Definition: Ermessen (§ 40 VwVfG)

14. Juli 2025

2 Kommentare

4,9(3.217 mal geöffnet in Jurafuchs)


Was versteht man unter dem „Ermessen“ der Verwaltung?

Ermessen liegt vor, wenn eine gesetzliche Regelung der Verwaltung einen Entscheidungsspielraum einräumt.

Das Ermessen kann sich auf die Frage beziehen, überhaupt zu handeln, obwohl der Tatbestand eines Gesetzes erfüllt ist (=Entschließungsermessen). Zudem kann es auch die Möglichkeit geben, dass die Behörde zwischen mehreren Rechtsfolgen wählen kann (=Auswahlermessen).Ermessensentscheidungen erkennst Du regelmäßig (aber nicht immer!) bereits an der gesetzlichen Formulierung („kann“ statt „muss“).
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MLENA

MLena

30.10.2023, 19:05:31

Foxxy hat mir gerade mitgeteilt, dass sich das

Ermessen

nur darauf bezieht, dass die

Behörde

entscheiden kann, wie sie handelt, aber nicht darauf, ob sie handelt. Kennt Foxxy das

Entschließungsermessen

nicht oder habe ich etwas falsch verstanden? :)

Kathi

Kathi

19.6.2024, 15:19:48

Ich glaube Foxxy lernt dazu :) mir wurde nämlich gerade "ob" und "wie" mitgeteilt, was ich auch in der Definition geschrieben hatte.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen