Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Haftung bei Übertragung eines kaufmännischen Unternehmens
Share deal (§ 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB)
Definition: Share deal (§ 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB)
Was versteht man unter „share deal“?
Beim share deal werden die Gesellschaftsanteile am Unternehmensträger verkauft (=Rechtskauf, §§ 433, 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB) und auf den Käufer übertragen (§§ 398, 413 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sara
17.6.2024, 13:13:33
Dogu
14.8.2024, 17:40:33
Wenn sämtliche Anteile verkauft werden, könnte man auch argumentieren, dass der sonstige Gegenstand "Unternehmen" verkauft wird.