+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Tags
Lernplan SR Kleiner Schein (100%)
Lernplan SR Großer Schein (100%)
Lernplan Strafrecht BT: Nichtvermögensdelikte (100%)
Lernplan Examen - alle (100%)
T bricht in den "Tante-Emma-Laden" der E ein und wird von E auf der Suche nach Stehlenswertem überrascht. Aus Furcht vor einer Anzeige und vor allem um seine Suche nach Diebesgut fortsetzen zu können, tötet er die E mit Schlägen und Tritten.
Einordnung des Falls
Motivbündel
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat das Mordmerkmal "Habgier" (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 3 StGB) verwirklicht.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen
in Studium und Referendariat richtig.
...Wird geladen
Genau, so ist das!
Habgier ist das gesteigerte abstoßende Gewinnstreben um jeden Preis, auch um den eines Menschenlebens. BGH: Handele der Täter aus einem "Motivbündel" heraus, sei er wegen Habgier-Mordes nur zu bestrafen, wenn das Gewinnstreben bewusstseinsdominant und damit tatbeherrschend war (RdNr. 19).
T hat E aus zwei Motiven (Motivbündel) getötet: Zum einen aus Furcht vor einer Anzeige und zum anderen um seine Suche nach Diebesgut fortzusetzen. T hat die E "vor allem" aus dem Grund getötet, um weiter nach Diebesgut suchen zu können.