Zivilrecht

Kaufrecht

Sach- und Rechtsmängel

Beschaffenheit (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB)

Definition: Beschaffenheit (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB)

3. April 2025

2 Kommentare

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Definiere den Begriff „Beschaffenheit“ (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB):

Die Beschaffenheit einer Sache umfasst physische Eigenschaften der Sache und ihre tatsächlichen, wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Beziehungen zur Umwelt, sofern sie nach der Verkehrsanschauung für die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache bedeutsam sind.

Die Beschaffenheit der Sache ist der zentrale Begriff für Sachmängel.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BEN

benjaminmeister

27.1.2025, 18:01:26

Die Verkehrsanschauung kann für das Vorliegen einer

Beschaffenheit

nicht von Bedeutung sein, wenn bei den subjektiven Anforderungen gem. § 434 II S. 2 auch nur die durch die Parteien vereinbarten Anforderungen schon ausreichen.

PAUHE

Paul Hendewerk

18.2.2025, 20:52:36

@[benjaminmeister](216712) Doch, die Vertragsparteien können eine

Beschaffenheitsvereinbarung

logischerweise nur über solche Merkmale schließen, die auch als

Beschaffenheit

smerkmal zu qualifizieren sind. Du hast allerdings insofern Recht, als der

Beschaffenheit

sbegriff ang

esi

chts der Privatautonomie weit auszulegen ist und dementsprechend nicht nur physische Merkmale umfasst.


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