Definition: Gesundheitsschädigung (§ 223 StGB)


Definiere den Begriff „Gesundheitsschädigung“ (§ 223 StGB):

Eine Schädigung der Gesundheit ist das Hervorrufen oder Steigern eines wenn auch nur vorübergehenden pathologischen Zustands, unabhängig davon, ob das Opfer zuvor gesund war oder ob eine Vorschädigung bestand.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura

7 Tage kostenlos* ausprobieren

* nach Ablauf 7-tägige Probeabos: ab 7,99 € Monat; weitere Infos