Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Vorsätzliche Körperverletzung, § 223 StGB
Körperliche Misshandlung (§ 223 StGB)
Definition: Körperliche Misshandlung (§ 223 StGB)
14. Februar 2025
5 Kommentare
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Definiere den Begriff „körperliche Misshandlung“ (§ 223 StGB):
Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Toralf
6.4.2022, 07:39:28
Habe mich in diesem Kontext schon immer gefragt, warum ein ärztlicher Heileingriff übel oder unangemessen sein sollte. Und eine
Gesundheitsschädigungliegt ja auch nicht immer zwingend vor. Vielleicht habt ihr da eine kluge Antwort, liebes Jura-Fuchs Team? Denn trotz allen strafpolitischen Argumenten muss der definitorische Wortlaut ja schon irgendwie erfüllt sein.

Lukas_Mengestu
6.4.2022, 10:24:59
Hallo Toralf, die Grenzen des Strafrechts zieht zunächst einmal der Wortlaut des Gesetzes. Dieser spricht lediglich von einer körperlichen Misshandlung bzw.
Gesundheitsschädigung. Was darunter zu verstehen ist, ist letztlich Auslegungssache. Insoweit hast Du völlig recht, dass die "Standarddefinition" bei ärztlichen Heileingriffen nur bedingt passt. Dies ist letztlich auch das stärkste Argument der Auffassung, die bereits den
Tatbestandnicht erfüllt sieht, weil eine üble & unangemessene Behandlung eben bei einem ärtzlichen Heileingriff nicht vorliegen. Der Grund, dass der
Tatbestandvon der hM dennoch bejaht wird, ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Dieser soll auch kunstgerechte Eingriffe nur bei Einwilligung dulden müssen. Aber wenn man sich den Zweck der Maßnahme wegdenkt (Heilung), dann fällt es auch leichter eine üble und unangemessene Behandlung zu bejahen. Von Ärztinnen werden Zähne gezogen, Bäuche aufgeschnitten, Beine amputiert, Organe entfernt und vieles mehr. In einem anderen Kontext wären das lupenreine Folterhandlungen :D Zugegeben, das ist etwas überspitzt und verzerrt, insbesondere da die Patienten ja immer sediert sind, weswegen sie davon nichts mitbekommen und insbesondere keine Schmerzen haben. Man muss diese Auffassung letztlich auch nicht zwingend teilen, sondern kann sich der Auffassung anschließen, dass dies bereits den
Tatbestandnicht erfüllt. Aber mir hat dieses Mafiabild geholfen, um die von der hM vorgenommene Trennung besser nachzuvollziehen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Rechtsanwalt B. Trüger
22.1.2025, 10:10:42
Mir wurde die Definition als falsch gekennzeichnet, weil ich geschrieben habe, dass die Beeinträchtigung „nicht nur
unerheblich“ sein darf. Die KI hält die Bezeichnung „mehr als
unerheblich“ dagegen für richtig. Hier kann doch nun ernsthaft kein Unterschied sein, oder? Wenn etwas nicht nur
unerheblichist, ist es damit erheblich. Erheblich kann man mit mehr als
Unerheblichgleichsetzen oder sehe ich das falsch? Korrigiert mich gerne :)
Stella
24.1.2025, 16:53:51
Also ich hab es auch so formuliert und bei mir wurde es als richtig angezeigt. Vielleicht hattest du eventuell einen anderen Tippfehler oder ähnliches, ist mir wegen der Autokorrektur auch schon öfter passiert!
Rechtsanwalt B. Trüger
25.1.2025, 13:54:19
Hi @[Stella](225853), Danke für die Antwort. Ich hatte keine anderen Tippfehler drin. Auch die Erklärung der KI hat von einem Unterschied von "nicht nur
unerheblich" und "mehr als
unerheblich" gesprochen, deswegen wird es schon daran gelegen haben laut KI. Teilweise werden mir Sachen aber auch erst als falsch und im Nachhinein bei erneuter Eingabe als richtig angezeigt