Definition: Handlungsstörer (§ 1004 BGB)

24. November 2024

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Was versteht man unter einem „Handlungsstörer“ (§ 1004 BGB)?

Handlungsstörer ist derjenige, der durch sein eigenes Verhalten (positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen) oder seine Willensbetätigung die Beeinträchtigung äquivalent und adäquat kausal verursacht hat. Auf ein Verschulden kommt es nicht an.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DAN

Daniel

12.2.2023, 13:42:43

Was meint denn hier "Willensbetätigung" in Abgrenzung zu "Tun/Unterlassen"?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.2.2023, 12:43:54

Hallo Daniel, durch diesen Zusatz sind auch Fälle des MITTELBAREN

Handlungsstörer

s umfasst. Beauftragt zB der Eigentümer eines Hauses Handwerker mit der Renovierung und verursachen diese einen Brand, der das Nachbarhaus beschädigt, so ist der Eigentümer als mittelbarer

Handlungsstörer

heranzuziehen (vgl. BGH NJW 2018, 1542), auch wenn er den Brand nicht unmittelbar durch sein Tun/Unterlassen verursacht hat. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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