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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T leiht O seinen Roller, da er ins Ausland geht. Nach seiner Rückkehr verlangt er den Roller von O mehrfach vergeblich zurück. T stellt den O zur Rede. O verweigert weiterhin die Rückgabe. Schließlich tötet T den O, um an den Roller zu kommen.

Einordnung des Falls

Habgier - Rechtmäßigkeit des Vorteils

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat das täterbezogene Mordmerkmal "Habgier" (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 3 StGB) verwirklicht.

Nein!

Habgier ist das gesteigerte abstoßende Gewinnstreben um jeden Preis, auch um den eines Menschenlebens. Die überwiegende Ansicht lehnt Habgier ab, wenn der Täter auf die Herstellung eines rechtskonformen Zustandes der Güterordnung abzielt. Diese Ansicht bedient sich des systematischen Vergleichs mit den Raub- und Erpressungsdelikten: Dort entfällt die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung/Bereicherung bei Bestehen eines fälligen und einredefreien Anspruchs. T ging es nicht um einen wirtschaftlichen Gewinn. Er tötete O, um den ihm zustehenden Anspruch auf Rückgabe des Rollers (§ 604 BGB) durchzusetzen. Eine andere Ansicht bejaht Habgier, denn auch in dieser Konstellation werde ein Menschenleben für wirtschaftliche Zwecke des Täters ausgelöscht.

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Larzed

Larzed

1.10.2022, 13:02:30

Könnten hier sonst niedere Beweggründe einschlägig sein? Die Tötung eines Menschen steht zwar prinzipiell auf niedriger Stufe, weshalb das Mordmerkmal nicht ohne Weiteres angenommen werden dürfe. Aber wenn ich es damit begründen würde, dass T seinen Anspruch aus § 604 BGB grundsätzlich problemlos gerichtlich durchsetzen könnte, würde ich niedrige Beweggründe annehmen. Wäre das vertretbar?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.1.2023, 18:43:34

Hallo Larzed, nach gefestigter Rechtsprechung liegt das Merkmal der niedrigen Beweggründe vor, wenn die vorsätzliche Tötung auf solchen Motivationen beruht, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich, ja verachtenswert sind. Diese Formel ist leider weitgehend inhaltslos, sodass man letztlich versuchen muss, sich an verschiedenen Leitprinzipien des BGH zu orientieren. "Falsch" ist in diesem Kontext insofern wenig, allenfalls riskierst Du den Vorwurf, dass Du Deine Ansicht nicht hinreichend begründet hat. Niedrige Beweggründe können zB vorliegen bei ungehemmter Eigensucht oder einer allein an den eigenen Bedürfnissen ausgerichteten besonders krasse Rücksichtslosigkeit. Auch soll die Annahme eines sonstigen niedrigen Beweggrundes nahe liegen, wenn die Tötung in einem eklatanten Missverhältnis zum Tatanlass steht (MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl. 2021, StGB § 211 Rn. 73) Legt man diesen Maßstab zugrunde, so könnte man in der bloßen Besitzherausgabe tatsächlich einen relativ nichtigen Anlass sehen, der in keinem Verhältnis zur Tötung steht. Die Annahme von niedrigen Beweggründen liegt also durchaus nicht fern. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Simon

Simon

24.1.2024, 22:56:25

Ich finde die hM hier absolut nicht überzeugend. Auch bei einem Vermögensvorteil, der dem Täter rechtlich zusteht, ordnet er ein Menschenleben diesem Vorteil unter. Allein um diese Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Wert eines menschlichen Lebens geht es dem Mordmerkmal der Habgier. Dass T einen Anspruch hat, zeugt sogar von erhöhter Verwerflichkeit, da sich T hier staatlicher Hilfe bedienen kann und somit keine Notwendigkeit für seine Tat besteht. Der systematische Vergleich mit der Erpressung verfängt nicht, da es sich hierbei um ein Vermögensdelikt handelt und das Vermögen bei einem rechtlichen Anspruch des Täters nicht schutzbedürftig ist


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