Definition: Aufwendungen (§ 284 BGB)

20. Februar 2026

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Was versteht man unter „Aufwendungen“ (§ 284 BGB)?

Aufwendungen sind freiwillige Einbußen/Opfer an rechtlich geschützten materiellen oder immateriellen Gütern.

Im Leistungsstörungsrecht (§ 284 BGB) erfolgt das Vermögensopfer in Erwartung des Erhalts der Leistung vom Gläubiger.
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