Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Gesetz- und sittenwidrige Rechtsgeschäfte
Gute Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB)
Definition: Gute Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB)
Definiere den Begriff „gute Sitten“ (§ 138 Abs. 1 BGB):
Die guten Sitten werden allgemein als Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden definiert.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!