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Unfallschadensregulierung bei Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert
Unfallschadensregulierung bei Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert
19. Februar 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S hat den Pkw der G beschädigt und haftet ihr in voller Höhe. Laut Gutachten betragen der Wiederbeschaffungswert €5.000, der Restwert €2.000 und die Reparaturkosten €8.000. G lässt den Pkw für €6.000 fachgerecht reparieren und nutzt ihn für weitere sechs Monate.
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Einordnung des Falls
Unfallschadensregulierung bei Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Art und Umfang des Schadensersatzes, den G von S verlangen kann, richten sich nach den §§ 249ff. BGB.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. G konnte von S ursprünglich Naturalrestitution durch Reparatur oder Wiederbeschaffung verlangen (§ 249 Abs. 1 BGB). Dieser Anspruch ist wegen Unmöglichkeit untergegangen (§ 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB).
Genau, so ist das!
3. G kann von S gleichwohl Zahlung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrags verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
4. Der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 BGB) entspricht entweder den Kosten einer fachgerechten Reparatur oder dem Wiederbeschaffungsaufwand.
Ja!
5. Der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag ist stets auf den geringeren Betrag - Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungsaufwand - begrenzt (§ 249 Abs. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Die Reparaturkosten sind mit €8.000 anzusetzen, betragen also mehr als 130% des Wiederbeschaffungswerts (wirtschaftlicher Totalschaden). Erforderlich ist nur der Wiederbeschaffungsaufwand von €3.000.
Nein, das trifft nicht zu!
7. G kann ein besonderes Affektionsinteresse nachweisen. Da der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert um weniger als 30% übersteigt, sind die Reparaturkosten also erforderlich (§ 249 Abs. 2 BGB).
Ja!
8. G kann von S Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von €6.000 verlangen.
Genau, so ist das!
9. Nach 6 Monaten verkauft G den Pkw und verklagt S auf Schadensersatz. S behauptet, die Reparatur wäre nicht fachgerecht erfolgt und wirft G insoweit Beweisvereitelung durch Veräußerung vor. Zu Recht?
Nein, das trifft nicht zu!
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