Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
Geringwertigkeit einer Sache (§§ 243 Abs. 2, 248a StGB)
Definition: Geringwertigkeit einer Sache (§§ 243 Abs. 2, 248a StGB)
19. April 2025
21 Kommentare
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Wann ist eine Sache „geringwertig“ (§§ 243 Abs. 2, 248a StGB)?
Die Sache ist geringwertig, wenn der Verkehrswert der Sache bei circa 25 € liegt. Dies ist allerdings umstritten. Andere Ansichten vertreten Grenzwerte von 30 € bzw. 50 €.
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