Definition: Aufwendungen (§ 284 BGB)
Was versteht man unter „Aufwendungen“ (§ 284 BGB)?
Aufwendungen sind freiwillige Einbußen an rechtlich geschützten materiellen oder immateriellen Gütern.
Im Leistungsstörungsrecht (§ 284 BGB) erfolgt das Vermögensopfer in Erwartung des Erhalts der Leistung vom Gläubiger.
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