Zivilrecht

Kaufrecht

Sach- und Rechtsmängel

Beschaffenheit, gewöhnliche (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB)

Definition: Beschaffenheit, gewöhnliche (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB)

7. Juni 2025

7 Kommentare

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Was versteht man unter der „üblichen“ Beschaffenheit (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB)?

Welche Beschaffenheit bei Sachen der gleichen Art üblich ist, bestimmt sich nach dem Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers. Dabei sind auch Werbeaussagen oder andere öffentliche Aussagen des Verkäufers und Herstellers zu berücksichtigen (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 b) BGB).

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Vincent

Vincent

26.5.2025, 14:54:10

Es wäre schön, wenn die Paragraphen auf jene nach der Schuldrechtsreform geändert werden

TI

Timurso

26.5.2025, 19:27:48

Die Paragraphen entsprechen doch der aktuellen Rechtslage?


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