Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Streitstand: Tatmittler hat bereits unmittelbar zur Tat angesetzt
Streitstand: Tatmittler hat bereits unmittelbar zur Tat angesetzt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T plant mit D, wie diese gemeinsam den O erschrecken können. Dazu soll D auf den O mit einer Spielzeugwaffe schießen. T überreicht dem D jedoch eine echte Waffe, was dieser nicht erkennt. Als D auf O schießt, blockiert diese.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Streitstand: Tatmittler hat bereits unmittelbar zur Tat angesetzt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist der Versuch eines Totschlages (§ 212 Abs. 1 StGB) strafbar?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat T „Tatentschluss“ bezüglich eines Totschlages?
Ja!
3. Hat T „Tatentschluss“, die Tat durch D zu begehen?
Genau, so ist das!
4. Hat T nach der Einzellösung „unmittelbar angesetzt“?
Ja!
5. Hat T nach der Entlassungstheorie (modifizierte Einzellösung) „unmittelbar angesetzt“?
Genau, so ist das!
6. Hat T nach der Gesamtlösung „unmittelbar angesetzt“?
Ja, in der Tat!
7. Bedarf es vorliegend eines Streitentscheides?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
28.8.2023, 14:51:53
Ich verstehe nicht ganz, warum man wie bei dem vergleichbaren Streit bei § 25 II die Begriffe Einzel- und Gesamtlösung verwendet. Bzgl. der Einzellösung verstehe ich es noch, aber was genau wird mit dem Begriff "gesamt" beabsichtigt? Bei § 25 II wäre es ja die Situation, dass, wenn einer ansetzt, quasi alle Mittäter ansetzen, das ist hier ja nicht so wirklich übertragbar. Warum wählt man dann trotzdem die gleichen Begriffe?
Nora Mommsen
28.8.2023, 16:01:51
Hallo evanici, danke für deine Frage. Ich kann die Verwirrung durchaus verstehen, sind doch die Ausgangslagen durchaus sehr unterschiedlich. Die Bezeichnungen haben wir uns auch nicht ausgedacht, sondern sind die üblichen Namen der Ansätze in der Literatur. Daran orientieren wir uns bei Jurafuchs natürlich. Ein Anhaltspunkt zum Lernen könnte die Idee der "Bewerungseinheit" geben - werden m
ehrere Personen (auf einer oder m
ehreren Beteiligungsebenen) einheitlich gewertet und sozusagen zusammengerechnet. Letztlich entscheidend in einer Klausur ist aber natürlich nicht der Titel. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
evanici
28.8.2023, 17:16:48
Danke, „Bewertungseinheit“ ist super! 😍😍😍