Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Mittelbare Täterschaft - Deliktisches Minus (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB)
Definition: Mittelbare Täterschaft - Deliktisches Minus (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB)
Woraus ergibt sich grundsätzlich die „unterlegene Stellung“ des Vordermanns (Tatmittler) im Rahmen der mittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB)?
Die unterlegene Stellung des Vordermanns ergibt sich grundsätzlich aus einem Strafbarkeitsmangel (Ausnahme: Sonderfälle des „Täters hinter dem Täter“). Der Vordermann weist auf einer der drei Ebenen (Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld) ein sog. deliktisches Minus auf und ist deshalb nicht strafbar.
Fundstellen
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