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Schema: Gutgläubiger Erwerb (§§ 929 S. 1, 932 BGB)

17. Mai 2026

33 Kommentare


Wie prüfst Du den gutgläubigen Erwerb einer beweglichen Sache (§§ 929 S. 1, 932 BGB)?

  1. (Dingliche) Einigung

    Die Einigung ist ein Verfügungsvertrag, der aus zwei auf Eigentumsübertragung gerichteten Willenserklärungen besteht. Ob eine Willenserklärung auf Eigentumsübertragung gerichtet ist, ist durch Auslegung der Willenserklärung zu ermitteln. Da die auf dingliche Einigung gerichtete Willenserklärung eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, richtet sich die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB).

  2. Übergabe

    Der sachenrechtliche Publizitätsgrundsatz besagt, dass die Bestellung und Übertragung dinglicher Rechte nach außen erkennbar sein muss. Bei beweglichen Sachen ist der Besitz Publizitätsmittel, bei Grundstücken (Übertragung nach §§ 873, 925 BGB) ist es die Eintragung im Grundbuch. Das Gesetz fordert in § 929 S. 1 BGB die Übergabe der Sache, da mit dem Übergang des Besitzes die Eigentumsübertragung nach außen erkennbar gemacht werden soll. Die Übergabe kann nach § 929 S. 2 BGB entbehrlich sein. Das Eigentum kann auch über die Übergabesurrogate der §§ 930, 931 BGB verschafft werden.

  3. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe

  4. Nichtberechtigung/fehlende Berechtigung des Veräußerers

    Für eine wirksame Übereignung nach § 929 S. 1 BGB muss der Übereignende berechtigt sein, also grds. verfügungsbefugter Eigentümer. Fehlt es daran, kommt allein ein gutgläubiger Erwerb in Betracht.

  5. Gutgläubiger Erwerb

    1. Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts

      Gutgläubiger Erwerb kommt nur in Betracht, wenn ein Verkehrsgeschäft vorliegt. Das ist der Fall, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung auf Erwerberseite mindestens eine Person steht, die nicht zugleich auf der Veräußererseite zu finden ist. Wir haben z.B. kein Verkehrsgeschäft, wenn der alleinige Gesellschafter einer GmbH oder der alleinige Aktionär einer AG eine Sache an diese Gesellschaft übereignet oder umgekehrt die Gesellschaft eine ihre gehörende Sache an den Alleingesellschafter oder Alleinaktionär übereignet.

    2. Gutgläubigkeit des Erwerbers bzgl. der Eigentümerstellung des Veräußerers (§ 932 Abs. 2 BGB)

      Nach § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber dann nicht in gutem Glauben (=bösgläubig), wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

    3. Kein Abhandenkommen der Sache (§ 935 BGB)

      Eine Sache ist abhandengekommen, wenn der unmittelbare Besitzer den Besitz ohne seinen Willen, also unfreiwillig, verloren hat. Als nicht abschließende Beispiele nennt § 935 Abs. 1 S. 1 BGB den Diebstahl oder den Verlust.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Ira

Ira

12.8.2021, 11:29:53

was ist noch mit

Verkehrsgeschäft

gemeint? ich steh gerade auf dem Schlauch... der Aufbau hat mich verunsichert...

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

30.11.2021, 12:24:09

Hallo Ira, es tut uns Leid, dass Dich der Aufbau hier verwirrt hat. Wir haben die Aufgabe nun noch einmal überarbeitet. Ein

Verkehrsgeschäft

liegt vor, wenn mindestens eine Person auf Erwerberseite steht, die nicht zugleich auf Veräußererseite steht. §§ 932–935 BGB dienen dem Verkehrsschutz. Sie stellen die Interessen des früheren Eigentümers allein deshalb zurück, um das Vertrauen des redlichen Verkehrs in das Eigentum des Veräußerers zu schützen. Dieser Schutz ist aber nur gerechtfertigt, wenn auf Erwerberseite ein Teilnehmer des Rechtsverkehrs als solcher auftritt, nicht aber, wenn Veräußerer und Erwerber identisch sind und lediglich eine formale Rechtsänderung und keine echte Vermögensverschiebung stattfindet. Ich hoffe, dadurch wird es etwas klarer. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

ASB

ASB

22.7.2025, 03:05:10

Fehlt im Schema nicht noch der RechtsscheinsTB?

BL

Blotgrim

17.1.2026, 12:24:38

Der Rechtsschein wird meiner Meinung nach durch den guten

Glaube

n abgedeckt. Dieser besteht solange wie mir nicht aufgrund zumindest grober

Fahrlässigkeit

bekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Da es anders als beim Grundstück kein Verzeichnis o.ä. gibt was einen allgemeinen Rechtsschein erzeugt wird bei beweglich Sachen über die §§ 932 ff. der Rechtsschein über den guten

Glaube

n aufrecht erhalten.

KR

Kristin

12.4.2026, 14:33:45

Würde ein

Verkehrsgeschäft

auch noch vorliegen, wenn sich beide Parteien durch denselben Vertreter vertreten lassen? Rechtlich gesehen stünden sich

ja

weiterhin zwei verschiedene Personen gegenüber, aber irgendwie wirkt diese Konstellation trotzdem seltsam auf mich.

SUPE

superrevisionsinstanz21

15.9.2025, 11:12:01

hallo liebes jurafuchs team, ich habe das jetzt schon überall anders gesehen, deswegen meine frage: wie baue ich das am besten in der klausur auf? wenn beispielsweise ersichtlich ist, dass ein Erwerb nach 929 wegen fehlender Berechtigung nicht möglich ist, schreibe ich dann direkt den 932 schon mit in die Anspruchsgrundlage oder prüfe ich das dann erst im Anschluss an die fehlende Berechtigung?

Foxxy

Foxxy

15.9.2025, 11:12:04

Du prüfst zuerst den normalen Eigentumserwerb nach § 929 S. 1 BGB. Wenn dabei die Berechtigung des Veräußerers fehlt, stellst du das fest und prüfst dann im Anschluss den gutgläubigen Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB. Du nimmst § 932 also nicht direkt in die Anspruchsgrundlage auf, sondern prüfst ihn erst, wenn die Berechtigung fehlt. Das ist der klassische Aufbau im Sachenrecht.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

15.9.2025, 11:18:06

Hallo @[superrevisionsinstanz21](211674), ich würde mich hier Foxxy anschließen. Dafür gibt es auch einen Grund: Ein

gutgläubiger Erwerb

ist nur möglich, wenn alle anderen Voraussetzungen des Eigentumserwerbs außer der Berechtigung vorliegen. Daher müssen diese so oder so geprüft werden und es bietet sich insofern an, in diesem Schema zu prüfen. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

BL

Blotgrim

17.1.2026, 12:33:38

Dem würde ich mich anschließen, da es sich auch aus dem Wortlaut von § 932 ergibt ("Durch eine nach § 929 erfolgt Veräußerung..."). Man kann sich aber natürlich bei diesen Prüfungspunkten kurz fassen, wenn offensichtlich ist, dass der Fokus des Falls auf dem gutgläubigen Erwerb liegt.

Anna Sophie

Anna Sophie

17.4.2026, 13:20:51

Hallo, wir haben im Report gelernt, dass grundsätzlich noch ein Rechtsschein dazu treten muss. (Besitz nach § 1006 BGB bzw. Besitzverschaffungsmacht) Warum ist das in eurer Lösung nicht enthalten? Kann man das auch weglassen?

Foxxy

Foxxy

17.4.2026, 13:21:51

Ja

, du kannst den „Rechtsschein“ in der Grundkonstellation §§ 929 S. 1, 932 BGB weglassen. Der erforderliche Rechtsschein steckt hier bereits in der Übergabe bzw. im Besitz des Veräußerers (Publizität); § 1006 BGB ist nur eine Beweisvermutung, keine zusätzliche Voraussetzung. Deshalb genügt das Schema: Einigung, Übergabe, Einigsein, Nichtberechtigung,

Verkehrsgeschäft

, Gutgläubigkeit (§ 932 Abs. 2), kein

Abhandenkommen

(§ 935). Einen eigenen Prüfungspunkt „Rechtsscheinstatbestand“ brauchst du vor allem bei §§ 930/931, weil dort § 933 bzw. § 934 besondere Rechtsscheinanforderungen (insb. Besitzverschaffung) aufstellen. In der reinen § 929 S. 1-Variante ist eine gesonderte Nennung entbehrlich.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

17.4.2026, 15:40:43

Hallo Anonym, wie Foxxy richtig sagt, ist der Rechtsscheinstatbestand hier die bereits in den Voraussetzungen von § 929 S. 1 BGB geprüfte Übergabe, sodass eine gesonderte Prüfung nicht erforderlich ist. Das entspricht auch dem Gesetzeswortlaut, der eine solche Voraussetzung aus diesem Grund nicht extra nennt. Liebe Grüße Tim Gottschalk - für das Jurafuchs-Team

LI

liste_

30.4.2026, 12:19:03

Hallo! Wie gestaltet sich die Rechtslage, wenn sowohl auf Erwerber-, als auch auf Veräußererseite zwei verschiedene Personen stehen, sich beide aber durch dieselbe Person vertreten lassen? Liegt dann auch kein

Verkehrsgeschäft

vor und ein

gutgläubiger Erwerb

ist nicht mehr möglich?

Foxxy

Foxxy

30.4.2026, 12:20:17

Nein. Auch bei Doppelvertretung liegt ein

Verkehrsgeschäft

vor, solange die Beteiligten auf Erwerber- und Veräußererseite personell verschieden sind. Dass beide sich derselben Person bedienen, ändert daran nichts. Nur bei wirtschaftlicher Identität (z.B. Alleingesellschafter ↔ seine GmbH) fehlt das

Verkehrsgeschäft

. Achtung

§ 181 BGB

: Doppelvertretung ist grundsätzlich verboten. Ist der Vertreter von § 181 befreit oder handelt er ausschließlich zur Erfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit, ist das unproblematisch. Verstößt er gegen § 181, ist die Einigung unwirksam; ein (auch gutgläubiger) Erwerb scheitert dann. Gut

glaube

nsschutz nach § 932 betrifft nur die Eigentümerstellung, nicht die Vertretungsmacht; fehlende Vertretungsmacht wird allenfalls über §§ 170–173 BGB aufgefangen.

Prüfungsschema gutgläubiger Erwerb

nach §§ 929 S. 1, 932 BGB: - dingliche Einigung, Übergabe, Einigsein im Übergabezeitpunkt - Veräußerer nicht berechtigt - Rechtsgeschäft im Sinne eines

Verkehrsgeschäft

s - Gutgläubigkeit des Erwerbers bzgl. Eigentümerstellung (§ 932 Abs. 2) - kein

Abhandenkommen

(

§ 935 BGB

)