Definition: Ermessensnichtgebrauch (vor § 35 VwVfG)

22. November 2024

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Die Ermessensfehler müssen sitzen. Zur Wiederholung: Was versteht man unter einem „Ermessensnichtgebrauch“?

Ermessensnichtgebrauch bedeutet, dass die Behörde keinerlei Ermessenserwägungen anstellt, obwohl ihr von Gesetzes wegen Ermessen eingeräumt ist.

Ermessensnichtgebrauch liegt vor, wenn die Behörde einen ihr durch das Gesetz vorgegebenen Ermessensspielraum überhaupt nicht erkennt und deshalb auch keine Überlegungen hinsichtlich des ihr zustehenden Spielraums anstellt. Die Entscheidung ist dann ermessensfehlerhaft und somit rechtswidrig. In der Klausur ist dies in der Regel daran erkennbar, dass die Behörde gegenüber dem Adressaten einer Maßnahme angibt, sie „müsse“ die Maßnahme aufgrund des erfüllten Tatbestands vornehmen oder sie „habe keine andere Wahl“ oder ähnliche Äußerungen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Vincenzo

Vincenzo

22.4.2023, 11:29:49

Ich finde solche Übungen super, da man selber schreiben muss. Bitte mehr davon 👍🏻

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

24.4.2023, 13:30:28

Lieben Dank, Vincenzo! Sämtliche Definitionen bei Jurafuchs fragen wir nunmehr im Freitext ab :-) Einen kompletten Überblick findest Du über das Entdecken-Menü und den Button Definitionen. Dort kannst Du auch zwischen Nachschlage-/Abfragemodus wechseln. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Spyce

Spyce

5.7.2023, 11:48:40

Wirklich richtig geil mit der KI, bitte mehr


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