"Täter hinter dem Täter" 6 – Organisationsherrschaft
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
H war Mitglied des Nationalen Verteidigungsrates der DDR, dem die Leitung der Verteidigungs- und Sicherheitsmaßnahmen oblag. Durch die Beschlüsse des H bestand die Befehlslage für die Grenzsoldaten, Grenzdurchbrüche von Flüchtlingen - wenn nötig auch durch Todesschüsse - zu verhindern.
Einordnung des Falls
"Täter hinter dem Täter" 6 – Organisationsherrschaft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die die Todesschüsse unmittelbar ausführenden Grenzsoldaten haben sich lediglich dem Willen der politischen Führung gebeugt. Sie selbst sind daher nicht wegen Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) strafbar, sondern wegen Beihilfe (§ 27 StGB) hierzu.
Nein, das trifft nicht zu!
2. Da die Grenzsoldaten selbst volldeliktisch handelten, scheidet nach hM zwingend eine mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) des H aus.
Nein!
3. Durch seine Befehlsgewalt kommt dem im Hintergrund agierenden H Organisationsherrschaft zu, sodass er sich nach der Rechtsprechung wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft (§§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) strafbar gemacht.
Genau, so ist das!
4. Auch nach der h.L. hat sich H aufgrund seiner Organisationsherrschaft wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft (§§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) strafbar gemacht
Ja!
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lennart20
14.6.2023, 09:27:18
In der Erklärung zur zweiten Frage in diesem Fall wird als Unterkategorie des Täters hinter dem Täter die Nötigungsherrschaft genannt. Ich meine mich aber erinnern zu können, dass ihr in einem Kapitel zur mittelbaren Täterschaft jedoch herausgearbeitet habt, dass diese keine mittelbare Täterschaft als
Täter hinter dem Täterbegründet, sondern, dass lediglich eine Anstiftung in Betracht kommt. Könntet ihr dies korrigieren, oder mit gegebenenfalls auf die Sprünge helfen?
![Fiona](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__zrnxlhyowpkjfjbmrnqkp.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Fiona
20.2.2024, 17:00:00
Warum galten die Täter auf Ausführungsebene jetzt als volldeliktisch handelnd, wenn sie lediglich Wissen hatten, aber das voluntative Element fehlt? dolus directus 2. Grades?
vanessawnk
5.6.2024, 15:41:27
Für eine Strafbarkeit wegen Totschlags genügt schon dolus eventualis. Hier hatten die Ausführenden sogar die Kenntnis Menschen zu töten, also dolus directus 2. Grades und somit haben sie volldeiktisch gehandelt