Definition: Ermessen (§ 40 VwVfG)

22. Februar 2025

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Was versteht man unter dem „Ermessen“ der Verwaltung?

Ermessen liegt vor, wenn eine gesetzliche Regelung der Verwaltung einen Entscheidungsspielraum einräumt.

Das Ermessen kann sich auf die Frage beziehen, überhaupt zu handeln, obwohl der Tatbestand eines Gesetzes erfüllt ist (=Entschließungsermessen). Zudem kann es auch die Möglichkeit geben, dass die Behörde zwischen mehreren Rechtsfolgen wählen kann (=Auswahlermessen).Ermessensentscheidungen erkennst Du regelmäßig (aber nicht immer!) bereits an der gesetzlichen Formulierung („kann“ statt „muss“).
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