Rücktritt vom Kaufvertrag

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Campingfan C erwirbt von Autohändlerin A am 15.03. ein Wohnmobil auf Raten, wobei sich A das Eigentum vorbehält. Als C die zweite Rate auch nach einer Nachfristsetzung nicht bezahlt, will A „das Geschäft beenden und das Wohnmobil zurück.“

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Einordnung des Falls

Rücktritt vom Kaufvertrag

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist A zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt?

Ja!

Der Rücktritt des Verkäufers vom Kaufvertrag richtet sich nach den allgemeinen schuldrechtlichen Regeln. Es bedarf zunächst eins Rücktrittsrecht. Hierfür kommt insbesondere § 323 Abs. 1 BGB in Betracht. Die Norm setzt voraus: (1) Gegenseitiger Vertrag, (2) Nichtleistung, (3) Fälligkeit der Leistung, (4) Nachfristsetzung oder Entbehrlichkeit der Frist.Zwischen A und C besteht ein Kaufvertrag und damit ein gegenseitiger Vertrag. C ist seiner Leistungspflicht nicht nachgekommen, obwohl die Zahlung fällig ist. A hat C auch eine Nachfrist zur Leistung gesetzt.
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2. Ist A wirksam zurückgetreten?

Genau, so ist das!

Der wirksame Rücktritt setzt voraus, dass (1) ein Rücktrittsrecht besteht, (2) eine Rücktrittserklärung (§§ 346, 349 BGB) vorliegt und (3) kein Ausschlussgrund besteht. Die Rücktrittserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die daher nach §§ 133, 157 BGB auszulegen ist und auch konkludent erklärt werden kann.A steht ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu (§ 323 Abs. 1 BGB). Indem sie gegenüber C erklärt hat, sie wolle „das Geschäft beenden und das Wohnmobil zurück“, hat sie unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, nicht mehr am Vertrag festhalten zu wollen. Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Sie hat den Rücktritt daher wirksam erklärt.

3. Kann A Rückübereignung des Wohnmobils von C verlangen (§ 346 Abs. 1 BGB)?

Nein, das trifft nicht zu!

Im Falle des Rücktritts sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben (§ 346 Abs. 1 BGB).C hat das Eigentum an dem Wohnmobil unter Eigentumsvorbehalt, d.h. unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung (§ 158 Abs. 1 BGB) erhalten. Mangels vollständiger Kaufpreiszahlung hat C daher zu keinem Zeitpunkt Eigentum an dem Wohnmobil erlangt. Insofern kann er dieses auch nicht zurückgewähren.

4. A kann Herausgabe des Wohnmobils verlangen.

Ja!

Ist ein Eigentumsvorbehalt vereinbart, kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist (§ 449 Abs. 2 BGB). Im Falle des Rücktritts kann der Verkäufer die Sache dann nach § 346 Abs. 1 BGB herausverlangen oder seinen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB geltend machen. Das Recht zum Besitz des Vorbehaltskäufers (§ 986 Abs. 1 S. 1 BGB) erlischt mit dem Rücktritt.A ist wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Sie kann daher zumindest den Besitz am Wohnmobil herausverlangen.

5. Steht C nach dem Rücktritt noch das Anwartschaftsrecht am Wohnmobil zu.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Anwartschaftsrecht besteht nur solange, wie der Anwartschaftsberechtigte in der Lage ist, den Bedingungseintritt herbeizuführen. Kann die Bedingung hingegen nicht mehr eintreten, liegt ein Bedingungsausfall vor und das Anwartschaftsrecht erlischt.Mit dem Rücktritt der A vom Kaufvertrag erlöschen die gegenseitigen Leistungspflichten und der Kaufvertrag wandelt sich in ein Rückgewährschuldverhältnis. Damit verliert C die Möglichkeit, den Bedingungseintritt (vollständige Kaufpreiszahlung) herbeizuführen und das Anwartschaftsrecht erlischt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TI

Timon02

15.10.2024, 22:59:50

Aus meiner Sicht waren die Vorschriften über das Verbraucherdarlehen hier anwendbar (konkret für den Rücktritt beim EV: §§ 508 S. 1, 506 I 1, 498 I). Da es nicht ausdrücklich in der Lösung gewünscht war hierauf einzugehen, wäre es aus meiner Sicht hilfreich, wenn ein qualifizierter Verzug nach § 498 I oder ein Verbraucherdarlehen hier klarer abzulehnen wäre. Vielen Dank im Voraus!


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