Definition: Aufwendungen (§ 284 BGB)

9. Juni 2025

2 Kommentare

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Was versteht man unter „Aufwendungen“284 BGB)?

Aufwendungen sind freiwillige Einbußen an rechtlich geschützten materiellen oder immateriellen Gütern.

Im Leistungsstörungsrecht (§ 284 BGB) erfolgt das Vermögensopfer in Erwartung des Erhalts der Leistung vom Gläubiger.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FEL

Felina

9.3.2024, 07:57:46

Haben Aufwendungen immer einen Vermögenswert? Also Arbeitsleistung ist nur eine Aufwendung, wenn sie

Geld

wert ist (also professionell ist)?

BEN

benjaminmeister

23.1.2025, 12:43:02

Sind Aufwendungen nicht eher freiwillige Vermögensopfer und nicht freiwillige Einbußen rechtliche geschützten materiellen und immateriellen Gütern? Die angegebene Quelle kann ich leider nicht nachvollziehen.


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