Definition: Mordlust (§ 211 Abs. 2 StGB)
9. Januar 2026
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Definiere den Begriff „Mordlust“ (§ 211 Abs. 2 StGB):
Aus Mordlust tötet derjenige, dem es allein darauf ankommt, einen Menschen zu töten. Der Tod des Opfers als solcher ist der einzige Zweck der Tat, der Täter tötet aus purer Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens
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