Schema: Gutgläubiger Erwerb (§§ 929 S. 1, 932 BGB)

21. Januar 2025

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Wie prüfst Du den gutgläubigen Erwerb einer beweglichen Sache (§§ 929 S. 1, 932 BGB)?

  1. Keine Übereignung nach § 929 S. 1 BGB mangels Verfügungsbefugnis

    1. (Fehlende) Berechtigung des Veräußerers

      Für eine wirksame Übereignung nach § 929 S. 1 BGB muss der Übereignende verfügungsbefugt sein. Fehlt es daran, so kommt allein ein gutgläubiger Erwerb in Betracht.

    2. Dingliche Einigung

      Die Einigung ist ein Verfügungsvertrag, der aus zwei auf Eigentumsübertragung gerichteten Willenserklärungen besteht. Ob eine Willenserklärung auf Eigentumsübertragung gerichtet ist, ist durch Auslegung der Willenserklärung zu ermitteln. Da die auf dingliche Einigung gerichtete Willenserklärung eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, richtet sich die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB).

    3. Übertragung des Besitzes

      Der Publizitätsgrundsatz besagt, dass die Bestellung und Übertragung dinglicher Rechte nach außen erkennbar sein muss. Bei beweglichen Sachen ist der Besitz Publizitätsmittel, bei Grundstücken ist es die Eintragung im Grundbuch. Das Gesetz fordert in § 929 S. 1 BGB die Übergabe der Sache, da mit dem Übergang des Besitzes die Eigentumsübertragung nach außen erkennbar gemacht werden soll.

    4. Einig sein im Zeitpunkt der Übergabe.

  2. Verkehrsgeschäft

    Gutgläubiger Erwerb kommt nur in Betracht, wenn ein Verkehrsgeschäft vorliegt. Ein solches besteht, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung auf Erwerberseite mindestens eine Person steht, die nicht zugleich auf der Veräußererseite zu finden ist. Dies ist z.B. nicht gegeben, wenn der alleinige Gesellschafter einer GmbH oder der alleinige Aktionär einer AG eine Sache an diese übereignet oder umgekehrt die Gesellschaft eine Sache an ihn übereignet.

  3. Gutgläubigkeit des Erwerbers bzgl. der Eigentümerstellung des Veräußerers (§ 932 Abs. 2 BGB)

    Nach § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber dann nicht in gutem Glauben (=bösgläubig), wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

  4. Kein Abhandenkommen der Sache (§ 935 BGB)

    Eine Sache ist abhanden gekommen, wenn der unmittelbare Besitzer den Besitz ohne seinen Willen, also unfreiwillig, verloren hat. Als nicht abschließende Beispiele nennt § 935 Abs. 1 BGB den Diebstahl oder den Verlust.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Ira

Ira

12.8.2021, 11:29:53

was ist noch mit

Verkehrsgeschäft

gemeint? ich steh gerade auf dem Schlauch... der Aufbau hat mich verunsichert...

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

30.11.2021, 12:24:09

Hallo Ira, es tut uns Leid, dass Dich der Aufbau hier verwirrt hat. Wir haben die Aufgabe nun noch einmal überarbeitet. Ein

Verkehrsgeschäft

liegt vor, wenn mindestens eine Person auf Erwerberseite steht, die nicht zugleich auf Veräußererseite steht. §§ 932–

935 BGB

dienen dem Verkehrsschutz. Sie stellen die Interessen des früheren Eigentümers allein deshalb zurück, um das Vertrauen des redlichen Verkehrs in das Eigentum des Veräußerers zu schützen. Dieser Schutz ist aber nur gerechtfertigt, wenn auf Erwerberseite ein Teilnehmer des Rechtsverkehrs als solcher auftritt, nicht aber, wenn Veräußerer und Erwerber identisch sind und lediglich eine formale Rechtsänderung und keine echte

Vermögensverschiebung

stattfindet. Ich hoffe, dadurch wird es etwas klarer. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CLA

chuck lawris

7.1.2022, 07:48:17

Der Aufbau weicht derart vom regulären Aufbau ab, dass mein ganzes Gebilde zusammen gestürzt ist und ich es jetzt neu verstehen und lernen muss. In der Klausur bekomm ich dann wieder Punkteabzug, weil der Korrek es nicht so sieht. Macht so was bitte nicht! Danke

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

7.1.2022, 09:51:11

Vielen Dank für Dein Feedback, chuck lawris. Es tut uns leid, wenn Du durch das Prüfungsschema verwirrt wurdest. Grundsätzlich sind Schemata keine Dogmen die einen absoluten Anspruch auf richtig/falsch erheben, sondern lediglich eine Hilfestellung für Deinen Prüfungsaufbau. Die hier dargestellte Reihenfolge (zunächst Prüfung des §

929 BGB

und bei Fehlen der Verfügungsberechtigung das Prüfen der weiteren Voraussetzungen des

§ 932 BGB

) entspricht dabei aber dem ganz üblichen Prüfungsaufbau. Inwieweit kennst Du es denn anders? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CLA

chuck lawris

18.1.2022, 08:51:07

Alles gut; ich war müde 🙈 mir hatte sich zB nicht erschlossen, warum "

Verkehrsgeschäft

" auf Gliederungsebene einen eigenen auf Höhe mit anderen "darüberstehenden" Prüfungspunkten hat. Ob jetzt unter I. 3 oder III. konnte ich leider nicht nachvollziehen 😅

Anastasia

Anastasia

7.8.2023, 21:07:08

Dann eine Frage zum Verständnis: 932 nimmt Bezug auf 929 S I und erweitert de facto dessen

Tatbestand

. Wäre deswegen die Überschrift des ersten Prüfpunktes: „Keine

Übereignung

nach 929 S. 1 mangels

Verfügungsbefugnis

“ weniger genau, weil es doch eine

Übereignung

nach 929 S. 1 stattfindet (wenngleich iVm mit 932)?

DO

Dominic

8.8.2023, 19:07:20

Ich stimme dir zu. Eigentlich überwindet

§ 932 BGB

nur die fehlende Berechtigung des Veräußerers. Man könnte also ebenentechnisch in der Prüfung des § 929 S. 1 bleiben und nach der Feststellung, dass der Veräußerer nicht berechtigt ist, die Überwindung durch § 932 prüfen.

CR7

CR7

10.1.2024, 15:22:19

Also ich finds eigentlich immer ganz gut, wenn man einfach den § 929 durchprüft und bei der Berechtigung auf § 932 eingeht.

MAG

Magie99Capona

19.6.2024, 22:31:07

Hab dieses Schema so auch noch nie gesehen, bei uns war immer als erstes rechtsgeschäft iSe

verkehrsgeschäft

dann normal der 929 und dann bei Berechtigung die Gutgläubigkeit. In der Regel prüft man den 932 ja sowie nachdem man den 929 allein geprüft hat

VALA

Vanilla Latte

28.9.2023, 23:20:01

Das Schema ist leider super verwirrend. So habe ich das noch nirgends gelesen. Wäre schön, wenn Schemata zu denen aus der Uni passen würden, die fast überall gleich sind. In der Klausur können wir das nämlich nichg so schreiben. 1) Einigung 2) Übergabe 3) Einigsein 4) Berechtigung a)

Verkehrsgeschäft

b) Gutgläubigkeit c) kein

Abhandenkommen

.

LELEE

Leo Lee

30.9.2023, 12:35:24

Hallo Vanilla Latte, in der Tat wird man dieses Schema so nicht in der Klausur gesehen haben. Beachte allerdings, dass "I." nur so heißt, weil wir uns bei dem gutgläubigen Erwerb befinden. Das bedeutet also, dass wir erstmal - bevor wir auf den 932 eingehen - kurz feststellen, dass eben keine wirksame

Übereignung

gem. § 929 1 BGB stattgefunden hat (wegen der fehlenden Berechtigung). Obgleich das etwas verwirrend sein mag, würden wir dich bitten uns an dieser Stelle etwas nachzusehen aus didaktischen Gründen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

Paulah

Paulah

25.6.2024, 09:09:26

Es wurde bereits mehrfach angemerkt, dass das Schema total verwirrend ist. Stimmt! Meiner Meinung nach liegt es an Folgendem: Die Frage lautet "Wie prüfst du den gutgläubigen Erwerb einer beweglichen Sache (§§ 929 S. 1,

932 BGB

)?" Dann habe ich zwei Möglichkeiten, an die Prüfung heranzugehen: 1. Ich fange mit dem §

§ 929 S. 1 BGB

an, prüfe Einigung, Übergabe, Einigsein, Berechtigung, stelle die Nichtberechtigung fest und schreibe dann "Die fehlende Berechtigung könnte aber durch gutgläubigen Erwerb überwunden sein. Dies setzt voraus: Rechtsgeschäft i. S. e.

Verkehrsgeschäft

s, Rechtsschein, Gutgläubigkeit, kein

Abhandenkommen

." 2. Ich fange direkt an mit "Die fehlende Berechtigung könnte aber durch gutgläubigen Erwerb überwunden sein", weil man i. d. R. den

§ 929 S. 1 BGB

schon geprüft hat. Spart in der Klausur auch Zeit. Meiner Meinung nach habt ihr beide Methoden in eurem Schema vermischt, das ist das Verwirrende: Oben drüber steht aber "Keine

Übereignung

nach

§ 929 S. 1 BGB

mangels

Verfügungsbefugnis

" - das sagt für mich aus, dass das schon geprüft wurde. Deshalb ist es verwirrend, dass es dann mit Einigung, Übergabe, Einigsein und Berechtigung losgeht. Die Prüfung unter Punkt I endet mit der Feststellung "Für eine wirksame

Übereignung

nach

§ 929 S. 1 BGB

muss der Übereignende verfügungsbefugt sein. Fehlt es daran, so kommt allein ein gutgläubiger Erwerb in Betracht." Das stimmt wohl, hätte aber unter die Überschrift "Keine

Übereignung

nach

§ 929 S. 1 BGB

mangels

Verfügungsbefugnis

" gehört, denn genau das soll ja laut Überschrift geprüft werden: ob gutgläubiger Erwerb vorliegt. Mir fehlt unter Punkt II dann das "Rechtsgeschäft i. S. e." [

Verkehrsgeschäft

s] - das weicht wieder von dem ab, was man gemeinhin lernt, was prüfen ist. Vielleicht solltet ihr doch mal über eine Überarbeitung nachdenken, wenn das Schema nur Verwirrung stiftet. Viele Grüße von Paula


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