Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Vorsätzliche Körperverletzung, § 223 StGB
Gesundheitsschädigung (§ 223 StGB)
Definition: Gesundheitsschädigung (§ 223 StGB)
Definiere den Begriff „Gesundheitsschädigung“ (§ 223 StGB):
Eine Schädigung der Gesundheit ist das Hervorrufen oder Steigern eines wenn auch nur vorübergehenden pathologischen Zustands, unabhängig davon, ob das Opfer zuvor gesund war oder ob eine Vorschädigung bestand.