Definition: Gesundheitsschädigung (§ 223 StGB)


Definiere den Begriff „Gesundheitsschädigung“ (§ 223 StGB):

Eine Schädigung der Gesundheit ist das Hervorrufen oder Steigern eines wenn auch nur vorübergehenden pathologischen Zustands, unabhängig davon, ob das Opfer zuvor gesund war oder ob eine Vorschädigung bestand.

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