendet wird.

BEN

Beni

21.5.2025, 21:27:17

Dem kann ich nur zustimmen. Bisschen ärgerlich, wenn man die ewig langen Aufgaben zum

Versuch und Rücktritt

macht und dann die Definition, die man die ganze Zeit liest, wohl nicht richtig sein soll…

FO

forste35

3.6.2025, 12:24:27

push :)

Jura not alone

Jura not alone

13.9.2025, 15:04:55

Die von @[GS99](213012) genannte Definition hat bei mir mit der KI soeben funktioniert. ^^

NigeriusVonBayern

NigeriusVonBayern

24.5.2025, 09:21:24

Könnte mir bitte jemand erläutern, warum in einigen Lehrbüchern beim Prüfungspunkt „fehlgeschlagener Versuch“ der Meinungsstreit zwischen Gesamtlösung und Einzelaktstheorie behandelt wird, während beispielsweise bei JuraFuchs bei fehlgeschlagener Tat eher die Diskussion zwischen der Tatplantheorie und der Lehre vom

Rücktritt

shorizont erfolgt? In den o.g. Lehrbüchern wird der Streit zwischen Tatplantheorie und Lehre vom

Rücktritt

shorizont hingegen unter dem Thema „beendeter - unbeendeter Versuch“ behandelt. Was ist in einer Klausur die richtige Herangehensweise?


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