Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Täterschaft und Teilnahme

Mittelbare Täterschaft - Deliktisches Minus (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB)

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Definition: Mittelbare Täterschaft - Deliktisches Minus (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB)

16. Mai 2026

2 Kommentare


Woraus ergibt sich grundsätzlich die „unterlegene Stellung“ des Vordermanns (Tatmittler) im Rahmen der mittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB)?

Die unterlegene Stellung des Vordermanns ergibt sich grundsätzlich aus einem Strafbarkeitsmangel (Ausnahme: Sonderfälle des „Täters hinter dem Täter“). Der Vordermann weist auf einer der drei Ebenen (Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld) ein sog. deliktisches Minus auf und ist deshalb nicht strafbar.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

22.1.2025, 19:16:41

Liebes Jurafuchs-Team, könntet ihr die Definition um eine Erklärung der „Täter hinter dem Täter“-Konstellation erweitern?

HazySly

HazySly

22.10.2025, 20:29:34

Ich kopier hierhin mal die Definition: "Ausnahmsweise liegt

mittelbare Täterschaft

auch ohne Defizit des Tatmittlers in den Konstellationen des „Täters hinter dem Täter“ vor, d.h. bei (a) der Ausnutzung von Irrtümern über den Handlungssinn, die sich nicht auf die Strafbarkeit des Tatmittlers auswirken und (b) der

Organisationsherrschaft

." Erklärung: In dieser Konstellation handelt der Tatmittler vollververantwortlich für das Delikt, ist aber zugleich als Werkzeug eines Anderen anzusehen. Beispiel für (a): Hintermann/-frau tauscht heimlich das Mordopfer aus. Tatmittler T tötet daher eine andere Person, als er sich vorstellt.