Motivbündel
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T bricht in den "Tante-Emma-Laden" der E ein und wird von E auf der Suche nach Stehlenswertem überrascht. Aus Furcht vor einer Anzeige und vor allem um seine Suche nach Diebesgut fortsetzen zu können, tötet er die E mit Schlägen und Tritten.
Einordnung des Falls
Motivbündel
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat das Mordmerkmal "Habgier" (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 3 StGB) verwirklicht.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Dogu
10.9.2023, 15:07:45
Liegt hier nicht eher
Ermöglichungsabsichtvor?
![Linda](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__yryvdexew88pwwxrruz9l2ugy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Linda
13.10.2023, 13:03:00
Ich würde sagen, beides wurde erfüllt.
Mephisto
29.5.2024, 16:56:03
Die
Ermöglichungsabsichtist prima facie erfüllt. Allerdings muss diese - als besondere Ausprägung der sonstigen niedrigen Beweggründe - gleichermaßen bewusstseinsdominant bzw. handlungsleitend sein. Da die Handlung des Täters durch die Habgier getrieben wurde, scheidet ergo die
Ermöglichungsabsichtaus.
Dogu
29.5.2024, 19:30:20
Danke.