"Täter hinter dem Täter" 6 – Organisationsherrschaft


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H war Mitglied des Nationalen Verteidigungsrates der DDR, dem die Leitung der Verteidigungs- und Sicherheitsmaßnahmen oblag. Durch die Beschlüsse des H bestand die Befehlslage für die Grenzsoldaten, Grenzdurchbrüche von Flüchtlingen - wenn nötig auch durch Todesschüsse - zu verhindern.

Einordnung des Falls

"Täter hinter dem Täter" 6 – Organisationsherrschaft

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die die Todesschüsse unmittelbar ausführenden Grenzsoldaten haben sich lediglich dem Willen der politischen Führung gebeugt. Sie selbst sind daher nicht wegen Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) strafbar, sondern wegen Beihilfe (§ 27 StGB) hierzu.

Nein, das trifft nicht zu!

So die frühere Auffassung des BGH im Rahmen der NS- Verbrechen. Der Ausführende habe die Tat nicht als eigene gewollt, sondern dem Täterwillen der obersten Staatsführung nur seine untergeordnete Beihilfe geliehen. Selbst die im Hintergrund agierenden Organisatoren hätten die Taten ohne Eigeninteresse geplant und befohlen, und so als bloße Gehilfen gehandelt.In den Urteilen des BGH zu den Todesschüssen an der innerdeutschen Grenze erfolgte jedoch eine Kehrtwende. Die selbst handelnden Grenzsoldaten galten ohne Weiteres dem neugefassten Wortlaut des § 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB nach als unmittelbare Täter. Für sie greifen auch keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe. Sie haben sich daher wegen Totschlags gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

2. Da die Grenzsoldaten selbst volldeliktisch handelten, scheidet nach hM zwingend eine mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) des H aus.

Nein!

Mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) setzt nach der Rspr und hL (1) in der Regel voraus, dass (a) der Tatmittler ein "Defizit" hat, d.h. bei diesem auf der Tatbestands-, Rechtswidrigkeits- oder Schuldebene ein Strafbarkeitsmangel vorliegt und (b) der Hintermann Tatherrschaft bzw. Täterwillen hat. (2) Alternativ liege mittelbare Täterschaft auch ohne Defizit des Tatmittlers in den Konstellationen des „Täters hinter dem Täter“ vor, d.h. bei (a) der Ausnutzung von Irrtümern über den Handlungssinn, die sich nicht auf die Strafbarkeit des Tatmittlers auswirken, und (b) der Organisationsherrschaft. Nur eine Mindermeinung schließt es generell aus, einen vollverantwortlichen Täter zugleich als Werkzeug eines anderen zu sehen (Verantwortungsprinzip).

3. Durch seine Befehlsgewalt kommt dem im Hintergrund agierenden H Organisationsherrschaft zu, sodass er sich nach der Rechtsprechung wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft (§§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) strafbar gemacht.

Genau, so ist das!

Nach der Rspr. verlangt die Figur der Organisationsherrschaft, dass der Hintermann durch Organisationsstrukturen bestimmte Rahmenbedingungen ausnutzt, innerhalb derer sein Tatbeitrag regelhafte Abläufe auslöst.Durch seine beherrschende Stellung innerhalb des hierarchisch gegliederten Nationalen Verteidigungsrates der DDR hat Befehlshaber H die Gewissheit, dass seine regelmäßigen Befehle ausgeführt werden, selbst wenn sich einzelne Befehlsempfänger wider Erwarten verweigern sollten. Somit ist er nach der Rspr. mittelbarer Täter kraft Organisationsherrschaft.

4. Auch nach der h.L. hat sich H aufgrund seiner Organisationsherrschaft wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft (§§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) strafbar gemacht

Ja!

Nach h.L. sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Organisationsherrschaft (1) Anordnungsgewalt innerhalb eines hierarchisch konstituierten Machtapparates, (2) Austauschbarkeit der unmittelbar Handelnden (sog. Fungibilität) und (3) Handeln des Machtapparates außerhalb des Rechts. H hatte die Befehlsgewalt innerhalb des hierarchisch gegliederten Nationalen Verteidigungsrates der DDR, sodass die erste Voraussetzung erfüllt ist. Auch liegt die sog. Fungibilität vor: Die Ausführung der Befehle ist gesichert, weil die Organisation als solche den Vollzug gewährleistet, auch wenn sich ein einzelner Soldat weigert. Die unmittelbar Handelnden Grenzsoldaten sind lediglich ein ersetzbares „Rädchen im Getriebe des Machtapparates". Letztlich handelt sich auch um eine von den Normen des Rechts gelöste Organisation, sodass alle drei Voraussetzungen der h.L. vorliegen. H ist mittelbarer Täter (§§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) kraft seiner Organisationsherrschaft.

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lennart20

lennart20

14.6.2023, 09:27:18

In der Erklärung zur zweiten Frage in diesem Fall wird als Unterkategorie des Täters hinter dem Täter die Nötigungsherrschaft genannt. Ich meine mich aber erinnern zu können, dass ihr in einem Kapitel zur mittelbaren Täterschaft jedoch herausgearbeitet habt, dass diese keine mittelbare Täterschaft als

Täter hinter dem Täter

begründet, sondern, dass lediglich eine Anstiftung in Betracht kommt. Könntet ihr dies korrigieren, oder mit gegebenenfalls auf die Sprünge helfen?

Fiona

Fiona

20.2.2024, 17:00:00

Warum galten die Täter auf Ausführungsebene jetzt als volldeliktisch handelnd, wenn sie lediglich Wissen hatten, aber das voluntative Element fehlt? dolus directus 2. Grades?

VANE

vanessawnk

5.6.2024, 15:41:27

Für eine Strafbarkeit wegen Totschlags genügt schon dolus eventualis. Hier hatten die Ausführenden sogar die Kenntnis Menschen zu töten, also dolus directus 2. Grades und somit haben sie volldeiktisch gehandelt


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