Definition: Handlungsstörer (§ 1004 BGB)
Was versteht man unter einem „Handlungsstörer“ (§ 1004 BGB)?
Handlungsstörer ist derjenige, der durch sein eigenes Verhalten (positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen) oder seine Willensbetätigung die Beeinträchtigung äquivalent und adäquat kausal verursacht hat. Auf ein Verschulden kommt es nicht an.
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Daniel
12.2.2023, 13:42:43
Was meint denn hier "Willensbetätigung" in Abgrenzung zu "Tun/Unterlassen"?
Lukas_Mengestu
16.2.2023, 12:43:54
Hallo Daniel, durch diesen Zusatz sind auch Fälle des MITTELBAREN
Handlungsstörers umfasst. Beauftragt zB der Eigentümer eines Hauses Handwerker mit der Renovierung und verursachen diese einen Brand, der das Nachbarhaus beschädigt, so ist der Eigentümer als mittelbarer
Handlungsstörerheranzuziehen (vgl. BGH NJW 2018, 1542), auch wenn er den Brand nicht unmittelbar durch sein Tun/Unterlassen verursacht hat. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team