Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Ermessen und Verhältnismäßigkeit
Ermessensnichtgebrauch (vor § 35 VwVfG)
Definition: Ermessensnichtgebrauch (vor § 35 VwVfG)
Die Ermessensfehler müssen sitzen. Zur Wiederholung: Was versteht man unter einem „Ermessensnichtgebrauch“?
Ermessensnichtgebrauch bedeutet, dass die Behörde keinerlei Ermessenserwägungen anstellt, obwohl ihr von Gesetzes wegen Ermessen eingeräumt ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vincenzo
22.4.2023, 11:29:49
Ich finde solche Übungen super, da man selber schreiben muss. Bitte mehr davon 👍🏻
Lukas_Mengestu
24.4.2023, 13:30:28
Lieben Dank, Vincenzo! Sämtliche Definitionen bei Jurafuchs fragen wir nunmehr im Freitext ab :-) Einen kompletten Überblick findest Du über das Entdecken-Menü und den Button Definitionen. Dort kannst Du auch zwischen Nachschlage-/Abfragemodus wechseln. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Spyce
5.7.2023, 11:48:40
Wirklich richtig geil mit der KI, bitte mehr