Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Grundfall 1: Eingriff durch Einzelakt
Grundfall 1: Eingriff durch Einzelakt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Aktivistin A hält auf dem städtischen Europaplatz eine Rede zur globalen Lage der Flüchtlinge, in der sie die Abschaffung der Dublin-Regeln fordert. Polizist P meint, ein derart kontroverses Thema gehöre nicht in die Öffentlichkeit, und erteilt A einen Platzverweis.
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Einordnung des Falls
Grundfall 1: Eingriff durch Einzelakt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für die Rede der A ist der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) eröffnet.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Eingriff in die Meinungsfreiheit liegt vor, wenn die Meinungskundgabe durch Ge- oder Verbote der öffentlichen Gewalt beeinträchtigt wird.
Ja, in der Tat!
3. Vorliegend stellt der Platzverweis als Einzelakt einen Eingriff in die Meinungsfreiheit dar.
Ja!
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