Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Täterschaft und Teilnahme

Mittelbare Täterschaft - Deliktisches Minus (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB)

Definition: Mittelbare Täterschaft - Deliktisches Minus (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB)

1. Januar 2026

2 Kommentare

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Woraus ergibt sich grundsätzlich die „unterlegene Stellung“ des Vordermanns (Tatmittler) im Rahmen der mittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB)?

Die unterlegene Stellung des Vordermanns ergibt sich grundsätzlich aus einem Strafbarkeitsmangel (Ausnahme: Sonderfälle des „Täters hinter dem Täter“). Der Vordermann weist auf einer der drei Ebenen (Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld) ein sog. deliktisches Minus auf und ist deshalb nicht strafbar.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

22.1.2025, 19:16:41

Liebes Jurafuchs-Team, könntet ihr die Definition um eine Erklärung der „

Täter hinter dem Täter

“-Konstellation erweitern?

HazySly

HazySly

22.10.2025, 20:29:34

Ich kopier hierhin mal die Definition: "Ausnahmsweise liegt mittelbare Täterschaft auch ohne Defizit des

Tatmittler

s in den Konstellationen des „Täters hinter dem Täter“ vor, d.h. bei (a) der Ausnutzung von Irrtümern über den Handlungssinn, die sich nicht auf die Strafbarkeit des

Tatmittler

s auswirken und (b) der

Organisationsherrschaft

." Erklärung: In dieser Konstellation handelt der

Tatmittler

vollververantwortlich für das Delikt, ist aber zugleich als Werkzeug eines Anderen anzusehen. Beispiel für (a): Hintermann/-frau tauscht heimlich das Mordopfer aus.

Tatmittler

T tötet daher eine andere Person, als er sich vorstellt.


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