Definition: Beschaffenheit (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB)
Definiere den Begriff „Beschaffenheit“ (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB):
Beschaffenheit der Sache ist der zentrale Begriff für Sachmängel. Er umfasst physische Eigenschaften der Sache und ihre tatsächlichen, wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Beziehungen zur Umwelt, sofern sie nach der Verkehrsanschauung für die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache bedeutsam sind.
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