Definition: Lieferung einer anderen Sache (§ 434 Abs. 5 BGB)
Wann liegt eine „Lieferung einer anderen Sache“ vor (§ 434 Abs. 5 BGB)?
Die Lieferung einer anderen Sache steht einem Sachmangel gleich, wenn die andere Sache nach dem objektiven Empfängerhorizont des Käufers in Erfüllung des Kaufvertrags geliefert worden ist (Tilgungsbestimmung). Der Käufer muss also davon ausgehen können, dass der Verkäufer mit der Lieferung seine Pflicht aus dem Kaufvertrag erfüllen will.
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