Motivbündel
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T bricht in den "Tante-Emma-Laden" der E ein und wird von E auf der Suche nach Stehlenswertem überrascht. Aus Furcht vor einer Anzeige und vor allem um seine Suche nach Diebesgut fortsetzen zu können, tötet er die E mit Schlägen und Tritten.
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Einordnung des Falls
Motivbündel
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat das Mordmerkmal "Habgier" (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 3 StGB) verwirklicht.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
10.9.2023, 15:07:45
Linda
13.10.2023, 13:03:00
Ich würde sagen, beides wurde erfüllt.
Mephisto
29.5.2024, 16:56:03
Die
Ermöglichungsabsichtist prima facie erfüllt. Allerdings muss diese - als besondere Ausprägung der sonstigen niedrigen Beweggründe - gleichermaßen bewusstseinsdominant bzw. handlungsleitend sein. Da die Handlung des Täters durch die
Habgiergetrieben wurde, scheidet ergo die
Ermöglichungsabsichtaus.
Dogu
29.5.2024, 19:30:20
Danke.