Rücktritt vom Kaufvertrag
14. Juli 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Campingfan C erwirbt von Autohändlerin A am 15.03. ein Wohnmobil auf Raten, wobei sich A das Eigentum vorbehält. Als C die zweite Rate auch nach einer Nachfristsetzung nicht bezahlt, will A „das Geschäft beenden und das Wohnmobil zurück.“
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Einordnung des Falls
Rücktritt vom Kaufvertrag
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist A zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt?
Ja!
2. Ist A wirksam zurückgetreten?
Genau, so ist das!
3. Kann A Rückübereignung des Wohnmobils von C verlangen (§ 346 Abs. 1 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
4. A kann Herausgabe des Wohnmobils verlangen.
Ja!
5. Steht C nach dem Rücktritt noch das Anwartschaftsrecht am Wohnmobil zu.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Timon02
15.10.2024, 22:59:50
Aus meiner Sicht waren die Vorschriften über das Verbraucherdarlehen hier anwendbar (konkret für den
Rücktrittbeim EV: §§ 508 S. 1, 506 I 1, 498 I). Da es nicht ausdrücklich in der Lösung gewünscht war hierauf einzugehen, wäre es aus meiner Sicht hilfreich, wenn ein qualifizierter Verzug nach § 498 I oder ein Verbraucherdarlehen hier klarer abzulehnen wäre. Vielen Dank im Voraus!
Felix
29.11.2024, 15:10:35
Ginge man davon aus C habe das
Anwartschaftsrechtweiter übertragen, würde dann auch das
Anwartschaftsrechtdieser Person erlöschen?
okalinkk
16.3.2025, 18:09:57
@[Felix](252279) ich denke mal schon

G0d0fMischief
13.1.2025, 11:01:21
Als Herausgabeansprüche des Wohnmobils kommen nach erfolgreichem
Rücktrittneben §
985 BGBund § 346 I BGB auch, die §§ 812,
823 BGBin Betracht oder nicht? Stehen die Herausgabeansprüche alle in freier
Anspruchskonkurrenzzu einander?

Stella
28.2.2025, 13:30:14
Ich glaube im Rahmen von § 812 könnte es Probleme mit dem fehlenden Rechtsgrund geben. Soweit ich mich erinnere liegt doch in dem Rückgewähr
schuldverhältnis gerade ein Rechtsgrund. Bin mir dahingehend aber nicht ganz sicher 😅
Lisa
29.6.2025, 08:59:32
Soweit ich es richtig im Kopf habe, müsste das Eigentum im Rahmen eines Rückgewähr
schuldverhältnisses doch nach §§ 929 ff. BGB zurück übereignet werden. Müsste dies dann nicht auch analog für das AWR gelten, das - da es ja dann wieder mit dem Eigentum zusammenfällt - erlischt? Die Formulierung in der Aufgabe klingt so als würde das AWR automatisch nur aufgrund der Tatsache, dass die Bedingung nicht mehr erfüllt werden kann, erlöschen.