Definition: Beschaffenheit (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB)
3. April 2025
2 Kommentare
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Definiere den Begriff „Beschaffenheit“ (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB):
Die Beschaffenheit einer Sache umfasst physische Eigenschaften der Sache und ihre tatsächlichen, wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Beziehungen zur Umwelt, sofern sie nach der Verkehrsanschauung für die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache bedeutsam sind.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
benjaminmeister
27.1.2025, 18:01:26
Die Verkehrsanschauung kann für das Vorliegen einer
Beschaffenheitnicht von Bedeutung sein, wenn bei den subjektiven Anforderungen gem. § 434 II S. 2 auch nur die durch die Parteien vereinbarten Anforderungen schon ausreichen.
Paul Hendewerk
18.2.2025, 20:52:36
@[benjaminmeister](216712) Doch, die Vertragsparteien können eine
Beschaffenheitsvereinbarunglogischerweise nur über solche Merkmale schließen, die auch als
Beschaffenheitsmerkmal zu qualifizieren sind. Du hast allerdings insofern Recht, als der
Beschaffenheitsbegriff ang
esichts der Privatautonomie weit auszulegen ist und dementsprechend nicht nur physische Merkmale umfasst.