Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Nichtigkeit von Verwaltungsakten
besonders schwerwiegender Fehler (§ 44 Abs. 1 VwVfG)
Definition: besonders schwerwiegender Fehler (§ 44 Abs. 1 VwVfG)
§ 44 Abs. 1 VwVfG enthält den Begriff des besonders schwerwiegenden Fehlers. Wann leidet ein Verwaltungsakt an einem solchen Fehler?
Ein besonders schwerwiegender Fehler liegt vor, wenn der Verwaltungsakt gegen tragende Verfassungsprinzipien verstößt oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen so sehr widerspricht, dass es unerträglich wäre, wenn er die mit ihm bezweckten Rechtswirkungen hätte.
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