Definition: Geringwertigkeit einer Sache (§§ 243 Abs. 2, 248a StGB)

4. Juni 2025

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Wann ist eine Sache „geringwertig“ (§§ 243 Abs. 2, 248a StGB)?

Die Sache ist geringwertig, wenn der Verkehrswert der Sache bei circa 25 € liegt. Dies ist allerdings umstritten. Andere Ansichten vertreten Grenzwerte von 30 € bzw. 50 €.

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