Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
"Täter hinter dem Täter" 6 – Organisationsherrschaft
"Täter hinter dem Täter" 6 – Organisationsherrschaft
9. Juli 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
H war Mitglied des Nationalen Verteidigungsrates der DDR, dem die Leitung der Verteidigungs- und Sicherheitsmaßnahmen oblag. Durch die Beschlüsse des H bestand die Befehlslage für die Grenzsoldaten, Grenzdurchbrüche von Flüchtlingen - wenn nötig auch durch Todesschüsse - zu verhindern.
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Einordnung des Falls
"Täter hinter dem Täter" 6 – Organisationsherrschaft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die die Todesschüsse unmittelbar ausführenden Grenzsoldaten haben sich lediglich dem Willen der politischen Führung gebeugt. Sie selbst sind daher nicht wegen Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) strafbar, sondern wegen Beihilfe (§ 27 StGB) hierzu.
Nein, das trifft nicht zu!
2. Da die Grenzsoldaten selbst volldeliktisch handelten, scheidet nach h.M. zwingend eine mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) des H aus.
Nein!
3. Durch seine Befehlsgewalt kommt dem im Hintergrund agierenden H Organisationsherrschaft zu, sodass er sich nach der Rechtsprechung wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft (§§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) strafbar gemacht.
Genau, so ist das!
4. Auch nach der h.L. hat sich H aufgrund seiner Organisationsherrschaft wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft (§§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) strafbar gemacht
Ja!
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