Motivbündel

3. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T bricht in den "Tante-Emma-Laden" der E ein und wird von E auf der Suche nach Stehlenswertem überrascht. Aus Furcht vor einer Anzeige und vor allem um seine Suche nach Diebesgut fortsetzen zu können, tötet er die E mit Schlägen und Tritten.

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Einordnung des Falls

Motivbündel

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat das Mordmerkmal "Habgier" (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 3 StGB) verwirklicht.

Genau, so ist das!

Habgier ist das gesteigerte abstoßende Gewinnstreben um jeden Preis, auch um den eines Menschenlebens. BGH: Handele der Täter aus einem "Motivbündel" heraus, sei er wegen Habgier-Mordes nur zu bestrafen, wenn das Gewinnstreben bewusstseinsdominant und damit tatbeherrschend war (RdNr. 19). T hat E aus zwei Motiven (Motivbündel) getötet: Zum einen aus Furcht vor einer Anzeige und zum anderen um seine Suche nach Diebesgut fortzusetzen. T hat die E "vor allem" aus dem Grund getötet, um weiter nach Diebesgut suchen zu können.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dogu

Dogu

10.9.2023, 15:07:45

Liegt hier nicht eher

Ermöglichungsabsicht

vor?

Linda

Linda

13.10.2023, 13:03:00

Ich würde sagen, beides wurde erfüllt.

Mephisto

Mephisto

29.5.2024, 16:56:03

Die

Ermöglichungsabsicht

ist prima facie erfüllt. Allerdings muss diese - als besondere Ausprägung der sonstigen niedrigen Beweggründe - gleichermaßen bewusstseinsdominant bzw. handlungsleitend sein. Da die Handlung des Täters durch die

Habgier

getrieben wurde, scheidet ergo die

Ermöglichungsabsicht

aus.

Dogu

Dogu

29.5.2024, 19:30:20

Danke.


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