Definition: Handlungsstörer (§ 1004 BGB)
Was versteht man unter einem „Handlungsstörer“ (§ 1004 BGB)?
Handlungsstörer ist derjenige, der durch sein eigenes Verhalten (positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen) oder seine Willensbetätigung die Beeinträchtigung äquivalent und adäquat kausal verursacht hat. Auf ein Verschulden kommt es nicht an.
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