Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Haftung bei Übertragung eines kaufmännischen Unternehmens
Share deal (§ 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB)
Definition: Share deal (§ 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB)
19. März 2025
3 Kommentare
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Was versteht man unter „share deal“?
Beim share deal werden die Gesellschaftsanteile am Unternehmensträger verkauft (=Rechtskauf, §§ 433, 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB) und auf den Käufer übertragen (§§ 398, 413 BGB).
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