Öffentliches Recht
Grundrechte
Justizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG)
Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG)
Definition: Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG)
Was beinhaltet das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG)?
Das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) garantiert dem Einzelnen, dass nur der durch Gesetz bestimmte, nicht ein auf andere Weise bestimmter Richter über ihn Recht spricht. Damit stellt Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG die Bestimmung des zuständigen Richters unter Gesetzesvorbehalt.
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