Schema: Gutgläubiger Erwerb (§§ 929 S. 1, 932 BGB)

19. Mai 2025

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Wie prüfst Du den gutgläubigen Erwerb einer beweglichen Sache (§§ 929 S. 1, 932 BGB)?

  1. Nichtberechtigung/fehlende Berechtigung des Veräußerers

    Für eine wirksame Übereignung nach § 929 S. 1 BGB muss der Übereignende berechtigt sein, also grds. verfügungsbefugter Eigentümer. Fehlt es daran, kommt allein ein gutgläubiger Erwerb in Betracht.

  2. (Dingliche) Einigung

    Die Einigung ist ein Verfügungsvertrag, der aus zwei auf Eigentumsübertragung gerichteten Willenserklärungen besteht. Ob eine Willenserklärung auf Eigentumsübertragung gerichtet ist, ist durch Auslegung der Willenserklärung zu ermitteln. Da die auf dingliche Einigung gerichtete Willenserklärung eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, richtet sich die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB).

  3. Übergabe

    Der sachenrechtliche Publizitätsgrundsatz besagt, dass die Bestellung und Übertragung dinglicher Rechte nach außen erkennbar sein muss. Bei beweglichen Sachen ist der Besitz Publizitätsmittel, bei Grundstücken (Übertragung nach §§ 873, 925 BGB) ist es die Eintragung im Grundbuch. Das Gesetz fordert in § 929 S. 1 BGB die Übergabe der Sache, da mit dem Übergang des Besitzes die Eigentumsübertragung nach außen erkennbar gemacht werden soll. Die Übergabe kann nach § 929 S. 2 BGB entbehrlich sein. Das Eigentum kann auch über die Übergabesurrogate der §§ 930, 931 BGB verschafft werden.

  4. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe

  5. Gutgläubiger Erwerb

    1. Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts

      Gutgläubiger Erwerb kommt nur in Betracht, wenn ein Verkehrsgeschäft vorliegt. Das ist der Fall, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung auf Erwerberseite mindestens eine Person steht, die nicht zugleich auf der Veräußererseite zu finden ist. Wir haben z.B. kein Verkehrsgeschäft, wenn der alleinige Gesellschafter einer GmbH oder der alleinige Aktionär einer AG eine Sache an diese Gesellschaft übereignet oder umgekehrt die Gesellschaft eine ihre gehörende Sache an den Alleingesellschafter oder Alleinaktionär übereignet.

    2. Gutgläubigkeit des Erwerbers bzgl. der Eigentümerstellung des Veräußerers (§ 932 Abs. 2 BGB)

      Nach § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber dann nicht in gutem Glauben (=bösgläubig), wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

    3. Kein Abhandenkommen der Sache (§ 935 BGB)

      Eine Sache ist abhandengekommen, wenn der unmittelbare Besitzer den Besitz ohne seinen Willen, also unfreiwillig, verloren hat. Als nicht abschließende Beispiele nennt § 935 Abs. 1 S. 1 BGB den Diebstahl oder den Verlust.

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