Zivilrecht

Sachenrecht

Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Bösgläubigkeit beim Erwerb durch Besitzdiener

Bösgläubigkeit beim Erwerb durch Besitzdiener

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

V beauftragt ihren (bislang) äußerst zuverlässigen Angestellten A damit, Kameras zu kaufen. A erwirbt von D 10 Kameras für €1000 und damit weit unter ihrem Wert. A wundert sich, hakt aber nicht nach. D hatte die Kameras zuvor dem E gestohlen. Die Kameras werden kurz darauf zerstört.

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Einordnung des Falls

Bösgläubigkeit beim Erwerb durch Besitzdiener

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E kann von A wegen der zerstörten Kameras Schadensersatz aus §§ 990, 989 BGB verlangen.

Nein, das trifft nicht zu!

Grundvoraussetzung aller Ansprüche nach §§ 987ff. BGB ist das Bestehen einer Vindikationslage. Diese setzt voraus, dass (1) der Anspruchsteller Eigentümer und (2) der Anspruchsgegner Besitzer (3) ohne Recht zum Besitz (§ 986 BGB) ist. Zwar war E Eigentümer und ist dies wegen § 935 Abs. 1 BGB auch geblieben. Allerdings ist A als Angestellter der V kein Besitzer, sondern lediglich Besitzdiener iSd § 855 BGB. Ansprüche aus dem EBV bestehen aber nur gegen den Besitzer selbst und somit nicht gegen A.
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2. Stattdessen könnte ein Schadensersatzanspruch des E gegen V bestehen, wenn die Voraussetzungen der §§ 990, 989 BGB vorliegen.

Ja!

Neben der Vindikationslage setzt ein Anspruch aus §§ 990, 989 BGB voraus: (1) Vorliegen einer Vindikationslage, (2) Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe, (3) Bösgläubigkeit des Besitzers, (4) ein Verschulden des Besitzers bezüglich der Verschlechterung/des Untergangs und (5) ein Schaden beim Eigentümer.

3. V selbst war bei dem Erwerb bösgläubig.

Nein, das ist nicht der Fall!

Bösgläubig ist, wem bekannt oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass ihm das Besitzrecht nicht zusteht (vgl. § 932 Abs. 2 BGB). V selbst war am Erwerb der Kameras nicht beteiligt. Sie hatte A damit beauftragt und erfuhr von dem Geschäft und dem niedrigen Preis erst im Nachhinein. Daher war sie selbst nicht bösgläubig.

4. A war bei dem Erwerb bösgläubig.

Ja, in der Tat!

Bösgläubig ist, wem bekannt oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass ihm das Besitzrecht nicht zusteht (vgl. § 932 Abs. 2 BGB). A hatte die Kameras weit unter dem eigentlichen Wert gekauft. Er hatte dadurch eine Nachforschungspflicht, um herauszufinden, woraus sich der niedrige Preis ergibt. Da er dem nicht nachgekommen ist, war er in grob fahrlässiger Unkenntnis und damit bösgläubig.

5. Dem Eigentümer kann im EBV unter Umständen das Verhalten seines Besitzdieners zugerechnet werden.

Ja!

Die EBV-Regelungen enthalten keine eigene Zurechnungsnorm und § 278 BGB kommt mangels bestehenden Schuldverhältnisses nicht in Betracht (das gesetzliche Schuldverhältnis entsteht erst durch den Besitzerwerb). Im Ergebnis ist anerkannt, dass die Bösgläubigkeit des Besitzdieners dem Besitzherrn dennoch unter Umständen zugerechnet werden kann. Umstritten ist allerdings, ob dies nach § 831 BGB analog oder § 166 BGB analog erfolgt.

6. Stellt man für die Zurechnung auf § 831 BGB analog ab, so müsste V sich die Bösgläubigkeit des A zurechnen lassen.

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 831 BGB sieht eine Exkulpationsmöglichkeit für den Geschäftsherrn vor, sofern dieser seinen Verrichtungsgehilfen ordnungsgemäß ausgewählt und überwacht hat. Dies ist vorliegend anzunehmen, da A ein höchst zuverlässiger Angestellter war.Für die Anwendung des § 831 BGB analog spreche die Vergleichbarkeit der §§ 989, 990 BGB mit einer abgeschwächten quasi-deliktischen Regelung. Dies liege bereits an der deliktsähnlichen Besitzbegründung bei Bösgläubigkeit. Zudem sei nicht ersichtlich, warum der Besitzherr zunächst nach § 831 BGB haften soll und mit dem Besitzerwerb die Exkulpationsmöglichkeit verliert.

7. Stellt man mit der h.M. für die Zurechnung auf § 166 BGB analog ab, so müsste V sich die Bösgläubigkeit des A zurechnen lassen.

Ja, in der Tat!

Anders als § 831 BGB sieht § 166 BGB eine Exkulpation nicht vor.Nach dieser Ansicht müsste sich V unabhängig von der Verlässlichkeit des A dessen Bösgläubigkeit zurechnen lassen.Für die Anwendung des § 166 BGB spreche, dass es bei der Zurechnung der Bösgläubigkeit um einen subjektiven Bewusstseinsinhalt gehe und nicht um ein objektives Verhalten, wie es in § 831 BGB vorgesehen ist. Daher sei die analoge Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB grundsätzlich sachgerechter.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PET

Petrus

3.4.2023, 08:06:47

Hier wird geschrieben, dass eine Zurechnung nach §278 mangels Schuldverhältnis ausscheidet. Aber die anderen Zurechnungsnormen werden ja auch analog herangezogen, daher finde ich es nicht überzeugend §278 nur ausscheiden zu lassen, weil dieser nicht direkt anwendbar ist. Letztlich würde ich §278 aber auch ablehnen, weil er verschulden zurechnet und kein Wissen und daher nicht so gut passt wie 166.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.4.2023, 14:36:53

Hallo Petrus, vielen Dank für Deinen Kommentar! In der Tat ist im Zivilrecht stets auch zu überlegen, ob eine analoge Anwendung in Betracht kommt. Dafür braucht es (1) einer ausfüllungsbedürftigen, planwidrigen Regelungslücke (die haben wir hier) und (2) einer vergleichbaren Interessenlage. Hintergrund der Verschuldenszurechnung in

§ 278 BGB

ist das Bestehen einer Sonderrechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner. Diese Beziehung rechtfertigt es, den Schuldner verschuldensunabhängig für das Handeln seines Gehilfen einstehen zu lassen. Fehlt es an einer solchen, so scheidet also nicht nur die direkte Anwendung aus. Es fehlt dann vielmehr auch eine vergleichbare Interessenlage, sodass eine analoge Anwendung ebenfalls ausscheidet. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

JO

jomolino

21.6.2023, 11:04:43

Ich glaube ich stehe gerade ein bisschen auf dem Schlauch, aber warum fehlt es hier am schuldverhältnis? Der V hat mit seinem Angestellten doch eines aus dem Arbeitsvertrag oder nicht ?

SAUFE

Saufen_Fetzt

2.7.2023, 16:32:34

Relevant ist nicht die Beziehung zum Angestellten sondern zum Geschädigten.

Anastasia

Anastasia

26.9.2023, 21:10:08

Warum wird Zurechnung überhaupt im Lichte des 831 diskutiert? Nach 831 haftet man ja für sein eigenes Fehlverhalten: Dem Geschäftsherrn wird nicht Wissen oder Wollen des Verrichtungsgehilfen zugerechnet. Ich würde eher problematisieren, ob V zusätzlich zum EBV noch nach 831 ggb. analog haftet, soweit diese Regelung von EBV nicht erfasst ist.

LELEE

Leo Lee

30.9.2023, 16:48:57

Hallo Anastasia, die Zurechnung der Bösgläubigkeit erfolgt wie du richtig anmerkst nicht über § 8

31 BGB

unmittelbar, sondern nur analog. Dies hat den Grund, dass eine Zurechnung nach § 166 I BGB analog keine Möglichkeit für eine Exkulpation mehr ließe (was aber bei § 8

31 BGB

möglich wäre). Eine „separate“ Anwendung von § 8

31 analog

nach den EBV hat das Problem, dass das Deliktsrecht (was den Schaden betrifft) eben gesperrt wird von den §§ 987 ff., sobald das EBV (also die Voraussetzungen den § 985 BGB) vorliegt :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

HannaHaas

HannaHaas

2.10.2023, 14:10:08

Sehe ich das richtig, dass bei der fünften Frage nicht "dem Eigentümer" sondern "dem Besitzherrn kann im EBV unter Umständen das Verhalten seines

Besitzdiener

s zugerechnet werden".? V ist hier ja auch nur der Besitzherr oder?

LELEE

Leo Lee

7.10.2023, 18:35:13

Hallo Rébecca Haas, so ist es! V kann zwar Besitz (durch seinen

Besitzdiener

) erhalten, jedoch nicht Eigentum, da die Kamers gestohlen und so nie eigentumsfähig waren (und ein gutgläubiger Erwerb gem. § 935 BGB ebenfalls ausscheidet). Somit geht es um die Zurechnung der Bösgläubigkeit nur um das Verhältnis zw. Dem

Besitzdiener

und dem Besitzherren. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Raff § 990 Rn. 20 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

HannaHaas

HannaHaas

7.10.2023, 19:27:12

Danke Leo für deine ausführliche Antwort!:)

LELEE

Leo Lee

7.10.2023, 21:29:06

Sehr gerne!

lexspecialia

lexspecialia

23.4.2024, 10:33:39

§ 278 BGB

kommt mangels bestehende SV nicht in Betracht, denn das gesetzliche Schuldverhältnis entsteht erst durch den Besitzerwerb. Ist mit dem Besitzerwerb gemeint, dass das gesetzliche SV erst entsteht wenn der

Besitzdiener

die Sache an den übergibt, der ihn beauftragt hat ? Kann mir jemand diesen Zeitpunkt genauer erläutern, wann das gesetzliche SV entsteht und wieso

§ 278 BGB

keine anwendung findet Danke schonmal im voraus :)

TI

Timurso

23.4.2024, 11:05:12

Fangen wir mal hinten an: Gesetzliches Schuldverhältnis ist der

Vindikationsanspruch

von E gegen V. Dieser entsteht in dem Zeitpunkt, in dem V in den Besitz der Sache gelangt. Dies geschieht dadurch, dass A als

Besitzdiener

die tatsächliche Sachherrschaft erlangt. Da § 990 I 1 BGB bereits in diesem Zeitpunkt die Kenntnis voraussetzt, das Schuldverhältnis jedoch erst dadurch entsteht, kommt eine Zurechnung nach

§ 278 BGB

erst eine juristische Sekunde später in Betracht. Dann gilt nach § 990 I 2 BGB jedoch ein höherer Standard (

positive Kenntnis

).

lexspecialia

lexspecialia

23.4.2024, 11:17:58

Vielen Dank!!

BE

Bioshock Energy

9.10.2024, 13:19:41

Wieso wird hier § 166 analog und nicht direkt angenommen? Der Angestellte verhandelt doch selbst mit dem D und gibt im Namen der V eine eigene Willenserklärung ab. Hier liegt doch eine klassische Stellvertretung vor oder nicht? Das Kennenmüssen der A wird dann der V gem. § 166 I zugerechnet.

LELEE

Leo Lee

13.10.2024, 09:18:48

Hallo Bioshock Energy, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat könnte man sich diese Frage stellen. Beachte allerdings, dass es hier darum geht, dass A BÖSGLÄUBIG war, also um ein Kennen bzw. Kennenmüssen. 166 I ist hierauf dann nicht unm. anwendbar, weil die Bösgläubigkeit bzw. Kenntnis eben KEINE Willenserklärungen darstellen. Auch kann man nicht beim Besitzerwerb selbst vertreten und 166 I unm. anwenden, weil Besitzannahme ein

Realakt

ist, worauf 104 ff. ebenfalls nicht unm. angewendet werden können. Deshalb muss hier 166 I analog zur Anwendung gelangen. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Raff § 990 Rn. 21 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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