@[Leo Lee](213375) Es geht darum, dass ihr bei der Körperverletzung (§
223 StGB
) ein Kapitel "
Gesundheitsschädigung
durch Unterlassen" habt und dort 3 Beispielsfälle habt.
- Im Beispielsfall 1 (Unterlassene Behandlung bei Krebserkrankung) wird im Sachverhalt beschrieben, dass sich der Gesundheitszustand des Opfers durch die unterlassene Behandlung des Täters ausdrücklich verschlechtert (wachsender Tumor und zunehmende Schmerzen beim Opfer), sodass ihr folgerichtig eine Körperverletzung durch Unterlassen (§§ 223, 13 StGB) und zwar sowohl in Form einer körperlichen Misshandlung (Alt. 1) als auch einer
Gesundheitsschädigung
(Alt. 2) durch Unterlassen annehmt.
- Im Beispielsfall 2 (Kind fällt vom Fahrrad und erleidet schmerzende Wunde und die Mutter unterlässt jedoch eine Wundversorgung) hat sich der Gesundheitszustand des Kindes durch die unterlassene Wundversorgung der Mutter hingegen - laut Sachverhalt - nicht ausdrücklich verschlechtert. Insofern geht es hier anscheinend bloß um eine Konstellation eines "Aufrechterhaltens" einer erlittenen
Gesundheitsschädigung
in der Form einer "unterlassenen Heilung bzw. Wiederherstellung des Gesundheitszustandes" durch die Mutter. Auch hier geht die Lösung jedoch von einer Körperverletzung durch Unterlassen (§§ 223, 13 StGB) und zwar sowohl in Form einer körperlichen Misshandlung (Alt. 1) als auch einer
Gesundheitsschädigung
(Alt. 2) durch Unterlassen aus.
Insofern widerspricht diese Lösung den Ausführungen von @[Lukas_Mengestu](136780) und dir (@[Leo Lee](213375)). Denn - wie ihr richtig erwähnt habt - erfasst die
Gesundheitsschädigung
iSd § 223 Abs. 1 Alt. 2 StGB auch in Form eines Unterlassens (§ 13 Abs. 1 StGB) nur die Verletzung des Rechtsguts, nicht aber das Unterlassen der Heilung bzw. Wiederherstellung des Rechtsguts. Auch Hardtung, JuS 2008, 864 (868) - von dem das vorliegende Beispiel wohl stammt - kommt hier zu einem anderen Ergebnis:
- er be
jaht eine Körperliche Misshandlung durch Unterassen (§§ 223 Abs. 1 Alt. 2, 13 Abs. 1 StGB), weil Schmerz aus biologisch-medizinischer Sicht eben kein Dauerzustand sei, sondern ein ständiges Pulsieren sei, sodass das "Aufrechterhalten" von Schmerzen durch eine unterlassene Wundversorgung in Wahrheit das Nichtabwenden ständig neuer Schmerzen sei. (+)
- er verneint jedoch eine
Gesundheitsschädigung
durch Unterlassen, weil die Mutter durch die unterlassene Wundversorgung eben keinen krankhaften Zustand hervorgerufen oder gesteigert hat, sondern nur die Heilung bzw. Besserung des Gesundheitszustandes unterlassen hat. (-)
Inwiefern man diese Überlegungen von Hardtung teilen mag, bleibt jedem selbst überlassen. Aber da ihr euch beide ebenfalls auf seine Ausführungen beruft, wollte ich das anmerken, dass die Lösung der Beispielsfälle 2 und 3 hiermit nicht übereinstimmen.