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"Täter hinter dem Täter" 6 – Organisationsherrschaft
Sachverhalt
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„Täter hinter dem Täter“ 7 – Organisationsherrschaft in Unternehmen
GmbH-Geschäftsführer G erkennt, dass seine Gesellschaft zahlungsunfähig ist. Entgegen seiner strafbewehrten Pflicht aus § 15a Abs. 1, 4 Nr. 1 InsO beantragt er nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern lässt die Geschäfte weiterlaufen. Seine um die Zahlungsunfähigkeit wissende Angestellte A bestellt deswegen bei verschiedenen Zulieferern Waren, die nicht mehr bezahlt werden können.

Zeitpunkt der Kenntnis bei § 442 I
Richter R bestellt am 1.3. bei Händler H einen neuen Opel Adam als Dienstwagen, der vereinbarungsgemäß am 1.4. auf dem Parkplatz des Amtsgerichts ausgeliefert wird. R sieht sofort, dass der Opel eine Delle an der Motorhaube hat, sagt aber nichts und eilt schnell zu seiner laufenden Verhandlung zurück. Zwei Wochen später verlangt er Nachlieferung von H.