Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre
Rechtsgeschäft, einseitiges (vor § 104 BGB)
Definition: Rechtsgeschäft, einseitiges (vor § 104 BGB)
Definiere den Begriff „einseitiges Rechtsgeschäft“:
Das einseitige Rechtsgeschäft erfordert nur eine Willenserklärung. Beispiel: Eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB).
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