Definition: Mordlust (§ 211 Abs. 2 StGB)
22. Februar 2025
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Definiere den Begriff „Mordlust“ (§ 211 Abs. 2 StGB):
Aus Mordlust tötet derjenige, dem es allein darauf ankommt, einen Menschen sterben zu sehen. Der Tod des Opfers als solcher ist der einzige Zweck der Tat.
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