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T bricht in den "Tante-Emma-Laden" der E ein und wird von E auf der Suche nach Stehlenswertem überrascht. Aus Furcht vor einer Anzeige und vor allem um seine Suche nach Diebesgut fortsetzen zu können, tötet er die E mit Schlägen und Tritten.

Einordnung des Falls

Motivbündel

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat das Mordmerkmal "Habgier" (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 3 StGB) verwirklicht.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Genau, so ist das!

Habgier ist das gesteigerte abstoßende Gewinnstreben um jeden Preis, auch um den eines Menschenlebens. BGH: Handele der Täter aus einem "Motivbündel" heraus, sei er wegen Habgier-Mordes nur zu bestrafen, wenn das Gewinnstreben bewusstseinsdominant und damit tatbeherrschend war (RdNr. 19). T hat E aus zwei Motiven (Motivbündel) getötet: Zum einen aus Furcht vor einer Anzeige und zum anderen um seine Suche nach Diebesgut fortzusetzen. T hat die E "vor allem" aus dem Grund getötet, um weiter nach Diebesgut suchen zu können.

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