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Definition: Handlungsstörer (§ 1004 BGB)
14. Mai 2026
4 Kommentare
Was versteht man unter einem „Handlungsstörer“ (§ 1004 BGB)?
Handlungsstörer ist derjenige, der durch sein eigenes Verhalten (positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen) oder seine Willensbetätigung die Beeinträchtigung äquivalent und adäquat kausal verursacht hat. Auf ein Verschulden kommt es nicht an.
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