Definition: Mordlust (§ 211 Abs. 2 StGB)
26. August 2025
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Definiere den Begriff „Mordlust“ (§ 211 Abs. 2 StGB):
Aus Mordlust tötet derjenige, dem es allein darauf ankommt, einen Menschen zu töten. Der Tod des Opfers als solcher ist der einzige Zweck der Tat, der Täter tötet aus purer Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens
Nach der Rspr. des BGH liegt Mordlust tatsächlich nur dann vor, wenn sie der einzige Zweck der Tat ist. Liegt ein Motivbündel vor, handelt der Täter also auch aus anderen Gründen, scheidet Mordlust aus.
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