Definition: Ermessensnichtgebrauch (vor § 35 VwVfG)

19. Mai 2025

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Die Ermessensfehler müssen sitzen. Zur Wiederholung: Was versteht man unter einem „Ermessensnichtgebrauch“?

Ermessensnichtgebrauch bedeutet, dass die Behörde keinerlei Ermessenserwägungen anstellt, obwohl ihr von Gesetzes wegen Ermessen eingeräumt ist.

Ermessensnichtgebrauch liegt vor, wenn die Behörde einen ihr durch das Gesetz vorgegebenen Ermessensspielraum überhaupt nicht erkennt und deshalb auch keine Überlegungen hinsichtlich des ihr zustehenden Spielraums anstellt. Die Entscheidung ist dann ermessensfehlerhaft und somit rechtswidrig. In der Klausur ist dies in der Regel daran erkennbar, dass die Behörde gegenüber dem Adressaten einer Maßnahme angibt, sie „müsse“ die Maßnahme aufgrund des erfüllten Tatbestands vornehmen oder sie „habe keine andere Wahl“ oder ähnliche Äußerungen
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