Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Die unechte GoA (Eigengeschäftsführung)
Anspruch des Geschäftsanmaßers (§§ 687 Abs. 2 S. 2, 684 S. 1 BGB)
Schema: Anspruch des Geschäftsanmaßers (§§ 687 Abs. 2 S. 2, 684 S. 1 BGB)
3. März 2026
13 Kommentare
4,7 ★ (42.984 mal geöffnet in Jurafuchs)
Wie prüfst Du den Anspruch des Geschäftsanmaßers nach §§ 687 Abs. 2 S. 2, 684 S. 1 BGB?
Grundvoraussetzungen einer angemaßten Eigengeschäftsführung nach § 687 Abs. 2 S. 1 BGB
Eigengeschäftsführungswille
Nichtberechtigung
Kenntnis des Geschäftsführers von der Fremdheit des Geschäfts und der fehlenden Berechtigung
Geltendmachung von Ansprüchen aus GoA durch den Geschäftsherrn nach § 687 Abs. 2 S. 1, 2 BGB
Geschäftsführer hat Aufwendungen getätigt
Vermögenszuwachs beim Geschäftsherrn durch die Aufwendungen des Geschäftsführers und keine Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lisa Maria
7.12.2023, 09:25:12
Ich habe hier bei den GoA Ansprüchen nur Ansprüche des Geschäftsführers gegen den
Geschäftsherrn gefunden. Kann es sein,
dass hier noch Ansprüche des
Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer fehlen? :)
Lukas_Mengestu
7.12.2023, 10:39:46
Hi Lisa Maria, Aufgaben zu Ansprüchen des
Geschäftsherrn findest Du entweder integriert in den jeweiligen Sessions, zb bei Rechtsfolgen der echten GoA (https://app
link.jurafuchs.de/0Tv1FyqFkFb) oder auch als getrennte Session, zB bei der unechten GoA (https://app
link.jurafuchs.de/UJZaaRvFkFb). Beste Grüße, Lukas
Deno
5.10.2025, 23:02:07
Panik (-)
4.12.2025, 11:25:58
@[Jurafuchs](137809)
Foxxy
4.12.2025, 11:26:48
s ergibt sich aus dem Wortlaut des § 684 S. 1 BGB: „Ersatz seiner
Aufwendungen… nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung“. Aufwendungsersatzcharakter wegen „Ersatz seiner
Aufwendungen“, Beschränkung wegen Bereicherungsrecht: nur soweit beim
Geschäftsherrn ein Vermögenszuwachs eingetreten ist und unter den Einwendungen der §§ 818 ff., insb. § 818 Abs. 3. Kurzschema für den
Anspruchdes Geschäftsanmaßers aus §§ 687 Abs. 2 S. 2, 684 S. 1 BGB: -
Fremdes Geschäft, Eigengeschäftsführungswille, Nichtberechtigung, positive Kenntnis (§ 687 Abs. 2 S. 1). -
Geschäftsherrmacht die Anwendung der GoA geltend (§ 687 Abs. 2 S. 2). - Geschäftsführer hat
Aufwendungengetätigt. -
Dadurch Vermögenszuwachs beim
Geschäftsherrn, keine
Entreicherung(§ 818 Abs. 3). - Rechtsfolge: Ersatz der
Aufwendungennur in Höhe der Bereicherung.
pactasuntservanda04
4.1.2026, 20:20:24
@[Foxxy](180364) verweist 684 S. 1 nur auf die Rechtsfolge der 812ff? Also 818 ff.
Foxxy
4.1.2026, 20:21:34
@[pactasuntservan
da04](290691)
Ja. § 684 S. 1 ist eine Rechtsfolgenverweisung auf
das Bereicherungsrecht: Die
Anspruchsgrundlage ist § 684 S. 1; du prüfst nicht die
Kondiktions-Tatbestände des § 812 Abs. 1, sondern ob und inwieweit der
Geschäftsherrbereichert ist, und wendest die §§ 818 ff. (insb. § 818 Abs. 3) an. Warum (beschränkter) Aufwendungsersatz? Aus dem Wortlaut: „Ersatz seiner
Aufwendungen… nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung“ – Aufwendungsersatz
ja, aber beschränkt auf den Bereicherungsumfang und mit den Einwendungen der §§ 818 ff. Prüfung des
Anspruchs des Geschäftsanmaßers (§§ 687 Abs. 2 S. 2, 684 S. 1 BGB): -
Angemaßte Eigengeschäftsführung(§ 687 Abs. 2 S. 1):
fremdes Geschäft, Eigengeschäftsführungswille, Nichtberechtigung, positive Kenntnis. -
Geschäftsherrmacht die Anwendung der GoA zu seinem Vorteil geltend (§ 687 Abs. 2 S. 2). - Geschäftsführer hat
Aufwendungengetätigt. - Beim
Geschäftsherrn ist durch diese
Aufwendungeneine Bereicherung eingetreten; keine
Entreicherung(§ 818 Abs. 3) und sonstige Einwendungen aus §§ 818 ff. greifen nicht. - Rechtsfolge: Ersatz nur in Höhe der beim
Geschäftsherrn verbleibenden Bereicherung.
Kind als Schaden
8.2.2026, 01:41:10
@[Deno](267269)
Das ist eine sehr sehr gute Frage und ich habe auch lange drüber gegrübelt und Foxxy beantwortet die Frage auch nicht, bzw. kann es auch nicht erklären. Der Trick ist folgender mE: Die h.M. geht
davon aus,
dass § 684 S.1 "sozusagen an die Stelle des § 683 tritt" Und dort geht es
jadem Wortlaut nach um
Aufwendungen.
Daraus wird
dann gefolgert,
dass auch bei § 684 S.1
Aufwendungenerforderlich sind.
Steen
14.1.2026, 15:08:04
Handelt es sich nicht hier um den
Anspruchgegen den Geschäftsanmaßer ? Also sollte wie folgt lauten? "
Anspruchdes
Geschäftsherrn gegen den Geschäftsanmaßer aus §§ 687 Abs. 2 S. 2, 684 S. 1 BGB"
Saul Goodman
10.2.2026, 09:55:44
Nein lies nochmal den zweiten Satz von § 687 Abs. 2 BGB. Der Geschäftsführer ist derjenige der sich
das Geschäft anmaßt und dieser wird berechtigt Ersatz vom
Geschäftsherrn zu verlangen. Nur Satz 1 ist ein
Anspruchgegen den Geschäftsanmaßer (Geschäftsführer).
Esther
14.1.2026, 17:48:36
Hey, ist
das
dann ein Rechtsfolgenverweis? Also muss man
dada
nn nicht die Ansprüche der §§ 812 ff. BGB prüfen, sondern nur die RF anwenden?
Foxxy
14.1.2026, 17:50:19
Kurz: Nein. § 684 S. 1 BGB ist keine bloße Rechtsfolgenverweisung, sondern verweist auf
das Bereicherungsrecht als
Anspruchsgrundlage. Du musst
daher die Voraussetzungen der §§ 812 ff. voll prüfen (Tatbestand und Einwendungen). Prüfung des
Anspruchs des Geschäftsanmaßers (§§ 687 Abs. 2 S. 2, 684 S. 1 BGB): - Zunächst
angemaßte Eigengeschäftsführung(§ 687 Abs. 2 S. 1):
fremdes Geschäft, Eigengeschäftsführungswille, fehlende Berechtigung, positive Kenntnis von Fremdheit und fehlender Berechtigung. -
Aufwendungendes Geschäftsführers. - Bereicherung des
Geschäftsherrn auf Kosten des Geschäftsführers nach §§ 812 ff.: - regelmäßig Nichtleistungs
kondiktion(§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2); ausnahmsweise Leistungs
kondiktion(Alt. 1) z.B. bei Tilgung einer fremden Schuld. - Umfang nur in Höhe der Bereicherung; Einwendungen, insb.
Entreicherung(§ 818 Abs. 3), sind zu prüfen. Unabhängig
davon kann der
Geschäftsherrnach § 687 Abs. 2 S. 1 die GoA geltend machen; für den Geschäftsanmaßer bleibt es beim Bereicherungsrecht nach § 684 S. 1.
