Definition: Handlungsstörer, mittelbarer (§ 1004 BGB)

1. Juni 2025

4 Kommentare

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Was versteht man unter einem „mittelbaren Handlungsstörer“ (§ 1004 BGB)?

Störer ist auch der mittelbare Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Es genügt, dass jemand die Störung durch einen anderen adäquat kausal verursacht, indem er die Störung durch Dritte provoziert, zulässt oder nicht unterbindet, obwohl er dazu in der Lage ist und verpflichtet ist, z.B. als Eigentümer oder Betriebsinhaber, und dass er rechtlich auch die Möglichkeit hat, die Störung durch den anderen abzustellen.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EVA

evanici

17.9.2023, 14:37:15

"...dass er rechtlich auch die Möglichkeit hat...", nicht sie, oder?

HAGE

hagenhubl

11.9.2024, 12:30:42

Toll, dass ihr endlich mal Beispiele für den mittelbaren

Handlungsstörer

bringt. Das fehlte mir bis jetzt für das Verständnis.


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