Zivilrecht

Kaufrecht

Sach- und Rechtsmängel

Beschaffenheit (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB)

Definition: Beschaffenheit (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB)

3. September 2025

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Definiere den Begriff „Beschaffenheit“ (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB):

Die Beschaffenheit einer Sache umfasst physische Eigenschaften der Sache und ihre tatsächlichen, wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Beziehungen zur Umwelt, sofern sie nach der Verkehrsanschauung für die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache bedeutsam sind.

Die Beschaffenheit der Sache ist der zentrale Begriff für Sachmängel.
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