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Jurafuchs

Aktivistin A hält auf dem städtischen Europaplatz eine Rede zur globalen Lage der Flüchtlinge, in der sie die Abschaffung der Dublin-Regeln fordert. Polizist P meint, ein derart kontroverses Thema gehöre nicht in die Öffentlichkeit, und erteilt A einen Platzverweis.

Einordnung des Falls

Grundfall 1: Eingriff durch Einzelakt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für die Rede der A ist der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) eröffnet.

Genau, so ist das!

Eine Meinung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG umfasst das Werturteil. Unter einem Werturteil versteht man alle Äußerungen, die durch ein subjektives Element der Stellungnahme oder des Dafürhaltens gekennzeichnet sind, ohne dass es auf die Qualität oder Richtigkeit der Äußerung ankommt. Vorliegend lässt die Rede der A zur globalen Lage der Flüchtlinge ihre subjektive Einstellung zu dieser Thematik erkennen. Insbesondere die Forderung nach Abschaffung der Dublin-Regeln verdeutlicht, dass A eine rechtspolitische Stellungnahme intendiert.

2. Ein Eingriff in die Meinungsfreiheit liegt vor, wenn die Meinungskundgabe durch Ge- oder Verbote der öffentlichen Gewalt beeinträchtigt wird.

Ja, in der Tat!

Nach dem modernen Eingriffsbegriff ist ein Eingriff jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht, unabhängig davon, ob diese Wirkung final oder unbeabsichtigt, unmittelbar oder mittelbar, rechtlich oder tatsächlich, mit oder ohne Zwang eintritt. Jede Maßnahme der öffentlichen Gewalt, die die Meinungsäußerung oder Meinungsverbreitung durch Ge- oder Verbote beeinträchtigt, stellt einen Eingriff in die Meinungsfreiheit dar. Dabei kann ein Eingriff in die Meinungsfreiheit durch Einzelakt, Urteil sowie Gesetz erfolgen. Entscheidend ist, dass der öffentlich-rechtlichen Maßnahme eine gegenwärtige Wirkung zukommt, welche die Meinungsfreiheit einengt.

3. Vorliegend stellt der Platzverweis als Einzelakt einen Eingriff in die Meinungsfreiheit dar.

Ja!

Ein Eingriff in die Meinungsfreiheit liegt vor, wenn eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt die Meinungsäußerung oder Meinungsverbreitung durch Ge- oder Verbote beeinträchtigt Der Platzverweis stellt ein polizeiliches Gebot dar, den Platz zu verlassen. Dadurch wird es A unmöglich, ihre Rede fortzusetzen. Dies stellt eine Beeinträchtigung der Meinungsäußerungsfreiheit der A dar.

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