Zivilrecht

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Sach- und Rechtsmängel

Beschaffenheit, gewöhnliche (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB)

Definition: Beschaffenheit, gewöhnliche (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB)

22. Februar 2025

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Was versteht man unter der „üblichen“ Beschaffenheit (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB)?

Welche Beschaffenheit bei Sachen der gleichen Art üblich ist, bestimmt sich nach dem Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers. Dabei sind auch Werbeaussagen oder andere öffentliche Aussagen des Verkäufers und Herstellers zu berücksichtigen (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 b) BGB).

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