Definition: Mordlust (§ 211 Abs. 2 StGB)
24. Januar 2026
10 Kommentare
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Definiere den Begriff „Mordlust“ (§ 211 Abs. 2 StGB):
Aus Mordlust tötet derjenige, dem es allein darauf ankommt, einen Menschen zu töten. Der Tod des Opfers als solcher ist der einzige Zweck der Tat, der Täter tötet aus purer Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Skra8
23.10.2024, 11:37:17
Hi Zusammen, die Definition hier spricht davon, dass aus Mordlust derjenige tötet, dem es "allein" darauf ankommt, einen Menschen sterben zu sehen. Angenommen, dem Täter geht es in erster Linie darum, einen Menschen sterben zu sehen, und zweitrangig auch darum, das Vermögen des Opfers zu erben. Nach der vorliegenden Definition scheidet das Mordmerkmal der Mordlust aus, weil es dem Täter gerade nicht allein darauf ankommt, sein Opfer sterben zu sehen, sondern auch darum, sich zu bereichern. Scheidet in Konstellationen, in denen ein
Motivbündelvorliegt, die Mordlust grundsätzlich aus, obwohl sie das "bewusstseinsdominante Motiv" (MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl. 2021, StGB § 211 Rn. 83, beck-online) ist? Ich bin dankbar für jeden Hinweis.
Sebastian Schmitt
23.10.2024, 19:12:47
Hallo @[Skra8](184520), so wird man es wohl tatsächlich sehen müssen. Die Mordlust kommt als Mordmerkmal in Rspr und Praxis eher selten vor. Der BGH hat allerdings mehrfach (wenn auch in etwas älteren Entscheidungen) betont, dass Mordlust nur dann bejaht werden kann, wenn der Tod des Opfers "der einzige Zweck" der Tat ist (BGH NJW 1994, 2629, 2630; NJW 1986, 2120, 2120). Haben wir es nach dem Sachverhalt bzw den Feststellungen im Urteil mit einem klassischen
Motivbündelzu tun, beruht der Mord also (auch) auf anderen Motiven als "nur" dem Wunsch, das Opfer zu töten, können wir nach dem Verständnis des BGH keine Mordlust iSd § 211 II StGB annehmen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Skra8
24.10.2024, 12:02:20
Hi @[Sebastian Schmitt](263562), vielen Dank für die schnelle Antwort und Einordnung. Vielleicht würde sich hier ein Vertiefungshinweis zur Aufgabe in der Sache anbieten? Man stolpert doch sehr leicht über das Thema.
Sebastian Schmitt
25.10.2024, 08:53:22
Hallo @[Skra8](184520), wir haben jetzt eine kurze Erläuterung hinzugefügt. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
shuckfacex
9.1.2025, 16:46:23
Hey! Für mein Verständnis nochmal, anschließend zu dem Fall oben: Wie ist es denn, wenn Mordlust vorliegen würde, aber gleichzeitig untergeordnet
Habgier. Dann würde ja ein
Motivbündelvorliegen und Mordlust würde dementsprechend ausscheiden. Das Erfordernis bei
Motivbündeln und
Habgier, dass dies das „tatleitende“ Motiv sein muss, wäre vorliegend dann nicht nötig, da Mordlust sozusagen (-) wäre und
Habgierdann als alleiniges Mordmerkmal übrig bleibt? Sorry für die sehr schwammige Beschreibung, ich hoffe man kann trotzdem meinen Gedankengang verstehen.
Skra8
9.1.2025, 17:01:25
SM2206
15.10.2025, 00:52:29
Mordlust und
Habgierkönnen nicht gleichzeitig vorliegen, wenn Mordlust voraussetzt, dass die Tötung der einzige Zweck des Handelns ist. Aus diesem Grund ist es schlicht unmöglich, dass der Täter zugleich mordlüstig und
habgierig handelt. Entweder er handelt mit Mordlust oder mit
Habgier, die Kombination von "Mordlust" und
Habgierist nur in der Art möglich, dass der Täter sich an der Tötung erfreut bzw. schon immer mal jemanden töten wollte, dabei aber zugleich
habgierig ist. Nur ist das keine Mordlust im Rechtssinne, weil das eben immer ausscheidet, wenn es dem Täter um mehr geht als das Töten. Aus diesem Grund wäre dann, sofern die
Habgiernicht bewusstseinsdominant ist, sondern die Freude am Töten, ein sonst niedriger Beweggrund anzunehmen.
LangNickel
16.1.2026, 18:05:36
Aber in dem beschriebenen Fall wäre Mordlust (-) und
Habgierebenfalls (-) weil nicht tatbeherrschend und Bewusstseinsdominant. Mithin müsste eine Strafbarkeit wg. Mordes ausscheiden oder man prüft noch niedrige Beweggründe an (?)
Kai
20.5.2025, 10:56:06
Hey, die KI hat meine Definition als falsch gewertet, weil ich die Formulierung "sterben zu sehen" nicht verwendet habe, sondern nur auf den Tötungserfolg abgestellt habe. Ich kann verstehen, dass die KI durch das Wort "sehen" in der gegebenen Definition annimmt, es müsse ein Element des Beobachtens hinzutreten. Dieses ist allerdings mE nicht erforderlich. "Aus Mordlust tötet derjenige, bei dem die Tötung des Opfers der einzige Zweck der Tat ist, indem der Täter aus purer Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens, diesbezüglicher Neugierde, Langeweile oder Angeberei handelt." Quelle: BGH NJW 1994, 2629 (2630); BeckOK-StGB/Eschelbach, 59. Edition, Stand 01.11.2023, § 211 Rn. 16. Wenn es um den Erfolg geht, nicht aber um dessen Beobachtung, so wäre es ggf. sinnvoll, die gegebene Definition auszutauschen. Oder hat sich seit 2023 etwas geändert, sodass ein visuelles Element hinzugehört?
Leo Lee
21.5.2025, 11:26:01
Hallo Kai, vielen Dank für den sehr wichtigen Hinweis! Natürlich weichen die Definition immer voneinander ab, allerdings ist die Markierung als "falsch" weil der Teil mit "sehen" nicht angesprochen wird, selbstverständlich nicht "richtig". Wir haben den Text nunmehr entsprechend angepasst und möchten uns bei dir vielmals dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
