Schema: Gutgläubiger Erwerb (§§ 929 S. 1, 932 BGB)


Wie prüfst Du den gutgläubigen Erwerb einer beweglichen Sache (§§ 929 S. 1, 932 BGB)?

  1. Keine Übereignung nach § 929 S. 1 BGB mangels Verfügungsbefugnis

    1. (Fehlende) Berechtigung des Veräußerers

      Für eine wirksame Übereignung nach § 929 S. 1 BGB muss der Übereignende verfügungsbefugt sein. Fehlt es daran, so kommt allein ein gutgläubiger Erwerb in Betracht.

    2. Dingliche Einigung

      Die Einigung ist ein Verfügungsvertrag, der aus zwei auf Eigentumsübertragung gerichteten Willenserklärungen besteht. Ob eine Willenserklärung auf Eigentumsübertragung gerichtet ist, ist durch Auslegung der Willenserklärung zu ermitteln. Da die auf dingliche Einigung gerichtete Willenserklärung eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, richtet sich die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB).

    3. Übertragung des Besitzes

      Der Publizitätsgrundsatz besagt, dass die Bestellung und Übertragung dinglicher Rechte nach außen erkennbar sein muss. Bei beweglichen Sachen ist der Besitz Publizitätsmittel, bei Grundstücken ist es die Eintragung im Grundbuch. Das Gesetz fordert in § 929 S. 1 BGB die Übergabe der Sache, da mit dem Übergang des Besitzes die Eigentumsübertragung nach außen erkennbar gemacht werden soll.

    4. Einig sein im Zeitpunkt der Übergabe.

  2. Verkehrsgeschäft

    Gutgläubiger Erwerb kommt nur in Betracht, wenn ein Verkehrsgeschäft vorliegt. Ein solches besteht, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung auf Erwerberseite mindestens eine Person steht, die nicht zugleich auf der Veräußererseite zu finden ist. Dies ist z.B. nicht gegeben, wenn der alleinige Gesellschafter einer GmbH oder der alleinige Aktionär einer AG eine Sache an diese übereignet oder umgekehrt die Gesellschaft eine Sache an ihn übereignet.

  3. Gutgläubigkeit des Erwerbers bzgl. der Eigentümerstellung des Veräußerers (§ 932 Abs. 2 BGB)

    Nach § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber dann nicht in gutem Glauben (=bösgläubig), wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

  4. Kein Abhandenkommen der Sache (§ 935 BGB)

    Eine Sache ist abhanden gekommen, wenn der unmittelbare Besitzer den Besitz ohne seinen Willen, also unfreiwillig, verloren hat. Als nicht abschließende Beispiele nennt § 935 Abs. 1 BGB den Diebstahl oder den Verlust.

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