Zivilrecht

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Die unechte GoA (Eigengeschäftsführung)

Anspruch des Geschäftsanmaßers (§§ 687 Abs. 2 S. 2, 684 S. 1 BGB)

Schema: Anspruch des Geschäftsanmaßers (§§ 687 Abs. 2 S. 2, 684 S. 1 BGB)

3. März 2026

13 Kommentare

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Wie prüfst Du den Anspruch des Geschäftsanmaßers nach §§ 687 Abs. 2 S. 2, 684 S. 1 BGB?

  1. Grundvoraussetzungen einer angemaßten Eigengeschäftsführung nach § 687 Abs. 2 S. 1 BGB

    1. Fremdes Geschäft

    2. Eigengeschäftsführungswille

    3. Nichtberechtigung

    4. Kenntnis des Geschäftsführers von der Fremdheit des Geschäfts und der fehlenden Berechtigung

  2. Geltendmachung von Ansprüchen aus GoA durch den Geschäftsherrn nach § 687 Abs. 2 S. 1, 2 BGB

  3. Geschäftsführer hat Aufwendungen getätigt

  4. Vermögenszuwachs beim Geschäftsherrn durch die Aufwendungen des Geschäftsführers und keine Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LMA

Lisa Maria

7.12.2023, 09:25:12

Ich habe hier bei den GoA Ansprüchen nur Ansprüche des Geschäftsführers gegen den

Geschäftsherr

n gefunden. Kann es sein,

da

ss hier noch Ansprüche des

Geschäftsherr

n gegen den Geschäftsführer fehlen? :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

7.12.2023, 10:39:46

Hi Lisa Maria, Aufgaben zu Ansprüchen des

Geschäftsherr

n findest Du entweder integriert in den jeweiligen Sessions, zb bei Rechtsfolgen der echten GoA (https://app

link

.jurafuchs.de/0Tv1FyqFkFb) oder auch als getrennte Session, zB bei der unechten GoA (https://app

link

.jurafuchs.de/UJZaaRvFkFb). Beste Grüße, Lukas

Deno

Deno

5.10.2025, 23:02:07

Woraus ergibt sich eigentlich,

da

ss § 684 BGB ein (beschränkter)

Aufwendungsersatzanspruch

ist?

PA(

Panik (-)

4.12.2025, 11:25:58

@[Jurafuchs](137809)

Foxxy

Foxxy

4.12.2025, 11:26:48

Da

s ergibt sich aus dem Wortlaut des § 684 S. 1 BGB: „Ersatz seiner

Aufwendungen

… nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung“. Aufwendungsersatzcharakter wegen „Ersatz seiner

Aufwendungen

“, Beschränkung wegen Bereicherungsrecht: nur soweit beim

Geschäftsherr

n ein Vermögenszuwachs eingetreten ist und unter den Einwendungen der §§ 818 ff., insb. § 818 Abs. 3. Kurzschema für den

Anspruch

des Geschäftsanmaßers aus §§ 687 Abs. 2 S. 2, 684 S. 1 BGB: -

Fremdes Geschäft

, Eigengeschäftsführungswille, Nichtberechtigung, positive Kenntnis (§ 687 Abs. 2 S. 1). -

Geschäftsherr

macht die Anwendung der GoA geltend (§ 687 Abs. 2 S. 2). - Geschäftsführer hat

Aufwendungen

getätigt. -

Da

durch Vermögenszuwachs beim

Geschäftsherr

n, keine

Entreicherung

(§ 818 Abs. 3). - Rechtsfolge: Ersatz der

Aufwendungen

nur in Höhe der Bereicherung.

PACTA

pactasuntservanda04

4.1.2026, 20:20:24

@[Foxxy](180364) verweist 684 S. 1 nur auf die Rechtsfolge der 812ff? Also 818 ff.

Foxxy

Foxxy

4.1.2026, 20:21:34

@[pactasuntservan

da

04](290691)

Ja

. § 684 S. 1 ist eine Rechtsfolgenverweisung auf

da

s Bereicherungsrecht: Die

Anspruch

sgrundlage ist § 684 S. 1; du prüfst nicht die

Kondiktion

s-Tatbestände des § 812 Abs. 1, sondern ob und inwieweit der

Geschäftsherr

bereichert ist, und wendest die §§ 818 ff. (insb. § 818 Abs. 3) an. Warum (beschränkter) Aufwendungsersatz? Aus dem Wortlaut: „Ersatz seiner

Aufwendungen

… nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung“ – Aufwendungsersatz

ja

, aber beschränkt auf den Bereicherungsumfang und mit den Einwendungen der §§ 818 ff. Prüfung des

Anspruch

s des Geschäftsanmaßers (§§ 687 Abs. 2 S. 2, 684 S. 1 BGB): -

Angemaßte Eigengeschäftsführung

(§ 687 Abs. 2 S. 1):

fremdes Geschäft

, Eigengeschäftsführungswille, Nichtberechtigung, positive Kenntnis. -

Geschäftsherr

macht die Anwendung der GoA zu seinem Vorteil geltend (§ 687 Abs. 2 S. 2). - Geschäftsführer hat

Aufwendungen

getätigt. - Beim

Geschäftsherr

n ist durch diese

Aufwendungen

eine Bereicherung eingetreten; keine

Entreicherung

(§ 818 Abs. 3) und sonstige Einwendungen aus §§ 818 ff. greifen nicht. - Rechtsfolge: Ersatz nur in Höhe der beim

Geschäftsherr

n verbleibenden Bereicherung.

Kind als Schaden

Kind als Schaden

8.2.2026, 01:41:10

@[Deno](267269)

Da

s ist eine sehr sehr gute Frage und ich habe auch lange drüber gegrübelt und Foxxy beantwortet die Frage auch nicht, bzw. kann es auch nicht erklären. Der Trick ist folgender mE: Die h.M. geht

da

von aus,

da

ss § 684 S.1 "sozusagen an die Stelle des § 683 tritt" Und dort geht es

ja

dem Wortlaut nach um

Aufwendungen

.

Da

raus wird

da

nn gefolgert,

da

ss auch bei § 684 S.1

Aufwendungen

erforderlich sind.

Steen

Steen

14.1.2026, 15:08:04

Handelt es sich nicht hier um den

Anspruch

gegen den Geschäftsanmaßer ? Also sollte wie folgt lauten? "

Anspruch

des

Geschäftsherr

n gegen den Geschäftsanmaßer aus §§ 687 Abs. 2 S. 2, 684 S. 1 BGB"

Saul  Goodman

Saul Goodman

10.2.2026, 09:55:44

Nein lies nochmal den zweiten Satz von § 687 Abs. 2 BGB. Der Geschäftsführer ist derjenige der sich

da

s Geschäft anmaßt und dieser wird berechtigt Ersatz vom

Geschäftsherr

n zu verlangen. Nur Satz 1 ist ein

Anspruch

gegen den Geschäftsanmaßer (Geschäftsführer).

Steen

Steen

10.2.2026, 11:34:14

Vielen

Da

nk,

jetzt

habe ich es verstanden. Ich habe den zweiten Satz nicht wirklich zur Kenntnis genommen.

Jetzt

hat sich alles geklärt 😊🙏

Esther

Esther

14.1.2026, 17:48:36

Hey, ist

da

s

da

nn ein Rechtsfolgenverweis? Also muss man

da

da

nn nicht die Ansprüche der §§ 812 ff. BGB prüfen, sondern nur die RF anwenden?

Foxxy

Foxxy

14.1.2026, 17:50:19

Kurz: Nein. § 684 S. 1 BGB ist keine bloße Rechtsfolgenverweisung, sondern verweist auf

da

s Bereicherungsrecht als

Anspruch

sgrundlage. Du musst

da

her die Voraussetzungen der §§ 812 ff. voll prüfen (Tatbestand und Einwendungen). Prüfung des

Anspruch

s des Geschäftsanmaßers (§§ 687 Abs. 2 S. 2, 684 S. 1 BGB): - Zunächst

angemaßte Eigengeschäftsführung

(§ 687 Abs. 2 S. 1):

fremdes Geschäft

, Eigengeschäftsführungswille, fehlende Berechtigung, positive Kenntnis von Fremdheit und fehlender Berechtigung. -

Aufwendungen

des Geschäftsführers. - Bereicherung des

Geschäftsherr

n auf Kosten des Geschäftsführers nach §§ 812 ff.: - regelmäßig Nichtleistungs

kondiktion

(§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2); ausnahmsweise Leistungs

kondiktion

(Alt. 1) z.B. bei Tilgung einer fremden Schuld. - Umfang nur in Höhe der Bereicherung; Einwendungen, insb.

Entreicherung

(§ 818 Abs. 3), sind zu prüfen. Unabhängig

da

von kann der

Geschäftsherr

nach § 687 Abs. 2 S. 1 die GoA geltend machen; für den Geschäftsanmaßer bleibt es beim Bereicherungsrecht nach § 684 S. 1.


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