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Definition: Aufwendungen (§ 284 BGB)

22. Mai 2026

8 Kommentare


Was versteht man unter „Aufwendungen“ (§ 284 BGB)?

Aufwendungen sind freiwillige Einbußen/Opfer an rechtlich geschützten materiellen oder immateriellen Gütern.

Im Leistungsstörungsrecht (§ 284 BGB) erfolgt das Vermögensopfer in Erwartung des Erhalts der Leistung vom Gläubiger.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FEL

Felina

9.3.2024, 07:57:46

Haben Aufwendungen immer einen Vermögenswert? Also Arbeitsleistung ist nur eine Aufwendung, wenn sie Geld wert ist (also professionell ist)?

BEN

benjaminmeister

23.1.2025, 12:43:02

Sind Aufwendungen nicht eher freiwillige Vermögensopfer und nicht freiwillige Einbußen rechtliche geschützten materiellen und immateriellen Gütern? Die angegebene Quelle kann ich leider nicht nachvollziehen.

BEN

Beni

8.7.2025, 22:29:57

Kenne Aufwendungen auch nur als "freiwillige Vermögenseinbußen". so auch nach kurzer recherche: Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht,4. Auflage 2021, § 284 Rn. 19; BeckOK BGB, Hau/Poseck 74. Edition Stand: 01.05.2025, § 284, Rn. 11.

KR

Kristijan

28.1.2026, 19:54:02

@[Foxxy](180364) Definiere "Aufwendungen" iSd

§ 284 BGB

Foxxy

Foxxy

28.1.2026, 19:54:46

@[Kristi

ja

n](323400) Aufwendungen iSd

§ 284 BGB

sind freiwillige, zweckgerichtete Vermögenseinbußen (Vermögensopfer), die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung macht und die er billigerweise machen durfte; typischerweise Vorbereitungs- und Vertragsschlusskosten. Entgangener Gewinn ist nicht erfasst; Ersatz eigener Arbeitszeit ist umstritten, überwiegend verneint. Zur Ausgangsfrage:

Ja

, gebräuchlich ist die Definition als freiwillige Vermögenseinbußen (im Anschluss an § 670 BGB). Die Formulierung mit „Einbußen an rechtlich geschützten materiellen oder immateriellen Gütern“ ist unüblich und missverständlich. Zur genannten Quelle kann ich hier nichts sagen.

LELEE

Leo Lee

31.1.2026, 21:56:50

Hallo ben

ja

minmeister, vielen Dank für die Frage. In der Tat ist der Begriff "Vermögensopfer" häufiger, allerdings werden Aufwendnugen nicht gerade selten auch als freiwllige Vermögenseinbußen bezeichnet. Einbußen und Opfer sind insofern synonym zu handhaben. Siehe etwa MüKo-VVG 3. Auflage, § Looschelders § 83 Rn. 7. Wir haben allerdings "Opfer" ebenfalls ergänzt und möchten uns bei dir vielmals dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

LELEE

Leo Lee

31.1.2026, 21:57:10

Hallo ben

ja

minmeister, vielen Dank für die Frage. In der Tat ist der Begriff "Vermögensopfer" häufiger, allerdings werden Aufwendnugen nicht gerade selten auch als freiwllige Vermögenseinbußen bezeichnet. Einbußen und Opfer sind insofern synonym zu handhaben. Siehe etwa MüKo-VVG 3. Auflage, § Looschelders § 83 Rn. 7. Wir haben allerdings "Opfer" ebenfalls ergänzt und möchten uns bei dir vielmals dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

BEN

Beni

14.2.2026, 12:56:02

Foxxy erkennt die Defintion „freiwillige Vermögenseinbußen“ immer noch nicht an…