Definition: Mordlust (§ 211 Abs. 2 StGB)

22. Februar 2025

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Definiere den Begriff „Mordlust“ (§ 211 Abs. 2 StGB):

Aus Mordlust tötet derjenige, dem es allein darauf ankommt, einen Menschen sterben zu sehen. Der Tod des Opfers als solcher ist der einzige Zweck der Tat.

Nach der Rspr. des BGH liegt Mordlust tatsächlich nur dann vor, wenn sie der einzige Zweck der Tat ist. Liegt ein Motivbündel vor, handelt der Täter also auch aus anderen Gründen, scheidet Mordlust aus.
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